Treffer
BGH Urteil

Belehrungspflicht nach § 258 Abs. 3 StPO bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 351/65
Datum
01.10.1965
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Unterlassung der Belehrung nach § 258 Abs. 3 StPO, nachdem das Landgericht in die Beweisaufnahme hinsichtlich eines Anklagepunkts erneut eingetreten war. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung, weil das Gericht den Angeklagten nicht erneut das letzte Wort anbot. Die Pflicht zur Belehrung besteht bei jedem Wiedereintritt in die Verhandlung, auch wenn er nur einen von mehreren Vorwürfen betrifft.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 258 Abs. 3 StPO verlangt, dass der Vorsitzende den Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erneut auf sein Recht zum letzten Wort hinweist.

2

Der Hinweis nach § 258 Abs. 3 StPO ist unabhängig vom sachlichen Umfang des Wiedereintritts für das Verfahren insgesamt zu geben; eine Beschränkung auf einen einzelnen Vorwurf ist unzulässig ohne ausdrücklichen, aufgeklärten Verzicht des Angeklagten.

3

Der Angeklagte kann auf die neue Belehrung und damit auf sein Recht zum letzten Wort nur wirksam verzichten, wenn dieser Verzicht im vollen Bewusstsein der Rechtslage und nach Belehrung erklärt wird.

4

Der Verteidiger bedarf keiner besonderen erneuten Aufforderung durch das Gericht, um ergänzende Schlussvorträge zu halten; unterlassene Belehrung des Angeklagten über sein letztes Wort kann jedoch zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung das Urteil nicht beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12. Januar 1965

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StPO § 258 Abs. 3

Der Hinweis nach § 258 Abs. 3 StPO muss im Anschluss an jeden Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und für das Verfahren im ganzen gegeben werden. Das gilt auch dann, wenn der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nur einem von mehreren Vorwürfen gilt, die Gegenstand des Verfahrens sind.

BGH, Urt. v. 1. Oktober 1965 – 4 StR 351/65 – LG Münster

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 351/65

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann und Müller Fritz █████████, dort geboren am █████ wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. █████ und Rechtsanwältin ████████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Januar 1965, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren Beschuldigungen wegen Anstiftung zu menschengefährdender Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug und wegen versuchter Anstiftung zu menschengefährdender Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug zur Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde.

1. Die Mehrzahl der erhobenen Verfahrensrügen ist unbegründet.

a) Eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durch Vereidigung des Zeugen August K███████████ ist nicht nachgewiesen. Der erfolglos Angestiftete ist nicht ohne weiteres der Beteiligung an der dem Anstifter vorgeworfenen Tat verdächtig. Dies ist vielmehr wie in allen anderen Fällen einer möglichen Anwendbarkeit der Vorschrift von der Tatsachengestaltung im einzelnen abhängig und demgemäß vom Tatrichter zu entscheiden. Hier ist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen, dass ███████████ von Anfang an nicht gesonnen war, der Anregung des Angeklagten zu folgen. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Senat der Revision nicht darin beitreten, dass der erfolglos Angestiftete sich in aller Regel zunächst einmal zu der ihm angesonnenen Tat bereitfinde und die Ausführung der Tat dann aus anderen Gründen als einer Sinnesänderung unterbleibe. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Unbeachtlich ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe gar nicht die rechtliche Möglichkeit ins Auge gefasst, dass auch ein erfolglos Angestifteter Tatbeteiligter im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO sein kann. Auf eine bloße Vermutung kann die Verfahrensbeschwerde nicht gestützt werden.

b) Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung der §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 StPO, weil die Zeugin S████████ nicht über ihr angebliches Aussage- und Eidesverweigerungsrecht belehrt worden sei. Diese Zeugin hatte in dem Verfahren gegen den Angeklagten die sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergebenden Rechte nur dann gehabt, wenn das Verfahren sich jemals einheitlich auf den Angeklagten und den verstorbenen Ehemann der Zeugin als Beschuldigte erstreckt hätte (vgl. RGSt 27, 270). Das war jedoch nach dem weiteren Vorbringen der Revision nicht der Fall. Als das später eingestellte Ermittlungsverfahren gegen ███████ lief, war ein Verfahren gegen den Angeklagten noch nicht eingeleitet. Zu diesem kam es überhaupt erst, nachdem ███████ gestorben war.

c) Die Revision beanstandet weiter, dass die Zeugen Rosalie ████████, August K███████████ und Maria K███████████ als Verletzte oder Angehörige von Verletzten ohne weiteres vereidigt worden seien und das Gericht dabei übersehen habe, dass es gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung absehen konnte. Auch diese Rüge geht fehl. Dabei braucht nicht im einzelnen untersucht zu werden, ob die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO bei den genannten Personen gegeben waren (vgl. BGHSt 4, 202; 17, 248). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin gefunden werden könnte, dass der Tatrichter einen Zeugen ohne die Vorstellung vereidigt, eine Person vor sich zu haben, bei der er nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung absehen könnte; „im Zweifel ist die Vereidigung immer das Richtige“ (Eb. Schmidt StPO § 61 Rdn. 18). Denn hier fehlt es von vornherein daran, dass der angebliche Verfahrensverstoß erwiesen ist. Aus dem Umstand, dass der Vorsitzende ohne weiteres zur Vereidigung der angegebenen Zeugen schritt und kein besonderer Gerichtsbeschluss die Vereidigung anordnete, ergibt sich nicht mit der für das Revisionsgericht erforderlichen Sicherheit, dass das Gericht den § 61 Nr. 2 StPO übersehen oder seine Voraussetzungen möglicherweise falsch beurteilt hat; denn das Gesetz schreibt eine solche Beschlussfassung nicht vor und verlangt für den Fall der Anordnung der Vereidigung nicht die Anführung von Gründen (BGHSt 15, 253).

2. Zu der von der Revision in zulässiger Weise erhobenen Aufklärungsrüge ist zu sagen, dass es für das Landgericht zwar nahe gelegen hätte, den Zeugen S██████████ über den Inhalt des in seinem Beisein zwischen K███████████ und Frau ███████ ██████████ geführten Gesprächs zu vernehmen, nachdem sich sowohl ██ ██ wie Frau ███ im Vorverfahren teilweise anders über den Inhalt dieses Gesprächs geäußert hatten. Doch bedarf es einer abschließenden Prüfung insoweit nicht, da die Revision auf jeden Fall mit der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge durchgreift.

3. Nach den einhellig auf Freispruch des Angeklagten lautenden Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers und der auf die ausdrückliche Befragung im Sinne des § 258 Abs. 3 StPO folgenden Schlusserklärung des Angeklagten selbst fand die Urteilsberatung statt. Danach wurde, wie es im Protokoll wörtlich heißt, bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Urkundenfälschung nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten. Es wurden „die drei Wechsel Hiltrop zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“. Darauf erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO, soweit dem Angeklagten Urkundenfälschung zur Last gelegt war. Der Verteidiger stellte im Einvernehmen mit dem Angeklagten den entsprechenden Antrag. Anschließend beriet die Strafkammer erneut und verkündete dann nacheinander den Beschluss über die teilweise Einstellung des Verfahrens und das Urteil.

Die Revision sieht in diesem Vorgehen des Landgerichts eine Verletzung der dem Angeklagten und seinem Verteidiger durch § 258 Abs. 1 und 3 StPO gewährten Rechte. Sie ist der Ansicht, das Gericht hätte nach dem nochmaligen Eintritt in die Beweisaufnahme vor der Urteilsverkündung sowohl dem Verteidiger erneut Gelegenheit zu den Schlussvorträgen geben als auch den Angeklagten wiederum fragen müssen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Dieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden, soweit sie sich auf den Vortrag des Verteidigers bezieht. Dieser hätte, wenn er es wollte, im Zusammenhang mit seiner Äußerung zu dem Vorwurf der Urkundenfälschung nochmals umfassend zu allen Anklagevorwürfen oder ergänzend zu weiteren Einzelfragen Stellung nehmen können und brauchte darauf vom Gericht nicht besonders hingewiesen zu werden. Wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, so lag das wohl allein daran, dass er eine Wiederholung oder eine weitere Ergänzung seines früheren Schlussvortrags nicht für erforderlich hielt, sondern es als ausreichend ansah, sich auf den Antrag aus § 153 StPO zu beschränken.

Dagegen bemängelt die Revision mit Recht, dass der Vorsitzende den Angeklagten nicht erneut im Sinne des § 258 Abs. 3 StPO befragt hat. Das wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn der Angeklagte von sich aus erneut das letzte Wort in Anspruch genommen hätte, indem er entweder neue Erklärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abgab oder sich wie vorher damit begnügte, sich auf die Darlegungen seines Verteidigers zu berufen (BGHSt 18, 84). Da dies nicht geschah, musste er auf sein Recht hingewiesen werden (BGHSt 13, 53, 59). Dazu bestand gerade hier besonderer Anlass, weil das Gericht den Wiedereintritt in die Verhandlung nur mit Rücksicht auf einen der verschiedenen sachlich-rechtlich selbständigen Vorwürfe für erforderlich hielt, welche den Gegenstand des Verfahrens bildeten, und damit leicht die irrige Vorstellung aufkommen konnte, als sei damit die Möglichkeit der Äußerung von Rechts wegen auf diesen einen Punkt beschränkt.

Diese Vorstellung mag den Vorsitzenden der Strafkammer sogar beherrscht haben, als er die Befragung nach § 258 Abs. 3 StPO unterließ. Sie kann deshalb nicht zutreffen, weil das Gesetz mit der Vorschrift über die Schlussvorträge und das letzte Wort an das Verfahren im ganzen anknüpft und jeder Wiedereintritt in die Verhandlung ganz unabhängig von seinem sachlichen Umfang den vorausgegangenen Schlussvorträgen einschließlich der persönlichen Darlegungen des Angeklagten ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort im Sinne des § 258 StPO nimmt und die neuerliche Beachtung dieser Vorschrift unausweichlich macht. Eine „Zerteilung“ der Schlussvorträge und des letzten Wortes würde nicht nur verfahrensrechtlichen Grundgedanken zuwiderlaufen, sondern zu Auslegungsschwierigkeiten darüber führen, ob die Beschränkung auf die Erörterung eines Einzelvorwurfs nach Wiedereintritt in die Verhandlung wirklich eingehalten wurde oder ob das dem Einzelvorwurf zugrundeliegende Geschehen nicht so eng mit den den übrigen Vorwürfen zugeordneten Vorgängen verbunden ist, dass eine isolierte Behandlung des einen Vorgangs unter Ausschaltung einer Erörterung der übrigen Vorwürfe nicht nur untunlich wäre, sondern sogar auf eine ungerechtfertigte Beschränkung der Verteidigung hinauslief.

Allerdings ist der Vorsitzende nicht gehindert, eine sachliche Beschränkung der Erörterung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in freiem Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten herbeizuführen, wenn diese auch von sich aus zusätzliche Ausführungen für überflüssig halten. Doch ist er damit nicht der ihm durch § 258 Abs. 3 StPO auferlegten Pflicht ledig, sondern darf nur einen Verzicht annehmen und gelten lassen, den der Angeklagte im vollen Bewusstsein seiner ihm durch den vom Gesetz gebotenen Hinweis unzweifelhaft erkennbar gemachten Befugnis zu einer umfassenden Äußerung abgibt. Das aber setzt regelmäßig eine Belehrung voraus, wie sie § 258 Abs. 3 StPO vorschreibt.

Dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Denn der Angeklagte hätte durch neue tatsächliche Ausführungen und Beweisanträge die Lage der Sache vielleicht zu seinen Gunsten verändern können. Gerade angesichts des Umstands, dass die Erörterung der Tatfrage vom Gesetz auf einen Rechtszug beschränkt ist, muss streng darauf geachtet werden, dass dem Angeklagten keine vom Gesetz gewährleistete Möglichkeit der Verteidigung und der Ergänzung seines sachlichen Vorbringens entzogen wird (vgl. hierzu und zur Frage des Beruhens überhaupt RGSt 9, 69).

II. Auf das Vorbringen der Revision zur Sachrüge brauchte hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

KrummeFlitnerHürxthal
WillmsMayr
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