Straßenraub: Irrtum über Selbsthilferecht bei Wegnahme von Geldscheinen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/61
- Datum
- 12.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision die für die weitere Sachaufklärung in Betracht kommenden Beweismittel nicht bezeichnet.
Die Wegnahme beliebiger Geldscheine des Schuldners zur Befriedigung einer Geldforderung ist trotz bestehender Forderung rechtswidrig, weil dem Schuldner bei Gattungsschulden das Auswahlrecht zusteht (§ 243 BGB).
Ein Selbsthilferecht nach §§ 229, 230 BGB rechtfertigt bei Geldforderungen jedenfalls nicht die eigenmächtige Befriedigung durch Zueignung, sondern allenfalls eine Sicherung; die Befriedigung ist auf die Rechtsordnung (Titel/Arrest/Zwangsvollstreckung) verwiesen.
Ein Irrtum über ein (vermeintliches) Recht zur gewaltsamen Befriedigung kann für den Vorsatz erheblich sein; er kann sich auch auf das Bestehen eines vermeintlichen Anspruchs auf Übereignung der konkret beim Schuldner befindlichen Geldscheine erstrecken und ist tatrichterlich aufzuklären.
Zueignungsabsicht eines Mittäters setzt nicht voraus, dass er die Beute selbst behalten will; sie liegt auch vor, wenn er die Sache in Anmaßung eigentümergleicher Befugnisse einem anderen Mittäter überlässt, um dadurch einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen oder zu sichern.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. den Gastwirt █, geboren am ██ in █████████, 2. den ███, geboren am ████ in █, 3. den Aushilfskellner █████, geboren am ██████ in ███████████████████,
wegen schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. März 1961 im Fall ███████████ mit den zugehörigen Feststellungen über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und █████████ gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die von den Angeklagten █████ und ███ seit dem 31. März 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Angeklagte █████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes in einem Fall und wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall weiter in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, versuchter einfacher Erpressung und versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, ███ wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus, ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter einfacher Erpressung und versuchtem Betrug im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Die Angeklagten haben Revision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und █████████ haben keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten █████ ist zum Teil begründet.
I. Zur Revision des Angeklagten █████
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall ███ wegen gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlich versuchten Betrugs, gemeinschaftlich versuchter einfacher Erpressung, sämtliche Straftaten von der Strafkammer als Teile einer natürlichen Handlungseinheit angesehen, hält der Überprüfung auf Grund der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge und der Einzelangriffe seiner Revision stand.
a) Diese beanstandet, die Strafkammer habe die Menge des von dem als Zeugen vernommenen Hüttenarbeiters ██████████ genossenen Alkohols und den Einfluss dieser Getränke auf sein Erinnerungsvermögen nicht geklärt. Wäre das geschehen, so könne es „nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen ██████████ gekommen wäre.“ Diese Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Denn die Revision bezeichnet nicht die Beweismittel, die das Landgericht für die weitere Klärung über ████ Alkoholgenuss hätte verwenden können. Übrigens ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer nach dem Gesamtverhalten des Zeugen bei der Straftat des Angeklagten Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Angaben gehabt haben könnte. Dazu lässt die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten nicht allein auf Grund der Aussage des ██████████ als widerlegt angesehen hat.
b) Fehl gehen auch die „insbesondere“ wegen der Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter einfacher Erpressung zum Nachteil █████████ und dessen Ehefrau erhobenen Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie sind unzulässig. Denn die gesamte Beweiswürdigung hält sich entgegen den Ausführungen der Revision frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze. Der Beschwerdeführer unternimmt den vergeblichen Versuch, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen, dem allein die Feststellung des Sachverhalts oblag.
Wie sich aus den Feststellungen der Strafkammer, ihrer Beweiswürdigung und ihren rechtlichen Ausführungen ergibt, ist sie insbesondere überzeugt, der Angeklagte █████ habe gewusst, dass seine Forderung an ███ auf Zahlung einer Zeche von 130 DM, die er, da ██ █████████████████ Bezahlung verweigerte, durch Begehung der bezeichneten Straftaten „einzutreiben“ versuchte, jedenfalls in dieser Höhe rechtswidrig war (UA S. 47). In dem Betrag lag allerdings, wovon die Strafkammer zugunsten des Angeklagten auch ausgeht, eine Summe für eine Runde oder zwei Runden Pils, für die ███ vom Angeklagten als Schuldner angesehen werden durfte. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich im Übrigen der Rechtswidrigkeit seiner Zechforderung bewusst gewesen, wird vor allem aus folgenden Urteilsstellen deutlich: Da der Angeklagte █████ die Getränke, die er an den Tisch bringen ließ, wo ██████████ und andere Gäste saßen, selbst bestellt hatte, ging ██████████ davon aus, dass er von diesem Angeklagten freigehalten werde. ██ hingegen stellte alles, was die Tischrunde getrunken und verzehrt hatte, dem ██████████ in Rechnung, der von ihm „auf Kosten gesetzt werden sollte“. Zu diesem Zweck „animierte“ er ██ ███ zum Trinken (UA S. 36). ██ forderte zudem über den Betrag von 78 DM hinaus, den die am Tisch ████████ genossenen Getränke und Speisen ausmachten, insgesamt 130 DM. „Alle Beteiligten gingen davon aus, dass █████ den ████ Zeche bezahlen lassen und ihn zunächst auf Kosten setzen wollte“ (UA S. 46).
Die Revision meint, die Beweiswürdigung der Strafkammer widerspreche der Lebenserfahrung, weil ███ bei der Fragwürdigkeit des von ihm besuchten Lokals, der Rheinastuben, sich im Klaren darüber gewesen sei, dass nicht der Wirt (der Angeklagte) ihn zechfrei halten werde, sondern dass er selbst Schuldner der Zeche sei, und dass deshalb auch der Angeklagte ███████ davon ausgegangen sei. Dieser Einwand ist aber angesichts der ins Einzelne gehenden Feststellungen der Strafkammer unbegründet. Fehl gehen deshalb alle Schlüsse, die die Revision aus der vermeintlichen Erfahrungswidrigkeit ziehen möchte, insbesondere die Folgerung, der Angeklagte habe seine – zunächst verdoppelte, später vervierfachte – Forderung gegen ███ für berechtigt gehalten.
c) Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte ██████ auch zu der Zeit, als er zusammen mit den Angeklagten █ und ███████ ███ eine Uhr und eine Geldbörse gewaltsam wegnahm, um sich dadurch wegen der an █████████ Tisch entstandenen Zeche zu befriedigen, die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung dieser Sachen erkannte. Sie hat deshalb in diesem Teilakt des Geschehens einen vollendeten Raub gefunden. Die Revision wendet insoweit ein, der Angeklagte █████ habe durch die Wegnahme dieser beiden Sachen einen Gegenwert nur für die (von der Strafkammer zu seinen Gunsten als berechtigt angenommene) Forderung gegen ███ auf Zahlung der Pilsrunden erlangen wollen, die er möglicherweise in ██████████s Einverständnis bestellt hatte. Für die Richtigkeit dieses Vortrags liefern indessen die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt. Vielmehr war der Angeklagte danach bei der Wegnahme dieser Sachen von der Absicht geleitet, soweit als möglich einen Gegenwert für seine bewusst unberechtigte Zechforderung gegen ████ ███ zu erhalten (UA S. 53). Mit dieser Feststellung verträgt sich auch nicht die Meinung der Revision, der Angeklagte habe beide Sachen nur als Pfand zur Sicherung für die Zechforderung behalten, sie sich aber nicht zueignen wollen. Selbst wenn er aber nur die von der Revision behauptete Absicht hätte erreichen wollen, wusste er doch, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dass er keinen Rechtsanspruch auf diese Sachen hatte, sondern nur einen Anspruch auf Zahlung der Pilsrunden. Auch dann, wenn der Angeklagte der (irrigen) Meinung gewesen sein sollte, ██████ sei im Laufe des Abends von einem anderen Gast ██████████████ um 100 DM bestohlen worden (vgl. I 2), und er aus diesem Grund dem ██████████ die vermeintlich gestohlenen 100 DM gewaltsam abnahm, durfte die Strafkammer ohne Denkverstoß zu der Überzeugung gelangen, der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seiner Zechforderung gegen ████ bewusst gewesen. Denn die Behauptung, ████████ habe dem ██████████ 100 DM gestohlen, konnte ihm ein willkommener Vorwand dafür sein, █████ 100 DM abzunehmen, um sich in dieser Höhe für seine bewusst unberechtigt erhobene Zechforderung schadlos zu halten.
2. Die Strafkammer hat die Angeklagten ████ ██████████ eines gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223a, 47, 73 StGB) zum Nachteil des Willi ███████████ schuldig befunden. Ihre Darlegungen dazu im angefochtenen Urteil lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ erkennen. Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
Den in den Regina-Stuben einkehrenden █████████ hielten, wie die Strafkammer feststellt, die Angeklagten █ und ███ für den Dieb des dem ███ – wie das Gericht lautete – gestohlenen 100-DM-Scheins. ███████ forderte █████████ mit der Bemerkung, er als Kellner stehe ihm für die Zeche █████████ gerade, auf, er solle sich das Geld von █████████████ verschaffen. Daraufhin schlug █████████ auf ███████ ein, um ihm Geld wegzunehmen. Daran beteiligte sich ███████. Ihren vereinten Kräften gelang es, █████████ 50 DM mit Gewalt wegzunehmen, die auf die angebliche Zeche ████████████ verrechnet wurden.
Der Angeklagte ████████ macht in der Revisionsbegründung geltend, der festgestellte Sachverhalt lasse einen Glauben daran erkennen, er habe einen begründeten Anspruch auf die geforderte Zeche. Denn er habe dem █████████ gesagt, dass er ihm dafür gerade stehe. Außerdem habe er nicht im eigenen, sondern im Interesse ██████ gehandelt. Sollte die Revision mit dem ersten Teil dieses Einwands zum Ausdruck bringen wollen, █████ ████ habe in der Tat eine begründete Zechforderung gegen █████████ gehabt, er habe deshalb auch an ihre Begründetheit geglaubt, so widerspräche diese Auslegung den Feststellungen des Landgerichts zum Fall █████. Übrigens hätte sich ███ selbst für eine begründete Zechforderung gegen ████ nicht an ████ schadlos halten dürfen.
Die aus dem zweiten Teil des Revisionsvortrags deutlich werdende Auffassung, ██████ sei nur Gehilfe ██████ gewesen, scheitert daran, dass █, wie die Strafkammer feststellt, auch ein eigenes Interesse verfolgte, als er seinen Kellner, den Angeklagten ███████, auf die Möglichkeit hinwies, bei ███████████ Zechforderung zur Teil einzutreiben. Denn die Ausnutzung dieser Möglichkeit brachte in erster Linie ihm, dem Angeklagten ████, Vorteile. Darum ging er ersichtlich auch darauf aus, den Hundertmarkschein sich und nicht nur ██ zuzueignen, wenngleich er diesen „für die Zeche █████████ haftbar machte“.
3. Im Fall ██████████ ist der Angeklagte ██ des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Auch diese Verurteilung wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Revision beanstandet die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall im Einzelnen auch nur durch unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Landgerichts.
4. a) Im Fall ███████████████ hat die Strafkammer den Angeklagten ███ auf Grund folgender Feststellungen wegen Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt:
███████████████ schuldete dem Angeklagten ███ noch mindestens 20 DM für Zechen in den Regina-Stuben. Am 21. Juni 1960 traf ihn der Angeklagte auf der Straße. ████, der von der ihm befreundeten █████████████ war, vermutete mit Recht, dass ████ Geld bei sich habe. Er forderte ihn mit den Worten „Na, raus!“ zur Zahlung seiner Zechschuld auf. ██ wandte sich jedoch zum Weitergehen. Da hielten ███ und ██ ███ am Arm fest, während dieser eine Hand zur Abwehr erhob. Wie ████████ wollte, durchsuchte ███ die Taschen ███████████████s und fand darin einen 10-DM- und einen 5-DM-Schein. Beide nahm er ihm weg und händigte sie ███ aus.
b) Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer zwar an, dass die Wegnahme des Geldes rechtswidrig war. Denn der Angeklagte hatte trotz seines Anspruchs auf Bezahlung der Zechschuld keinen Anspruch darauf, gerade die beiden Geldscheine von ███ zu bekommen. Dabei verkennt sie nicht, dass es für die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Zueignung und damit für den äußeren Tatbestand des Raubes darauf ankommt, dass der Täter als Gläubiger einer auf Geld, also auf eine Gattungsschuld, gerichteten Forderung die Eigentumsordnung verletzt, wenn er irgendwelche Geldscheine seines Schuldners zur Befriedigung seines Anspruchs wegnimmt (vgl. RGSt 64, 210, 212 f.; Schönke/Schröder, 10. Aufl., Anm. VII 2 zu § 242 StGB). Denn nach der Regelung des bürgerlichen Rechts hat der Schuldner die ausschließliche Befugnis, seinerseits aus der Gattung die zur Erfüllung seiner Schuld erforderlichen bestimmten Sachen (hier die einzelnen Geldscheine) auszuwählen und zu leisten (§ 243 BGB). Der Gläubiger, der vor Ausübung dieses Auswahlrechts irgend eine Sache aus der Gattung eigenmächtig wegnimmt, führt damit nicht den von der Eigentumsordnung gewollten endgültigen Zustand herbei. Er könnte sich gegenüber dem Rückgabeanspruch, der auf das beim Schuldner verbliebene Eigentum gestützt würde (§ 985 BGB), nicht auf ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB berufen. Der Geltendmachung des Eigentumsanspruchs würde auch regelmäßig die Einrede der allgemeinen Arglist nicht entgegengehalten werden können (vgl. dazu RGSt 25, 172; Schröder, DRiZ 1956, 69 ff.). Anders wäre dies bei einer von vornherein im Gegensatz zur Gattungsschuld auf Übereignung einer bestimmten Sache gerichteten Forderung. Wer den ihm als bestimmte Sache geschuldeten Gegenstand mit oder ohne Selbsthilfeberechtigung gewaltsam in Zueignungsabsicht wegnimmt, handelt nicht rechtswidrig im Sinne der Eigentumsordnung, weil er den von ihr gewollten Zustand herbeiführt.
Gegenüber dem erörterten Mangel eines Anspruchs des Geldgläubigers auf Verschaffung des Eigentums an von ihm ausgewählten beliebigen Geldscheinen des Schuldners ist die von der Strafkammer eingehend erörterte (und verneinte) Frage einer Selbsthilfeberechtigung des Angeklagten nach § 229 BGB für die äußere Tatbestandsmäßigkeit als Raub ohne Bedeutung. Selbst wenn die Voraussetzungen einer solchen Selbsthilfe gegeben gewesen wären, würde im Übrigen der Inhalt dieses Rechts auf die eigenmächtige Auswahl bestimmter Geldscheine an Stelle des Schuldners und deren Sicherstellung für den Angeklagten beschränkt gewesen sein, nicht aber dessen hier vollzogene Befriedigung durch selbstherrliche Überführung in die eigene Verfügungsmacht umfassen. Die Vorschrift des § 230 Abs. 2 BGB bestimmt nämlich, dass im Falle der Wegnahme von Sachen deren dingliche Arrestierung zu beantragen sei, sofern der Gläubiger sie nicht zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung aus einem ihm zustehenden Titel machen lässt. Die eigenmächtige Zueignung von Gattungssachen und daher von Geld kann danach auch durch ein etwa bestehendes Selbsthilferecht nicht gerechtfertigt werden.
c) Für die innere Tatseite kann dagegen der Glaube an den Bestand eines Selbsthilferechts sehr wohl erheblich sein. Das Landgericht geht in Anknüpfung an die Einlassung des Angeklagten ████, dass er auf andere Weise niemals zu seinem Geld gekommen wäre, zu dessen Gunsten davon aus, dass er „trotz richtiger Kenntnis des Sachverhalts für sich irrig ein nicht bestehendes Selbsthilferecht angenommen hat“ (UA S. 78). Damit meint es, wie der Zusammenhang der Ausführungen eindeutig erkennen lässt, ein Recht auf eigenmächtige Wegnahme mit dem Ziel der Befriedigung und nicht nur mit dem Ziel der Sicherung. Bei der Erörterung dieses Irrtums übersieht indessen die Strafkammer, dass der Irrtum des Angeklagten sich, wenn er schon auf die vermeintliche Befugnis zur Befriedigung wegen einer Geldforderung gerichtet war, sich nahe liegender Weise auch auf die Befugnis erstreckt haben kann, von ███████████████ die Übereignung des Geldes, das dieser gerade bei sich trug, zu verlangen. Der Glaube an das Recht zur gewaltsamen Herbeiführung des Eigentumswechsels umfasst regelmäßig auch den Glauben an das Bestehen des Anspruchs, dessen eigenmächtiger Befriedigung die Wegnahme zur eigenen Verfügung dienen soll. Der Anspruch kann nach der Vorstellung des Angeklagten, da er aus einer Zechschuld des ███████████████ herrührte, auf Übereignung der gerade im Besitz des Schuldners befindlichen Geldscheine gerichtet gewesen sein. Der Angeklagte könnte somit nach dem vom Landgericht als möglich unterstellten Sachverhalt – das Vorhandensein eines Rechtfertigungsgrundes angenommen haben, der, wenn er von der Rechtsordnung anerkannt wäre, seiner mit der gewaltsamen Wegnahme erstrebten Zueignung des Geldes das Merkmal der Rechtswidrigkeit und damit die Tatbestandsmäßigkeit als Raub genommen hätte. Der Irrtum eines Täters, Gattungssachen zur Befriedigung des auf Übereignung einer bestimmten Sache gerichteten Anspruchs wegnehmen zu dürfen, ist allerdings grundsätzlich ein den Vorsatz nicht ausschließender Verbotsirrtum, weil der Täter regelmäßig weiß, dass sein Anspruch auf eine bestimmte Sache und nicht auf irgendwelche Sachen gleicher Art und Güte gerichtet ist. Diesen Unterschied wird aber der nicht rechtskundige Täter häufig gerade bei Geld als der schlechthin gleichartigen und vertretbaren Gattungssache nicht zu machen pflegen. Hier glaubt er möglicherweise, als Gläubiger einer Geldforderung jeweils die gerade im Besitz des Schuldners befindlichen Geldmittel als die ihm unmittelbar und nicht nur vertretungsweise geschuldeten beanspruchen zu dürfen. Dieser Meinung kann auch der Angeklagte gewesen sein, weil ihm das Landgericht den guten Glauben an das seiner Natur nach notwendig auf bestimmte Gegenstände gerichtete Recht zur Wegnahme mit dem Ziel der Befriedigung zubilligt hat. Wenn er zu dieser Meinung auch infolge eines falschen rechtlichen Schlusses gekommen wäre, so entspräche der Inhalt seiner Vorstellung dennoch im Ergebnis der Vorstellung des Gläubigers, der eine Forderung auf Übereignung einer ihm als bestimmte Leistung geschuldeten Sache zu haben glaubt und sich etwa nur über die Identität der von ihm weggenommenen Sache geirrt hat (vgl. dazu Schröder, DRiZ 1956, 72). Er müsste deshalb rechtlich genauso wie dieser behandelt werden. Dieser Gläubiger würde aber bei eigenmächtiger Wegnahme einer irrtümlich für die geschuldete gehaltenen Sache infolge Annahme der Merkmale eines vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes im Tatbestandsirrtum handeln und deshalb gemäß § 59 StGB straffrei bleiben (BGHSt 3, 105, 107, 194, 271, 357). Dabei geht der Senat davon aus, dass bei einem solchen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ein für den Tatbestand der Zueignungstaten erforderlicher Verstoß gegen die Eigentumsordnung nach der Vorstellung des Täters fehlen würde.
d) Das Landgericht will dem Angeklagten nur einen das Selbsthilferecht betreffenden Verbotsirrtum zugute halten, den es als vermeidbar ansieht. Ob er sich auch wegen der Rechtswidrigkeit des Verlangens auf Übereignung geirrt haben könnte, ist nicht zureichend geprüft.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Fall ██. Das Landgericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird Gelegenheit haben, diesen Fall, namentlich hinsichtlich des inneren Tatbestands, erneut zu prüfen. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Ausführungen (UA 77), denen zufolge der Angeklagte sich keinerlei Gedanken darüber gemacht haben soll, ob die Zueignung gestattet sei, in Widerspruch mit der an anderer Stelle (UA 78) eingeräumten Möglichkeit zu stehen scheinen, der Angeklagte habe aus den dort näher angeführten Erwägungen das Bestehen eines Selbsthilferechts angenommen. Ferner wird es sich der Bedenken bewusst sein müssen, die gegen den (UA 77) gezogenen Schluss bestehen können, aus der erkannten Rechtswidrigkeit des „Vorgehens“ (also doch wohl der eigenmächtigen Wegnahme) ergebe sich, dass der Angeklagte auch die Rechtswidrigkeit der „Zueignung“ billigend in Kauf genommen habe.
Die in den anderen Fällen gegenüber █████ verhängten Einzelstrafen (Zuchthausstrafen) können bestehen bleiben, da deren Höhe, wie aus den Strafzumessungsgründen ersehen werden kann, durch die Verurteilung ███████ zu acht Monaten Gefängnis im Fall ███████████████ nicht beeinflusst worden ist.
II. Zur Revision des Angeklagten ██████████
Die rechtlichen Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung dieses Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sind durchweg bedenkenfrei. Die Angriffe der Revision auf die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft gehen sowohl im Fall ██████████ als auch im Fall ███ fehl. Die Revision verkennt dabei Folgendes:
Die Absicht, sich eine Sache rechtswidrig zuzueignen, setzt nicht voraus, dass der Mittäter die wegzunehmende Sache in seinen alleinigen Gewahrsam bringen und für sich behalten will. Er kann den durch die gemeinsame Wegnahme an ihr erlangten Mitgewahrsam vielmehr in Anmaßung der Rechte eines (Mit-)Eigentümers auch sogleich der Verfügungsgewalt eines anderen Mittäters überlassen. Von einer Zueignungsabsicht des Mittäters kann in solchen Fällen freilich nur dann die Rede sein, wenn er mit der Überlassung der Sache an den anderen Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt. Als Beispiel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit angeführt, dass der Täter sich eine Gegenleistung gewähren lassen und so den wirtschaftlichen Wert der Sache (ganz oder teilweise) seinem Vermögen zuführen will, oder, dass er durch die in der Überlassung zum Ausdruck kommende Verfügung im eigenen Namen als freigebig erscheinen will, ohne eigene Mittel aufzuwenden (vgl. BGHSt 4, 236, 238 f.).
Indessen erschöpfen diese Beispiele den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Begriff des „Sichzueignens“ keineswegs. Er umfasst auch Fälle, in denen der Mittäter darauf abzielt, in Anmaßung der Rechte des Eigentümers die diesem gehörende Sache oder deren wirtschaftlichen Wert der Verfügungsgewalt eines anderen Mittäters zu überlassen, um damit aus eigenem wirtschaftlichen Interesse einer an ihn ergangenen Aufforderung dieses anderen zu entsprechen. Dabei ist nicht erforderlich, dass diesem wirtschaftlichen Interesse die Besorgnis zugrunde liegt, mit Erfolg rechtlich in Anspruch genommen werden zu können. Es genügt vielmehr, dass der Täter in der Vorstellung handelt, sich durch sein Verhalten irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile zu erhalten oder für die Zukunft zu sichern.
Im Fall ████████ zielte ██ ████, der Kellner bei dem mitangeklagten Gastwirt █████, auch darauf ab, sich die 100 DM zuzueignen, die ████████████████████ dem Gast ███ weggenommen hatte. Zwar handelte er █████████ Weisung gemäß und ging nach den Feststellungen darauf aus, █████ als Wirt an Stelle der zu seinen Gunsten vorzunehmenden Abrechnung in den Besitz des Geldscheins zu setzen, damit dieser für die durch ihn an ███████ ausgegebenen Genuss- und Verzehrmittel einen Gegenwert erhalte. Aber der Angeklagte ██ wollte den wirtschaftlichen Wert des Geldscheins insoweit ebenfalls für sich nutzen, als er ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatte, dass das unter seiner tätigen Mitwirkung gemeinsam und gewaltsam erbeutete Geld █████ zufloss, damit er, der am Tattag zum ersten Mal in █████s Lokal als Kellner arbeitete, von █████, wie dieser angedroht hatte, nicht „für die Zeche █████████“ haftbar gemacht werde (vgl. BGH GA 1959, 373). Ob █████ wirklich bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen ████ hatte, ist hier ohne Belang. Bedeutung für die strafrechtliche Würdigung besitzt nur der Umstand, in welcher Vorstellung ████ handelte.
Im Ergebnis nicht anders ist das Verhalten des Angeklagten ██ im Fall ██ zu beurteilen. Denn ████ beteiligte sich, wie aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, an der die Wegnahme von Geld bezweckenden gewaltsamen Entkleidung ████████████ nicht nur im Interesse des Angeklagten ███████, der als Wirt zum Gegenwert für den Verzehr an ████ Tisch kommen wollte, sondern auch deshalb, weil er selbst ein erhebliches eigenes Interesse an der gewaltsamen Wegnahme des Geldes hatte. Er „sollte und wollte“ nach den Feststellungen mit dem Geld ██████████ den von diesem mitgenossenen Verzehr „abrechnen“. Denn er hatte als Kellner „für die Bestellungen am Buffet gebucht und bei der Zeugin ██████████████████████ abzurechnen“, die dort Speisen und Getränke ausgab, und war von ██████ aufgefordert worden, den Verzehr an ██████████ Tisch zu kassieren.
Dass die Strafkammer unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gekommen ist, ██ ████ habe die Tat, wie sie sich abspielte, als eigene und nicht nur die Tat der beiden anderen Mittäter ███ und █ fördern wollen (UA S. 56) und infolgedessen ██ ███ als Mittäter und nicht nur als Gehilfen verurteilt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in diesem Fall hatte ███ die Absicht, die █████████ gemeinsam abgenommenen Sachen sich zuzueignen, indem er in Anmaßung der Rechte des (Mit-)Eigentümers darüber wirtschaftlich zu seinem mittelbaren Vorteil verfügen wollte, nämlich um dem Auftrag █████s zum Einkassieren nachzukommen. Auch hier ist für die strafrechtliche Beurteilung, ob ██ ████ Beute sich zueignen wollte, allein wesentlich, mit welcher Vorstellung ████ handelte.
III. Zur Revision des Angeklagten █
Vergeblich greift die Revision eventuell die tateinheitliche Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter eines Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter einfacher Erpressung und versuchtem Betrug im Rückfall an. Die Darlegungen der Strafkammer hierzu lassen jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat entgegen den Ausführungen der Revision die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend ermittelt (vgl. dazu BGHSt 8, 390, 391, 393, 396) und ist dabei ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, das eigene Interesse des Angeklagten █, dass █████ zu dem von ihm erstrebten Gelde kam, lasse sein Tun nicht bloß als Förderung des Tuns des ████████ erscheinen, sondern als eine Ergänzung dessen Tatanteils. Diese das eigene Interesse des Angeklagten an der Tat als Anzeichen für seinen Täterwillen benutzende zutreffende rechtliche Wertung entspricht den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen. Nach ihnen war █ daran gelegen, dass ███████ zu dem erstrebten Geld kam, weil er „an dem Tisch, an dem ██████ saß und für den auch █████ Bestellungen aufgegeben hatte“, „umsonst mitgetrunken hatte und hoffte, nach Erlangung des Geldes von █████ später Vorteile zu erhalten, besonders freigehalten zu werden“ (UA S. 55, 56). █ hatte danach nicht nur den Wunsch, ████████ dem von diesem erstrebten Vorteil zu verhelfen. Ihn beherrschte vielmehr auch ein durch Erfüllung einer vermeintlichen Anstandspflicht und die Erwartung künftiger unentgeltlicher Genussbefriedigung genährtes Eigeninteresse, dass ███ zu diesem Ziel gelangte. Angesichts dieses seines festgestellten Interesses genügt der nicht nur geringfügige Tatbeitrag █████ für die rechtliche Annahme der Mittäterschaft. Denn er wirkte mit █████, wie dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, „Hand in Hand“ (UA S. 55). War auch ██ ███ tätiger, so waren doch Durchführung und Ausführung der Tat auch von █s Willen abhängig. Als besonders kennzeichnend konnte die Strafkammer ansehen, dass █ der Fahrt zu ██ ███ Wohnung, bei der er hinten im Wagen mit ██████████ zusammensaß, während █████ steuerte, wiederholt auf ██ eindrängte, ohne ihm gegenüber zur Abwehr gezwungen gewesen zu sein, mithin um von sich aus ████████ für das von █████████ ihm erstrebte Ziel gefügig zu machen (UA S. 38, 49). Im gleichen Sinne verwenden konnte die Strafkammer ferner, dass █ in ██ ███ Wohnung von der Küche in das neben ihr liegende Wohnzimmer ging, wo er das zur Mitnahme durch ████████ und ihn vorgesehene Fernsehgerät mit Recht vermutete und dessen Anschlüsse löste, um es abbefördern zu können.
Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten ██ und █ in vollem Umfang zu verwerfen.
Bundesrichterin Krumme ist erkrankt und kann deshalb nicht unterzeichnen.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Martin | Flitner |