Treffer
BGH Urteil

Widerstand gegen die Staatsgewalt: Vorbereitungshandlung als tatbestandsmäßiger Widerstand (§113 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 337/62
Datum
16.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung verurteilt, nachdem er in einer Landesheilanstalt Tische und Bänke vor eine Gittertür gestellt hatte. Zentral war, ob die vorweggenommene Kraftentfaltung als tätiges Widerstandsverhalten i.S.v. § 113 StGB gilt. Der BGH bejaht dies, wenn die Handlung mit dem Willen zur Vorbereitung des Widerstands vorgenommen wurde und ihre Wirkung bei der Amtshandlung noch fortwirkt. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) erfordert tätiges Handeln durch Kraftentfaltung, das geeignet ist, die Durchführung einer rechtmäßigen Amtshandlung zu verhindern oder zu erschweren.

2

Eine bereits vor Beginn der erwarteten Amtshandlung vorgenommene Kraftentfaltung erfüllt den Tatbestand, wenn sie mit dem Willen zur Vorbereitung des Widerstands erfolgt und sich bei der späteren Amtshandlung noch auswirkt.

3

Ohne diesbezügliche Absicht vorgenommene Tätigkeiten, deren Hinderniswirkung erst später ausgenutzt wird, stellen keinen tatbestandsmäßigen Widerstand, sondern bloßen (straflosen) Ungehorsam dar.

4

Die mittelbare Kraftentfaltung muss bei der Amtshandlung so wirken, dass der Beamte nicht ohne nicht ganz unerhebliche Mehranstrengung die Amtshandlung ausführen kann; eine vorbereitende Handlung genügt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 26. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm ███████, geboren am ████ █████ ██ in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Männern u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die bei der Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung kann auch schon vor dem Beginn der erwarteten Amtshandlung vorgenommen werden. In diesem Falle muss der Wille des Täters dahin gehen, durch seine Tätigkeit den Widerstand vorzubereiten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 26. April 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 26. April 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Soweit die Revision Einzelausführungen enthält, erschöpft sie sich in einem im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt, oder sie geht von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind. Sie ist insoweit unbeachtlich.

II. Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu folgendem Ergebnis:

1. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Männern in drei Fällen sowie der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Auch die Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gibt jedoch dem Senat zu folgenden Bemerkungen Anlass:

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der wegen Geisteskrankheit entmündigte Angeklagte auf Grund eines Urteils des Landgerichts in Dortmund seit November 1953 in der Landesheilanstalt █████ ████████. Ende Februar 1961 fasste der Angeklagte, der sich für geistig gesund hält, den Entschluss, zusammen mit anderen Kranken eine „Meuterei“ anzuzetteln, um ein Strafverfahren gegen sich herbeizuführen; er hoffte, dass dann durch ein neues Gutachten über seinen Geisteszustand seine geistige Gesundheit festgestellt würde. Als er am 16. März 1961 morgens zusammen mit acht weiteren Patienten vorübergehend im Tagesraum des festen Hauses eingeschlossen wurde, weil die aufsichtführenden Pfleger die Morgentoilette der übrigen Patienten überwachen mussten, begann er, seinen Entschluss zu meutern, auszuführen. Er setzte mit Hilfe der anderen eine Bank und einen Tisch derart vor die Gittertür, dass sich diese durch die Pfleger von außen nicht mehr öffnen ließ. Später wurde noch eine Tischtennisplatte so vor die Tür gestellt, dass den Pflegern der Einblick in den Raum zum größten Teil verwehrt wurde. Den mehrfachen Aufforderungen des Pflegepersonals, der Ärzte, des Direktors der Landesheilanstalt und eines herbeigerufenen Polizeikommandos, die Tür zu öffnen und den Widerstand aufzugeben, kamen der Angeklagte und die anderen Eingeschlossenen nicht nach. Erst als die Polizei gegen 23.00 Uhr Tränengas warf, wurde der Widerstand aufgegeben (Bl. 4 UA).

b) Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 113 StGB.

aa) Der äußere Tatbestand dieses Vergehens setzt voraus, dass der Täter durch Gewalt Widerstand leistet. Das Reichsgericht verstand hierunter eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung gegen den Beamten, die an sich geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu erschweren (vgl. RGSt 4, 375, 376). Untätigen Widerstand, bloßen Ungehorsam ließ es nicht genügen. Die gewaltsame, also unter Aufwendung von Körperkraft vorgenommene, gegen den Beamten gerichtete Handlung brauchte allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügte vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von der Person körperlich empfunden wurde (RGSt 27, 405; 45, 153, 156).

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof übernommen (vgl. BGH VRS 4, 44; 19, 188; 22, 435). Allerdings muss nach ihnen auch die mittelbare Kraftentfaltung im Zeitpunkt der Amtshandlung gegen den Beamten wirken dergestalt, dass dieser seine Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen; doch genügt es, dass der Täter die eigene Kraftentfaltung schon vor Beginn der Amtshandlung vorgenommen hat, wenn sie sich nur noch als Widerstandsleistung gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Tätigwerdens auswirkt. So wird es beispielsweise als strafbares Widerstandleisten anzusehen sein, wenn ein Täter in Erwartung des Gerichtsvollziehers an seiner Wohnungstür durch nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung eine Vorrichtung anbringt, die geeignet ist, den Beamten beim Betreten zu verletzen und damit die Amtshandlung zu erschweren, ohne dass der Täter zu diesem Zeitpunkt noch ein irgendwie geartetes Tun vollbringt. Ebenso muss es genügen, wenn der Täter die Wohnungstür so abschließt, dass der erwartete Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht zu betreten vermag. Dieses vorweggenommene tätige Handeln stellt sich immer dann als Widerstandsleistung i. S. von § 113 StGB dar, wenn es im Hinblick auf die spätere Amtshandlung zu deren Verhinderung oder Erschwerung vorgenommen wird, der Täter also die Widerstandsleistung vorbereitet hat.

Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen eine ohne solche Absicht entfaltete Tätigkeit, die sich äußerlich zwar auch als Hindernisbereitung auswirkt, als solche zunächst aber nicht gedacht ist und deren Ergebnis erst später vom Täter lediglich als schon vorhandenes Hindernis benutzt wird. Bei dieser Ausnutzung einer ohne Beziehung auf erwartete künftige Widerstandsleistung herbeigeführten Hindernislage handelt es sich nicht um ein tätiges Verhalten, sondern um einen in der Nichteseitigung eines bereits vorhandenen Hindernisses bestehenden und deshalb straflosen Ungehorsam.

Nur die gezielte Vorbereitung einer Widerstandsleistung ist aber vorweggenommenes tätiges Handeln und deshalb geeignet, den Tatbestand des § 113 StGB zu erfüllen.

Dieses Ergebnis entspricht der Gerechtigkeit. Es ist nicht einzusehen, warum der vorbereitete, also geplante Widerstand anders behandelt werden soll als der nicht vorbereitete, der erst im Augenblick der Amtshandlung beginnt. Der vorbereitete Widerstand, der oft wirksamer und deshalb mindestens ebenso strafwürdig ist wie der nicht vorbereitete, müsste bei gegenteiliger Entscheidung zur Straflosigkeit führen. Dieses Ergebnis wäre auch in rechtspolitischer Hinsicht unerfreulich.

bb) Aus alledem ergibt sich, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu Recht erfolgt ist. Nach den Feststellungen (Bl. 3 UA) hat der Angeklagte in Ausführung seines Entschlusses, bei Gelegenheit zu meutern, eine Bank und einen Tisch so vor die Gittertür des Tagesraumes gestellt, dass diese durch die Pfleger und Ärzte von außen nicht mehr geöffnet werden konnte. Zwar wollten diese die Tür zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte sie „verbarrikadierte“, nicht öffnen, jedoch wirkte die vom Angeklagten entwickelte Kraftentfaltung, die in der Absicht vorgenommen worden war, den Pflegern und Ärzten den erwartungsgemäß von ihnen beanspruchten Zugang zu versperren, noch nach, als diese später den Tagesraum betreten wollten. Die vom Angeklagten und den anderen Patienten vorbereitete Tätigkeit wirkte genauso wie wenn die Tür erst versperrt worden wäre, als die Pfleger und Ärzte eintreten wollten. Wie die Strafkammer richtig ausführt, waren Pfleger und Ärzte dazu berufen, als Beamte der Landesheilanstalt die durch Urteil angeordnete Unterbringung zu vollstrecken. Gegen diese rechtmäßige Amtsausübung richtete sich der Widerstand des Angeklagten. Seine Verurteilung aus § 113 StGB ist deshalb zu Recht erfolgt.

3. Da das Urteil auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

KrumeMartinBortzler
RotbergFlitner
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