Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Überlassung des Fahrzeugs ohne Führerscheinsicht und fahrlässige Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 365/67
Datum
05.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Nichtfahrberechtigten verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob er sich ausreichend von der Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit des Dritten überzeugen musste. Der BGH bestätigt, dass regelmäßige Einsicht in den Führerschein geboten ist und bloße Erkundigungen nicht genügen, insbesondere bei jungen Fahrern. Auch die Strafzumessung hält einer Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Halter, der sein Fahrzeug einem Dritten überlässt, muss sich verlässlich davon überzeugen, dass dieser Inhaber einer für den Betrieb ausreichenden und unbeschränkten Fahrerlaubnis ist; in der Regel erfordert dies die Einsicht in den Führerschein.

2

Bloße Erkundigungen nach dem Besitz einer Fahrerlaubnis genügen insbesondere gegenüber Jugendlichen und jüngeren Personen nur ausnahmsweise; frühere Beobachtungen, den Fahrwilligen am Steuer gesehen zu haben, ersetzen regelmäßig nicht die Führerscheinsicht.

3

Der Halter hat sich vor Überlassung des Fahrzeugs auch davon zu vergewissern, dass der Fahrwillige nicht fahruntüchtig ist (z. B. durch Alkoholkonsum); unterlassene Erkundigungen können die objektive Sorgfaltspflicht verletzen und strafrechtlich relevant werden.

4

Eine Verneinung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Halters steht nicht entgegen, wenn ein späterer hoher Blutalkohol erst nach der Überlassung des Fahrzeugs eingetreten ist; eine derartige Verminderung entlastet den Halter nur, wenn sie bereits bei der Überlassungsentscheidung vorlag.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 8. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ███████████ █████ ██ aus ██, geboren am ████████ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung usw.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der mitgewirkt haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Birtzler, Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt SE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger;

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Nichtfahrberechtigten (Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StVG) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten zwei Beweisanträgen weder stattgegeben noch hat es sie durch Gerichtsbeschluss abgelehnt. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.

a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung eingehend zu den gegen ihn in der Anklage erhobenen Vorwürfen geäußert. Seine Einlassung liegt, wie das Urteil ausführt, den Feststellungen zugrunde. Dass die polizeiliche Vernehmung vom Unfalltag, falls sich der Angeklagte damals überhaupt in der im Beweisantrag geschilderten geistigen und seelischen Verfassung befunden haben sollte, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zuwider verwertet worden ist, behauptet selbst die Revision nicht.

b) Der Antrag, eine Reihe von Zeugen darüber zu hören, dass auch sie den tödlich verunglückten ███ mit einem Fahrzeug fahren gesehen haben, bleibt auch dann für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung, wenn er im Zusammenhang mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Januar 1967 betrachtet wird. Da sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, er habe ███ verschiedentlich, zuletzt vier oder fünf Monate vor dem Unfall am Steuer von Kraftfahrzeugen gesehen, konnte für die Entscheidung allenfalls (vgl. dagegen die Sachrüge) erheblich sein, ob die benannten Zeugen dem Angeklagten vor dem Unfalitag etwa zuverlässig berichtet hätten, █████ im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Dies war jedoch in dem nicht beschiedenen Beweisantrag nicht unter Beweis gestellt.

2. Darauf, dass den Angeklagten zu einem bestimmten Schuldvorwurf nicht noch weitere Fragen gestellt worden sind, kann die Revision schon deswegen nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das nicht etwa doch geschehen ist.

II. Die Sachrüge

1. Die strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeughalters stellt, der sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt (BGHSt 6, 362), sind durch die Neufassung des § 24 StVG nicht vermindert worden. Nach der amtlichen Begründung zu dem insoweit unverändert übernommenen Regierungsentwurf war es Zweck des Verkehrsicherungsgesetzes (BGBI. 1964 S. 921), den wechselnden Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis ausgehen, noch entschiedener zu begegnen (vgl. amtliche Begr. bei Hartung, Das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs § 93 S. 2). Der Halter ist daher auch nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG nicht weniger verpflichtet, vor Überlassung seines Fahrzeugs an einen anderen sich die zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, dass dieser eine für den Betrieb des überlassenen Fahrzeugs ausreichende und unbeschränkte Fahrerlaubnis hat. Zwar ist er zwar nicht in jedem Fall gehalten, sich den Führerschein vorlegen zu lassen; in der Regel wird er aber dieser seiner gesetzlichen Obliegenheit überhaupt nur dadurch nachkommen können, dass er persönlich den Führerschein einsieht (BGH VRS 31, 22).

Die bloße Erkundigung, ob der Fahrwillige eine Fahrerlaubnis besitze, wird namentlich gegenüber Jugendlichen und jüngeren Leuten nur ausnahmsweise genügen. Da diese erfahrungsgemäß besonders leicht dem Anreiz unterliegen, ohne Fahrerlaubnis zu fahren, kann auch die Tatsache, dass der Halter einen solchen Fahrwilligen schon am Steuer eines fremden Kraftfahrzeugs gesehen hat, ihn nicht davon befreien, sich den Führerschein zeigen zu lassen (BGH VRS 30, 800).

Umstände, die auf den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis hätten schließen lassen und die nach der zuletzt angeführten Entscheidung ausnahmsweise das Vorweisen der Fahrerlaubnis entbehrlich gemacht hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der eben 20 Jahre alt gewordene ███ war dem Angeklagten nur vom Ansehen bekannt; verschiedentlich hatte er ihn am Wochenende mit Kraftfahrzeugen fahren sehen, und zwar zuletzt vier oder fünf Monate vor dem Unfall. Dass diese Tatsachen für sich noch nicht geeignet waren, dem Angeklagten am Unfalltag die zuverlässige Gewissheit zu vermitteln, ███ sei im Besitz einer Fahrerlaubnis, muss schon daraus gefolgert werden, dass der Angeklagte über die Persönlichkeit des ████ abgesehen davon, dass er Kraftfahrzeugschlosser war, ██████ Näheres wusste. Einen Erfahrungssatz aber, dass jugendliche Kraftfahrzeugschlosser auch immer im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, wenn sie mit fremden Fahrzeugen fahren, gibt es nicht.

Da dem Angeklagten wegen dieses Mangels eigener Kenntnisse zuzumuten war, dass er sich den Führerschein zur Ansicht vorlegen ließ, er hat sich nicht einmal gefragt, ob dieser eine Fahrerlaubnis habe, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StVG verurteilt.

2. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung enthält keinen Rechtsfehler:

a) Der Einwand der Revision, das Landgericht habe nicht festgestellt, welche Alkoholmengen ██ nach seiner Absprache mit dem Angeklagten, dass nun er das Fahrzeug fahren werde, noch zu sich genommen habe, geht ins Leere.

Der Angeklagte war nicht nur, wie die Strafkammer irrtumsfrei darlegt, verpflichtet, zu verhindern, dass ██ keinen Alkohol mehr zu sich nahm, und darauf zu achten, er musste sich, ehe er sich zur Überlassung des Steuers bereit erklärte, also vor der Fahrt zu den „Fischerstuben“, auch pflichtgemäß vergewissern, ob ████, der ihm persönlich unbekannt und mit dem er vorher an diesem Nachmittag nicht zusammen gewesen war, nicht schon bis zu diesem Zeitpunkt übermäßig Alkohol zu sich genommen hatte. Er hat jedoch keine diesbezüglichen Fragen an ██ gestellt. Dass er bei anderen Gästen solche Erkundigungen eingezogen hat, behauptet auch er nicht. Der Angeklagte hat also in jedem Fall, gleichgültig wann die unbedingte Fahrtuntüchtigkeit des ██ nun tatsächlich eingetreten ist, seine ihm als Kraftfahrzeughalter obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt.

b) Auch die Berufung auf eine möglicherweise vorliegende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit muss versagen. Als der Angeklagte sich bereitfand, das Fahrzeug ███ zu überlassen, hatte sein Blutalkoholgehalt, wie das Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, noch keineswegs die Höhe erreicht, bei der eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit eintreten kann. Erst die zusätzlichen Alkoholmengen, die der Angeklagte weiterhin im holländischen [REDACTED] in den „Fischerstuben“ und in Roth zu sich nahm, haben den später festgestellten hohen Blutalkoholgehalt bewirkt.

3. Da auch die Strafzumessung einschließlich der Versagung der Bewährungsfrist einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen lässt, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

JustizangestellterBirtzlerSpiegel
RotbergMayrHürxthal
Revision verworfen: Überlassung des Fahrzeugs ohne Führerscheinsicht und fahrlässige Tötung — Themis