Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Unzulässiger hypothetischer Vergleich bei Schuldminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 369/90
Datum
24.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein. Der Senat hält die Sachrüge im Schuldspruch für unbegründet, bemängelt jedoch die Strafzumessung: Das Schwurgericht verglich den Schuldgehalt mit einem "denkbar leichtesten Fall" voll zurechnungsfähiger Täter. Solche theoretischen Vergleiche dürfen die konkrete Würdigung von Tat und Täter nicht ersetzen. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für eine herabgesetzte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist über die Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

2

Die Bestimmung des Schuldgehalts und die Strafrahmenwahl müssen durch eine konkrete Gesamtwürdigung der Umstände von Tat und Täter erfolgen; theoretische Vergleiche mit „denkbaren“ Fällen voll zurechnungsfähiger Täter sind hierfür ungeeignet.

3

Erwägungen, die auf nicht eindeutig bestimmbaren hypothetischen Vergleichsfällen beruhen, können einen Rechtsfehler darstellen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben.

4

Liegt ein solcher Rechtsfehler im Strafausspruch vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 369/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Lutz, geboren am ███ 1948 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Februar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich im Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, beim Senat eingegangen am 9. August 1990, zutreffend dargelegt hat.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht geht davon aus, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auszuschließen ist, so dass die Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB besteht. Zu Recht legt es dar, dass die Entscheidung hierüber unter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist, wobei berücksichtigt werden muss, dass sich durch die Herabsetzung der Schuldfähigkeit auch grundsätzliche der Schuldgehalt der Tat verringert.

Im Rahmen seiner Würdigung führt das Landgericht dann aus: „Eine Gesamtwürdigung der Tat ergibt, dass sie trotz herabgesetzter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ihrem Schuldgehalt nach mindestens gleich schwer ist, wenn nicht schwerer wiegt, als der denkbar leichteste Fall bei einem voll zurechnungsfähigen Täter, der noch von der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB erfasst wird“ (UA 66/67).

Diese Erwägung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Gesamtwürdigung der schulderhöhenden und schuldmildernden Umstände ist an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Sie allein bestimmen den Schuldgehalt der abzuurteilenden Tat. Diesem Grundsatz, die Schuld konkret durch Würdigung von Tat und Täter zu bestimmen, widerspricht es, wenn theoretische Erörterungen und Vergleiche angestellt werden mit „denkbaren“ Fällen, in denen sich voll zurechnungsfähige Täter schuldig gemacht haben. Insbesondere ist „der denkbar leichteste Fall bei einem voll zurechnungsfähigen Täter“ nie eindeutig zu bestimmen und kann schon deshalb keine geeignete Grundlage für die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung sein.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese fehlerhafte Erwägung die Straffestsetzung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Das angefochtene Urteil kann deshalb im Strafausspruch keinen Bestand haben.

SalgerMeyer-GoßnerBlauth
JahnkeSteindorf