BGH: Maßregelaufhebung – Abgrenzung § 63 StGB und § 64 StGB bei Sucht und Persönlichkeitsstörung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/93
- Datum
- 21.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt eine begründete Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge eines Hanges voraus; eine bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht.
Bei der Prognoseentscheidung ist der unterschiedliche Wortlaut von § 63 StGB („Erwartung“) und § 64 StGB („Gefahr“) nicht ohne tragfähige Begründung dahin auszulegen, dass für § 63 StGB wesentlich strengere Wahrscheinlichkeitsanforderungen gelten.
§ 63 StGB ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit allein durch Alkohol- oder Rauschmittelkonsum herbeigeführt wird; eine Ausnahme gilt bei krankhafter Alkohol-, Medikamenten- oder sonstiger Sucht.
Eine krankhafte Sucht im Sinne des § 63 StGB setzt keine organisch-pathologische Ursache voraus; ausreichend ist eine Abhängigkeit, die auf einem psychischen Defekt beruht und im Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB gleichsteht.
Ist eine Abhängigkeit naheliegend als Folge („Sekundärerscheinung“) einer Persönlichkeitsstörung, bedarf es für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB einer vertieften tatrichterlichen Auseinandersetzung und tragfähiger Feststellungen zur Ursache und Prognose.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 21. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 374/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ██ Rainer, geboren am ████ 1958 in ██ ███████, wegen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ██████ aus KC als Verteidiger,
Justizobersekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 1992 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten sowohl vom Vorwurf des Totschlags als auch von dem des Vollrausches freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, nachdem er in zunehmendem Maße Alkohol zu sich nahm, von früher Jugend an – damals war er 18 Jahre alt – bis 1990 mit kurzen Unterbrechungen in Jugendwerkhöfen und Strafanstalten der ehemaligen DDR untergebracht. In den Anstalten wurde er ab dem Ende der 70er Jahre regelmäßig mit Medikamenten „ruhiggestellt“. Diese „Behandlung“ hatte eine starke Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten zur Folge.
Nach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 1990 fand der Angeklagte Aufnahme in einem Heim für „Geschütztes Wohnen“. In dem Heim nahm er Kontakt zu einer Heimbewohnerin, Frau ████, auf. Es entwickelte sich eine wechselseitige Zuneigung. Am Abend des 12. Februar 1991 nahm der Angeklagte, nachdem er zuvor mit Frau ███ Wein getrunken und Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht hatte, eine nicht mehr feststellbare Menge der Schlaftabletten „Radedorm“ ein. Anschließend trank er noch etwa eine halbe Tasse Wein. Im Laufe der Nacht schlug die Stimmung des Angeklagten unter dem Einfluss des Medikaments und des Alkohols in Aggressivität und Erregung um. In diesem Zustand erwürgte er Frau ████.
Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer – sachverständig beraten – festgestellt, dass er sich in einem durch das Zusammenwirken von Alkohol und Schlaftabletten verstärkten Rauschzustand befunden habe, der als Folge einer bei ihm vorhandenen Persönlichkeitsstörung – anders als ein „reiner“ Rausch – mit paradoxen Reaktionen mit psychotischer Wirkung verbunden gewesen sei. Aufgrund dieses Rauschzustands sei der Angeklagte, als er Frau ██████ tötete, nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen.
Von dem Vorwurf des Vollrausches hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil bei ihm infolge der langjährigen missbräuchlichen Behandlung mit starken Beruhigungsmitteln im Strafvollzug der ehemaligen DDR eine so starke Abhängigkeit bestehe, dass er der Einnahme der Tabletten und des Alkohols trotz Kenntnis der möglichen Folgen nicht habe widerstehen können; seine Steuerungsunfähigkeit sei jedenfalls nicht auszuschließen.
Den Maßregelausspruch liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Angeklagte habe den Hang, Tabletten in Kombination mit Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Aufgrund dieses Hanges bestehe die Gefahr, dass er auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Dabei sei die Hauptursache für sein Verhalten die auf einer Identitätsstörung beruhende Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus seien nicht gegeben. Insofern fehle es an der von § 63 StGB geforderten höheren Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten.
2. Die verfahrensrechtige Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es das Urteil des Kreisgerichts W. vom 29. Dezember 1988 nicht beigezogen habe, aus dem sich weitere für die Beurteilung der Person des Angeklagten und seiner Tat erhebliche Umstände ergäben, dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin versäumt es, Umstände darzulegen, die das Landgericht zur Beiziehung der Akten des Vorverfahrens gedrängt hätten.
3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Die Annahme der Strafkammer, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte infolge des durch Tabletten- und Alkoholeinnahme bewirkten Rausches und seiner Persönlichkeitsstörung bei der Begehung der Tat schuldunfähig war, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ebenso ist auch sein Freispruch vom Vorwurf des Vollrausches rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Sachverständigen aufgrund einer umfassenden und nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nicht ausschließbar steuerungsunfähig gewesen ist, als er sich in den Rauschzustand versetzte. Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass geben könnten, zeigt auch die Beschwerdeführerin nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung waren weitere Darlegungen zu der Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten nicht mit Rücksicht darauf veranlasst, dass dieser nach seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren einmal fünf Wochen lang ohne Medikamente leben konnte. Dass die Strafkammer hieraus nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluss auf eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gezogen hat, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
Da sich der Angeklagte somit nicht schuldhaft in einen Rausch versetzt hat, kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die Annahme einer fahrlässigen Tötung nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht in Betracht.
4. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie rügt, dass die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt statt in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
a) Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Gefahrenprognose, nach der die von § 63 StGB insoweit geforderte höhere, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gerade nicht vorliege, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer – wie es den Anschein hat – meint, für § 64 StGB reiche die bloße Möglichkeit künftiger Taten aus. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Gefahr weiterer Taten im Sinne des § 64 StGB kann nur angenommen werden, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Täter infolge seines Hanges rückfällig wird. Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGHSt 34, 22; BGH in LK-Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 9; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 69).
Auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Gefahr in § 64 StGB beruht der Maßregelausspruch aber nicht. Dass im Sinne dieser Vorschrift die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten besteht, hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen. Nach ihren Feststellungen zu der Tat und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann die Wahrscheinlichkeit solcher Taten nicht bezweifelt werden.
Ausgehend davon kann der Strafkammer aber nicht darin gefolgt werden, dass es an der für § 63 StGB erforderlichen Erwartung weiterer Taten fehle. Allerdings mag der unterschiedliche Wortlaut des § 64 StGB („Gefahr“) und des § 63 StGB („Erwartung“) dafür sprechen, dass das Gesetz für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt (Hanack aaO § 64 Rdn. 68; a.A. Horn in SK-StGB § 64 Rdn. 13). Indes lassen sich die Unterschiede schon abstrakt kaum bestimmen (Hanack aaO). Angesichts der allenfalls geringfügig unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgrade kann der Senat hier nicht ausschließen, dass die Strafkammer, zumal sie ihre Auffassung, es fehle an der erforderlichen höheren Wahrscheinlichkeit, nicht näher begründet, an die „Erwartung“ künftiger erheblicher rechtswidriger Taten überspannte Anforderungen gestellt hat.
b) Der Maßregelausspruch kann auch nicht etwa deswegen Bestand haben, weil künftige Straftaten des Angeklagten nicht infolge seines „Zustandes der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit“ (§ 63 StGB), sondern infolge seines „Hanges, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen“ (§ 64 StGB), zu befürchten sind. Hierauf scheint die Strafkammer allerdings abstellen zu wollen, indem sie die Auswirkungen der auf einer Identitätsstörung beruhenden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten unter anderem wie folgt beschreibt: Die mit ihr verbundenen psychotischen Episoden traten unter dem Einfluss von Tabletten und Alkohol besonders verstärkt auf (UA 11, 12); der Angeklagte sei unter dem Einfluss von Tabletten und Alkohol plötzlich gewalttätig (UA 16); „Hauptursache“ sei seine Tabletten- und Alkoholabhängigkeit (UA 14).
Jedoch steht der Umstand, dass der Angeklagte sich bei der Tat in einem durch die Einnahme von Medikamenten und den Genuss von Alkohol bedingten Rausch befand und dass die mit seiner Persönlichkeitsstörung verbundenen psychotischen Episoden unter dem Einfluss von Alkohol und Tabletten besonders verstärkt auftreten, der Anwendung des § 63 StGB nicht entgegen.
Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9). Dementsprechend ist die Vorschrift in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder ihr Ausschluss nicht allein durch einen psychischen Defekt, sondern durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt wurde, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten-, Alkohol- oder anderen Sucht leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12). Dabei setzt die Annahme einer solchen Sucht nicht voraus, dass diese pathologisch bedingt ist; es reicht aus, wenn die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der ohne pathologische Bedingtheit in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB gleichsteht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12).
Nach den Feststellungen liegt es nicht fern, dass die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten als „Sekundärerscheinung“ Folge seiner Persönlichkeitsstörung ist. Damit hätte sich die Strafkammer näher auseinandersetzen müssen, zumal sich der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen oft innerlich leer und unausgefüllt fühlt, kein Selbstkonzept hat, seine Impulskontrolle mangelhaft ist (UA 10) und er durch die Einnahme von Tabletten in Kombination mit Alkohol erfahren hat, dass ihm dieser Zustand die größte Entspannung bringt (UA 12). Der Umstand, dass die Tablettenabhängigkeit des Angeklagten Folge der missbräuchlichen Behandlung mit Medikamenten im Strafvollzug der ehemaligen DDR war, wie die Strafkammer betont, schließt die Annahme einer krankhaften Sucht nicht aus.
c) Danach kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben.
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