Treffer
BGH Beschluss

Fortwirkung einer vom Finanzamt eingelegten Berufung nach Wegfall der Nebenklagebefugnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 357/68
Datum
19.02.1969
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen ein Berufungsurteil, das auf ein vor 1967 vom Finanzamt als Nebenkläger eingelegtes, auf das Strafmaß beschränktes Rechtsmittel gestützt war. Streitig war, ob dieses Rechtsmittel nach dem Gesetz vom 10.08.1967, das die Nebenklägerstellung der Finanzämter im Steuerstrafverfahren beseitigte, gegenstandslos wurde. Der BGH bejaht die fortbestehende Wirkung: Über ein vor Inkrafttreten wirksam eingelegtes Rechtsmittel ist sachlich zu entscheiden. Neues Verfahrensrecht wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend auf wirksam vorgenommene Prozesshandlungen; das Strafverfahren als Amtsverfahren ist daher im Rechtsmittelzug fortzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neues Verfahrensrecht gilt grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren, erfasst diese jedoch nur in dem Verfahrensstand, in dem sie sich beim Inkrafttreten befinden, sofern keine abweichende Übergangsregelung besteht.

2

Der nachträgliche Verlust einer prozessualen Befugnis lässt zuvor form- und fristgerecht wirksam vorgenommene Prozesshandlungen nicht rückwirkend unwirksam werden; insbesondere behalten wirksam eingelegte Rechtsmittel ihre verfahrensrechtlichen Wirkungen.

3

Ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel im Strafverfahren ist sachlich zu bescheiden, auch wenn der Rechtsmittelführer im weiteren Verlauf die Stellung verliert, aus der sich seine Rechtsmittelbefugnis ursprünglich ergab.

4

Im Amtsverfahren des Strafprozesses hängt die Durchführung und Beendigung des Rechtsmittelverfahrens nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer das Verfahren „betreibt“ oder seine ursprüngliche Befugnis bis zum Abschluss fortbesteht.

5

Der Wegfall der Nebenklagebefugnis einer Behörde durch Gesetz ist nicht ohne Weiteres mit Fällen wie Tod eines Privatklägers/Nebenklägers oder Widerruf einer Anschluss-/Privatklageerklärung vergleichbar, sodass eine analoge Anwendung entsprechender Erledigungsvorschriften ausscheidet.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████ den Kaufmann und Gastwirt Clemens aus ████████████████, dort geboren am 18. Juni 1896, wegen Steuerhinterziehung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 121 Abs. 2 GVG in der Sitzung vom 19. Februar 1969

Tenor

Über ein vom Finanzamt in seiner Eigenschaft als Nebenkläger gemäß §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 AbgO (a.F.) wirksam eingelegtes Rechtsmittel ist auch nach der Beseitigung der Stellung der Finanzämter als Nebenkläger im Steuerstrafverfahren durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (BGBl. I, 877) sachlich zu entscheiden.

Gründe

I.

Das erweiterte Schöffengericht in Arnsberg hat den Angeklagten am 29. Oktober 1965 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und das Finanzamt Paderborn als Nebenkläger, dieses mit Beschränkung auf das Strafmaß, Berufung eingelegt. Das Landgericht Arnsberg hat am 14. Februar 1968 die Berufung des Angeklagten verworfen und „auf die Berufung der Staatsanwaltschaft“ die Geldstrafe erhöht. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Berufung des Finanzamts sei nicht dadurch hinfällig geworden, daß es nach der Einlegung des Rechtsmittels durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 die Stellung als Nebenkläger verloren hat. Die Berufung gelte nunmehr als solche der Staatsanwaltschaft. Mit der Revision gegen das Berufungsurteil bekämpft der Angeklagte diese Rechtsansicht. Er meint, das Finanzamt habe nicht wirksam Berufung einlegen können, weil das Bundesverfassungsgericht diejenigen Vorschriften der Reichsabgabenordnung, welche die Finanzbehörden zur Ahndung von Steuerstraftaten berechtigten, für verfassungswidrig erklärt habe. Der zur Entscheidung über die Revision berufene 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht hat zu der Vorlegungsfrage selbst nicht Stellung genommen. Es hält sich zur Vorlage verpflichtet, weil es, gleich wie es entscheiden würde, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle abweichen müßte.

Dessen 1. Strafsenat hat am 4. Februar 1968 ausgesprochen, ein vom Finanzamt vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10. August 1967 wirksam eingelegtes Rechtsmittel sei von der Staatsanwaltschaft „weiter zu betreiben“ (NJW 1968, 1944). Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dagegen in einem unveröffentlichten Beschluß vom 11. Januar 1968 die Ansicht vertreten, die Revision des Finanzamts sei hinfällig geworden und als unzulässig zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne des Beschlußsatzes zu entscheiden.

II.

Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht zu erkennen gegeben, wie es die umstrittene Rechtsfrage entscheiden würde. Es müßte aber auf jeden Fall von einem der beiden sich widersprechenden Erkenntnisse des Oberlandesgerichts Celle abweichen (s. BGHSt 10, 109, 111; 18, 268, 269).

Der Bundesgerichtshof hat die Vorlegungsfrage noch nicht entschieden. Das Urteil BGHSt 18, 12 betraf nicht dieselbe Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG. Dort handelte es sich um das Rechtsmittel einer Oberfinanzdirektion in einer Devisenstrafsache. Rechte der Finanzämter im Steuerstrafverfahren nach der Reichsabgabenordnung in der bis zum Änderungsgesetz vom 10. August 1967 geltenden Fassung waren jedoch ungleich stärker und umfassender als die der Oberfinanzdirektionen als Nebenkläger im Devisenstrafverfahren. § 54 Abs. 1 WiStG 1952 i.V.m. § 20 WiStG 1954 räumte den Oberfinanzdirektionen nur das Recht ein, sich in Devisenstrafsachen der öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anzuschließen. Die Finanzämter dagegen hatten nach §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 AO a.F. schon kraft Gesetzes die Rechte eines Nebenklägers, ohne daß es einer ausdrücklichen Anschlußerklärung bedurfte. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang ferner auf die weitgehenden Befugnisse der Finanzämter nach § 446 Abs. 1 Satz 1 und § 472 Abs. 2 AO a.F. hin, die ihnen unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Stellung der Anklagebehörde im Steuerstrafverfahren einräumten.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch in anderer Hinsicht wesentlich von dem der Entscheidung des Senats BGHSt 18, 12 zugrunde liegenden. Dort hatte auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, so daß das Revisionsverfahren auf jeden Fall durch eine Entscheidung in der Sache selbst erledigt werden mußte. Vor allem aber hatte die Aufhebung der Nebenklagebefugnisse der Oberfinanzdirektionen in Devisenstrafsachen durch § 47 Abs. 1 Nr. 6 AWG ganz andere rechtspolitische Hintergründe, als die Beseitigung der Nebenklägerstellung der Finanzämter in Steuerstrafsachen durch das Änderungsgesetz vom 10. August 1967. Zuwiderhandlungen gegen Devisenvorschriften waren nach dem Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 keine Straftaten mehr, sondern Ordnungswidrigkeiten. Diese Änderung beruhte auf einem grundlegenden Wandel der Wirtschaftspolitik. Daher hatte die Änderung, wie der Senat im ersten Teil jener Entscheidung dargelegt hat, nach § 2 StGB rückwirkende Kraft. Für eine Beteiligung der Oberfinanzdirektionen an Devisenstrafsachen, die es nach dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes nicht mehr gab, war daher kein Raum mehr. Deshalb konnten auch unbedenklich noch anhängige Rechtsmittel der Oberfinanzdirektionen für erledigt erklärt werden. Im Gegensatz dazu hat das Änderungsgesetz vom 10. August 1967 das sachliche Steuerstrafrecht nicht geändert. Gewisse Steuerverfehlungen sind nach wie vor kriminelles Unrecht. Die Nebenklagebefugnis der Finanzämter ist nicht infolge eines grundlegenden Wandels der Auffassungen vom Wesen der Steuerstraftaten beseitigt worden, sondern aus allgemeinen staatspolitischen Erwägungen. Das Interesse des Staates an der Verfolgung von Steuerstraftaten ist unverändert geblieben, nur die Wahrnehmung dieses Interesses ist nunmehr ausschließlich in die Hände der Staatsanwaltschaft gelegt.

III.

In der Sache selbst teilt der Senat die Rechtsansicht des Generalbundesanwalts, die im Ergebnis der Auffassung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1968, 1944) entspricht.

Vorweg ist zu bemerken, daß das Bundesverfassungsgericht nicht, wie der Beschwerdeführer meint, die §§ 467 Abs. 1 und 472 Abs. 1 AO a.F., die dem Finanzamt im Steuerstrafverfahren die Rechte eines Nebenklägers einräumten, für verfassungswidrig erklärt hat, sondern nur die selbständigen Strafbefugnisse der Finanzbehörden. Demgemäß wollte auch der Regierungsentwurf zu dem Änderungsgesetz vom 10. August 1967 die Regelung der §§ 467 Abs. 1 und 472 Abs. 1 AO beibehalten. Erst der Bundestag hat sie beseitigt. Hieraus erklärt es sich auch, daß das Änderungsgesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits anhängige Rechtsmittel der Finanzämter enthält, obwohl eine solche im Interesse der Rechtsklarheit wünschenswert wäre (s. OLG Celle a.a.O.).

Die Entscheidung der Vorlegungsfrage ergibt sich aus allgemein anerkannten Grundsätzen des Strafverfahrensrechts. Neues Verfahrensrecht gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für bereits anhängige Verfahren. Es erfaßt sie in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden; anhängige Verfahren sind nach diesen weiterzuführen (BVerfGE 1, 4, 6; 11, 139, 146). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Rechtsvorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, sondern auch für Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozeß, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie für Vorschriften über die Vornahme und Wirkungen von Prozeßhandlungen Beteiligter. Hieraus folgt, daß die Finanzämter die Rechte von Nebenklägern in anhängigen Verfahren mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10. August 1967 zwar verloren haben, von diesem Zeitpunkt an also die ihnen als Nebenkläger zustehenden prozeßgestaltenden Handlungen nicht mehr wirksam vornehmen konnten. Aus dem allgemeinen Grundsatz folgt aber andererseits auch, daß die Finanzämter bis zu jenem Zeitpunkt die Rechte von Nebenklägern besaßen und wirksam von ihnen Gebrauch machen konnten. Infolgedessen behielten alle verfahrensgestaltenden Handlungen, wie insbesondere Rechtsmitteleinlegungen, die sie kraft ihrer Nebenklägerrechte wirksam vorgenommen hatten, ihre Wirkung auf das Verfahren. Dies ist eine Folge des weiteren allgemeinen Grundsatzes, daß neues Verfahrensrecht ohne ausdrückliche anderweitige Regelung keine rückwirkende Kraft hat. Wirksame Prozeßhandlungen eines Verfahrensbeteiligten werden daher nicht dadurch rückwirkend unwirksam oder „gegenstandslos“, daß der Beteiligte nachträglich die Befugnis zu ihrer Vornahme durch eine Gesetzesänderung verliert. Auch zulässige und wirksam eingelegte Rechtsmittel behalten ihre Wirkungen: die Hemmung der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung und die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts bleiben erhalten, das Verfahren ist fortzusetzen und über das Rechtsmittel ist sachlich zu entscheiden.

Das gilt jedenfalls im Strafverfahren. Dieses ist nach deutschem Recht ein Amtsverfahren. Das mit einem Rechtsmittel angerufene Gericht muß von Amts wegen tätig werden und das Verfahren zu Ende führen, ohne daß es eines „Betreibens“ des Verfahrens durch den Rechtsmittelkläger bedarf. Voraussetzung für eine sachliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur die form- und fristgerechte Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels durch einen dazu Befugten, nicht aber die Fortdauer dieser Befugnis bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens. Daher kann über ein von dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen eingelegtes Rechtsmittel auch dann sachlich entschieden werden, wenn der minderjährige Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens volljährig wird und damit die Befugnis des gesetzlichen Vertreters zur Einlegung von Rechtsmitteln erlischt (BGHSt 10, 174). Auch die Rechtsprechung, wonach ein von dem Ehemann wegen Beleidigung der Ehefrau in Gang gesetztes Privatklageverfahren nach der Beseitigung der Privatklageberechtigung des Ehemannes durch Art. 2 Nr. 31 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zu Ende geführt werden konnte (OLG Schleswig, SchlHA 1953, 244; OLG Braunschweig, NJW 1953, 1806), ging davon aus, daß derjenige, welcher ein Verfahren wirksam in Gang gebracht hat, hierzu nicht bis zum Abschluß des Verfahrens befugt bleiben muß, damit das Gericht in der Sache entscheiden kann.

Aus diesem Grund trifft die vom Oberlandesgericht Celle a.a.O. vertretene Auffassung, das Rechtsmittel des Finanzamts sei von der Staatsanwaltschaft „aufzunehmen“ und „weiterzuführen“, nicht den Kern der Sache. Das Rechtsmittel bleibt ein solches des Finanzamts unbeschadet des Rechts und der Pflicht der Staatsanwaltschaft, im weiteren Verfahren mitzuwirken. Man wird allerdings annehmen müssen, daß die Verfügung über das Rechtsmittel des Finanzamts der Staatsanwaltschaft als der nunmehr alleinigen Anklagebehörde zusteht, so daß sie es auch zurücknehmen kann (vgl. BGHSt 10, 174, 176). Diese Frage braucht jedoch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Die Mitwirkung des Finanzamts im weiteren Verfahren bestimmt sich jedenfalls nicht mehr nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Rechte des Nebenklägers, sondern nach § 441 AO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 10. August 1967. Hiernach ist das Finanzamt in der Hauptverhandlung auf Verlangen zu hören, abschließende Entscheidungen sind ihm mitzuteilen.

Selbst wenn es von diesen Rechten keinen Gebrauch machen sollte, würde dadurch der Fortgang des Verfahrens, das ein durch öffentliche Klage eingeleitetes bleibt, nicht gehindert (RGSt 63, 53).

Hinzu kommt, daß das Finanzamt als Nebenkläger nicht, wie der durch eine Straftat Verletzte als Nebenkläger, seine privaten Interessen wahrnahm, sondern die Belange des Staates als Träger der Steuerhoheit und die Interessen der Gesamtheit der Steuerzahler an einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung. Als Behörden mit besonderer Sachkunde auf dem Gebiet des Abgabenwesens und des Abgabenrechts waren die Finanzämter neben den Staatsanwaltschaften an der Wahrnehmung allgemeiner Belange beteiligt (RGSt 60, 189 f.). Hieraus erklärt sich auch die Besonderheit, daß das Finanzamt schon kraft Gesetzes die Rechte eines Nebenklägers hatte. Aus diesem Grunde verbietet sich die entsprechende Anwendung der §§ 393 Abs. 1, 402 StPO auf den Verlust der Nebenklagebefugnis des Finanzamts. Dieser ist dem Tod des Privatklägers oder Nebenklägers nicht vergleichbar, ebensowenig dem Widerruf der Anschlußerklärung des Nebenklägers; letzteres schon deshalb nicht, weil der Widerruf auf einer freien Willensentschließung beruht, während die Nebenklagebefugnis des Finanzamts durch Gesetz beseitigt worden ist. Im übrigen wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen auch für den privaten Nebenkläger die Auffassung vertreten, daß ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel durch seinen Tod nicht ohne weiteres gegenstandslos wird (Eb. Schmidt, Teil II, StPO § 402, Rdn. 8 gegen RGSt 42, 342, 345).

Daraus, daß das Änderungsgesetz vom 10. August 1967 keine dem § 18 WiStrG 1954 entsprechende Übergangsvorschrift für schwebende Verfahren enthält, folgt nur, daß das Finanzamt seine Rechtsstellung als Nebenkläger in anhängigen Verfahren nicht bis zu deren Abschluß behalten soll, nicht aber, daß auch die Weiterführung des Verfahrens auf ein vom Finanzamt eingelegtes Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle a.a.O. hierzu kann verwiesen werden.

Für die hier vertretene Auffassung sprechen schließlich auch ganz wesentliche praktische Gesichtspunkte. Es liegt nahe, daß die Staatsanwaltschaften die Einlegung von Rechtsmitteln oft den sachverständigen Finanzbehörden überlassen oder mit Rücksicht auf ein vom Finanzamt eingelegtes Rechtsmittel davon abgesehen haben, selbst ein solches einzulegen. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die gesetzgebenden Organe nicht beabsichtigt haben können, die Fortsetzung wirksam eingeleiteter Rechtsmittelverfahren zu verhindern und selbst rechtlich unhaltbare Entscheidungen, gegen die die Staatsanwaltschaft nur wegen des Rechtsmittels des Finanzamts kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hatte, rechtskräftig werden zu lassen.

RotbergMayrHürxthal
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