Treffer
BGH Urteil

Polizeibeamte: Garantenstellung bei außerdienstlicher Kenntnis fortwirkender Straftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 358/92
Datum
29.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Freisprüche von Schutzpolizisten ein, denen Strafvereitelung im Amt sowie Beihilfe zur Förderung der Prostitution/Zuhälterei durch Unterlassen vorgeworfen wurde. Der BGH verwarf die Revision: Die tatrichterliche Beweiswürdigung zur fehlenden Kenntnis dirigistischer Zuhälterei sei revisionsrechtlich hinzunehmen. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheitere zudem, weil eine strafrechtliche Garantenpflicht der Beamten bei nur außerdienstlich erlangter Kenntnis hier nicht begründet war. Trotz Dauerdelikts fehlte es an besonderer Schwere bzw. einem gesteigerten öffentlichen Interesse, das private Belange verdrängen könnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe durch Unterlassen setzt nach § 13 StGB eine Garantenstellung und eine daraus folgende Handlungspflicht voraus.

2

Eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Polizeibeamten zur Verhinderung von Straftaten besteht grundsätzlich nur im Rahmen der Dienstausübung und bei örtlich/sachlicher Zuständigkeit für den Schutz des betroffenen Rechtsguts.

3

Erlangt ein Polizeibeamter von Straftaten nur außerdienstlich Kenntnis, begründet dies regelmäßig keine Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB; eine abweichende dienstrechtliche Bewertung ist hierfür ohne Bedeutung.

4

Bei fortwirkenden bzw. auf Wiederholung angelegten Straftaten (Dauerdelikten) kann aus außerdienstlicher Kenntnis ausnahmsweise eine Pflicht zum Einschreiten während der Dienstzeit folgen; maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Abwägung nach Gewicht der betroffenen Rechtsgüter und Schwere/Unrechtsgehalt der Tat.

5

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; möglich erscheinende Schlussfolgerungen des Tatrichters sind hinzunehmen und dürfen nicht durch eigene Wertungen ersetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 358/92

vom 29. Oktober 1992

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Maatz, Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt R. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ W. als Verteidiger für den ███████████ █████ B.,

Justizangestellte N. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Februar 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution und Zuhälterei teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Mit ihrem zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I. Die Angeklagten sind Schutzpolizeibeamte in ██.

In der Zeit von Spätsommer 1986 bis Frühjahr 1988 besuchten sie – wie andere Polizeibeamte auch – in ihrer Freizeit in Abständen von zwei bis drei Monaten die Bar „[REDACTED]“ in [REDACTED], um dort gemeinsam mit Bekannten in geselliger Runde Bier zu trinken und sich mit den Bardamen zu unterhalten. Die Bar wurde von Angelika T. betrieben, mit der der Angeklagte B. aufgrund nachbarschaftlicher Beziehungen gut bekannt war. Angelika T. beschäftigte mehrere Bardamen, zu deren vertraglichen Verpflichtungen es auch gehörte, mit Gästen in den der Bar angeschlossenen Séparées gegen Entgelt geschlechtlich zu verkehren. Sie bestimmte die Arbeitszeit der Prostituierten, legte die Preise für die sexuellen Leistungen fest, wies ihnen gelegentlich auf diskrete, für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbare Weise in der Bar Kunden zu und behielt einen Teil des zentral kassierten Dirnenlohns für sich.

Aus dem gemeinsamen Kommen und Gehen von Bardamen und Gästen schlossen die Angeklagten, die die Bar ohne sexuelle Absichten besuchten und die Séparées niemals betraten, dass im Zusammenhang mit dem Barbetrieb Prostitution ausgeübt wurde. Darüber hinaus bemerkten sie jedoch keine Vorgänge, die darauf hindeuteten, dass die Inhaberin der Bar Art, Zeit und Ausmaß der Prostitutionsausübung ihrer Angestellten überwachte und lenkte. Dienstlich war der Angeklagte Ba. mit dem Betrieb der „[REDACTED]“-Bar überhaupt nicht, der Angeklagte B. lediglich bei zwei Gelegenheiten befasst. In einem Fall nahm er an äußeren Absperrmaßnahmen im Rahmen einer Durchsuchung der Bar teil, in einem anderen Fall wies er anlässlich eines Streifengangs die Inhaberin auf die Nichteinhaltung der Sperrstunde hin. Straftaten nahm er bei diesen Gelegenheiten nicht wahr.

Die Angeklagten unternahmen weder Schritte, um die in Verbindung mit dem Barbetrieb stattfindende gewerbliche Prostitution zu verhindern, noch veranlassten sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Inhaberin der Bar. Ein im April 1987 aufgrund eines anonymen Anrufs gegen Angelika T. eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution wurde im Juli 1988 nach Zahlung einer Geldbuße von 4.000 DM gemäß § 153a StPO eingestellt.

Soweit die Strafkammer die Angeklagten von den Vorwürfen der Beihilfe zur Zuhälterei und der Strafvereitelung in Bezug auf die von Angelika T. begangene Zuhälterei aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überzogene Anforderungen gestellt hätte. Vielmehr hat es unter zutreffender Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Angeklagten zwar Anzeichen für eine Förderung der Prostitution durch Angelika T. wahrgenommen, nicht aber solche Umstände bemerkt haben, die auf eine dirigistische Zuhälterei hinwiesen. Eine derartige Unterscheidung ist denkgesetzlich möglich. Die den Angeklagten bekannte Überlassung von Séparées an Prostituierte im Rahmen der Öffnungszeiten der Bar bedeutete entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwangsläufig eine Bestimmung von Ort, Zeit und Ausmaß der Prostitutionsausübung im Sinne von § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen gegen die Schlussfolgerungen des Landgerichts. Damit wird der unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch die eigene zu ersetzen. Wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Tatsachen anders wertet als die Staatsanwaltschaft, so ist dies vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn die Schlussfolgerungen – wie hier – nicht zwingend, aber immerhin möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

II. Auch der auf rechtlichen Erwägungen gestützte Freispruch der Angeklagten von dem Vorwurf der Beihilfe zur Förderung der Prostitution ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Voraussetzung für eine hier allein in Betracht kommende Beihilfe durch Unterlassen ist nach § 13 StGB eine Garantenstellung mit einer daraus abgeleiteten Handlungspflicht. Diese kann sich unter anderem aus der Verpflichtung zur Verteidigung bestimmter Rechtsgüter ergeben. Ob die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung von Polizeibeamten eine Garantenstellung für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter bewirkt, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (vgl. zum Meinungsstand Rudolphi, JR 1987, 336, 337).

Nach den Polizeigesetzen der Länder obliegt Polizeibeamten die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sicherheit und Ordnung sind jedoch nicht nur dann betroffen, wenn Rechtsgüter der Allgemeinheit, sondern auch, wenn Individualrechtsgüter durch Straftaten bedroht werden (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl., § 6 Rdn. 75; Wagner, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 1987, § 1 Rdn. 31). Damit dient die öffentlich-rechtliche Pflicht des Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, zumindest auch dem Zweck, das von dem jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vor der ihm konkret drohenden Gefahr zu bewahren (vgl. Wagner, Amtsverbrechen, 1975, S. 250 f.). Beide Schutzzwecke – Verhinderung oder Beseitigung normwidriger Zustände im Interesse der Allgemeinheit und Sicherung von Individualrechtsgütern im Interesse des Einzelnen – sind untrennbar miteinander verbunden. Die Aufgabe, den einzelnen Bürger vor Straftaten zu schützen, ist damit nicht nur Reflex- oder Nebenwirkung einer Berufspflicht anderen Inhalts, sondern sie ist wesentlicher Bestandteil der Berufspflicht des Polizeibeamten (vgl. Sangenstedt, Garantenstellung und Garantenpflicht von Amtsträgern, 1989, S. 606 ff.; a. A. Rudolphi, JR 1987, 336, 339; Winkelbauer, JZ 1986, 1119, 1120; Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, 1972, S. 356; Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte, 1971, S. 362 f.).

Dass der bedrohte Bürger grundsätzlich aber möglicherweise über die Mittel verfügt, seine Rechtsgüter selbst zu verteidigen, lässt eine „Obhuts“- oder „Beschützer“-Garantenstellung schon deshalb nicht entfallen, weil Polizeibeamte kraft ihrer hoheitlichen Eingriffsrechte wirksamere Maßnahmen der Gefahrenabwehr treffen können (a. A. Rudolphi, aaO, S. 339).

Da sich die Garantenstellung eines Polizeibeamten aus dessen Beruf herleitet, ergeben sich für seine Verpflichtung zur Verhinderung von Straftaten jedoch Einschränkungen:

Zum einen muss der Beamte nach seiner konkreten Dienstpflicht örtlich und sachlich für das geschützte Rechtsgut verantwortlich sein. So obliegt es beispielsweise dem für die Einhaltung des Gaststättengesetzes zuständigen Leiter des städtischen Ordnungsamtes, die unzulässige Prostitutionsausübung in einer Bar durch den Entzug der dem Barbetreiber erteilten Konzession zu unterbinden (BGH JZ 1986, 967); der zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat in einem Ermittlungsverfahren gegen den Barbetreiber eingesetzte Kriminalbeamte ist dagegen zur Verhinderung künftiger Prostitutionsausübung nicht ohne weiteres verpflichtet (BGH NJW 1989, 914, 916). Ausreichend ist aber, dass die Verhinderung einer konkreten Straftat ungeachtet etwaiger Sonderzuständigkeiten anderer Beamter allgemein in den Aufgabenbereich des Beamten fällt; eines speziellen Auftrages bedarf es nicht.

Zum anderen trifft eine Garantenstellung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter einen Polizeibeamten nur im Rahmen seiner Dienstausübung. Wird er in seiner Freizeit Zeuge einer Straftat – etwa einer Körperverletzung (§ 223 StGB) –, so haftet er wie jeder Bürger grundsätzlich nur im Rahmen der echten Unterlassungsdelikte, im Beispielsfall nach § 323c StGB (so auch Böhm, Die Rechtspflicht zum Handeln bei den unechten Unterlassungsdelikten, 1957, S. 72; derselbe, JuS 1961, 181). Ihm ist, wie dies für das Delikt der Strafvereitelung im Amt bereits anerkannt ist, im Rahmen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 GG ein geschützter Bereich menschlicher Beziehungen zuzubilligen, der durch Berufspflichten jedenfalls nur begrenzt eingeengt werden kann. Dass ein Polizeibeamter, der gegen eine ihm außerdienstlich bekannt gewordene Straftat nicht einschreitet, damit gleichwohl gegen weiterreichende, sich auf sein Privatleben erstreckende Dienstpflichten verstößt und deshalb dienstrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, steht einer Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entgegen. Die von einer dienstrechtlichen Beurteilung abweichende strafrechtliche Wertung ergibt sich vielmehr aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass nicht jede öffentlich-rechtliche Handlungspflicht zu einer strafrechtlichen Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB führt (vgl. Rudolphi, Die Gleichstellungsproblematik der unechten Unterlassungsdelikte und der Gedanke der Ingerenz, 1966, S. 27 [Fn. 1]).

Besonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn ein Polizeibeamter außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die – wie Dauerdelikte – fortgesetzte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen während seiner Dienstausübung fortwirken. Hier entfällt die eine Garantenstellung auslösende Pflicht, bekannt gewordene Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden, nicht schlechthin. Insoweit bedarf es vielmehr der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, welche durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des Einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Dies kann auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB bei schweren Straftaten wie schweren Körperverletzungen, erheblichen Straftaten gegen die Umwelt, Delikten mit hohem wirtschaftlichen Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt der Fall sein. So wird ein Polizeibeamter ungeachtet privater Interessen in der Regel zum Einschreiten verpflichtet sein, wenn er von schwerwiegenden Verstößen gegen das Waffengesetz mit Dauercharakter, nicht auf den Einzelfall beschränktem Handel mit harten Drogen oder Schutzgelderpressung erfährt. Gleiches gilt für Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, die erfahrungsgemäß auf Wiederholung angelegt sind. Verhindert der Polizeibeamte im Rahmen seiner Dienstausübung derartige Taten nicht, obwohl er hierzu aufgrund außerdienstlich erworbener Kenntnisse in der Lage wäre, so kann er wegen Teilnahme an dem jeweiligen Delikt belangt werden. Teilt ihm hingegen im Rahmen privater Kontakte ein Bekannter mit, dass er ständig ohne Fahrerlaubnis fahre, so bewirkt dies für den Beamten noch keine Garantenstellung im Sinne des Strafrechts.

b) Die Angeklagten waren als Beamte der Schutzpolizei zur allgemeinen Gefahrenabwehr berufen und damit im Rahmen ihrer Dienstausübung grundsätzlich verpflichtet, zum Schutz der in der Bar „[REDACTED]“ beschäftigten Bardamen gegen eine ihnen bekannt gewordene Förderung der Prostitution durch die Barbetreiberin einzuschreiten. Eine strafrechtliche Garantenpflicht traf sie aber hier deshalb nicht, weil sie von dem deliktischen Verhalten der Angelika T. außerdienstlich erfahren hatten.

Zwar stellt das Vergehen der Förderung der Prostitution ein Dauerdelikt dar, das während der Dienstausübung der Angeklagten fortwirkte. Dass die von Angelika T. begangene Straftat, soweit sie den Angeklagten bekannt geworden ist, ihrem konkreten Tatbild nach besonders schwerwiegend war, ist nach den Urteilsgründen jedoch zu verneinen. Ob dies auch für die dirigistische Zuhälterei gelten hätte, von der die Angeklagten nach den Feststellungen keine Kenntnis hatten, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

2. Soweit den Angeklagten im Zusammenhang mit der von ihnen wahrgenommenen Förderung der Prostitution Strafvereitelung im Amt vorgeworfen worden ist, sind sie ebenfalls zu Recht freigesprochen worden. Auch mit Blick auf das in § 258a StGB geschützte Rechtsgut der staatlichen Strafrechtspflege bestand für die Angeklagten aus den genannten Gründen im konkreten Fall keine Garantenstellung gemäß § 13 StGB (vgl. BGH NJW 1989, 914, 916 m. w. N.).

Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass Angelika T. Kontakte zu Kreisen des organisierten Verbrechens unterhalten oder dass auch nur ein derartiger Verdacht bestanden hätte. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, das „Rotlichtmilieu“ bilde einen „Eckpfeiler der organisierten Kriminalität“ und bedürfe daher bei der Kriminalitätsbekämpfung besonderer Aufmerksamkeit, führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Inwieweit die Belange der Öffentlichkeit durch die unterlassene Verfolgung einer Straftat im besonderen Maße berührt werden, bemisst sich ausschließlich nach dem Unrechtsgehalt der konkret zu beurteilenden Tat und deren Auswirkungen für die Allgemeinheit.

SalgerMeyer-GoßnerTolksdorf
MaatzTepperwien
Polizeibeamte: Garantenstellung bei außerdienstlicher Kenntnis fortwirkender Straftaten — Themis