Treffer
BGH Beschluss

Vorführungspflicht unentschuldigt fehlender Zeugin trotz vermuteter Auskunftsverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 326/88
Datum
09.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung u. a. wegen schweren Raubes. Der BGH gab der Verfahrensrüge teilweise statt, weil das Landgericht die Vorführung und Vernehmung einer ordnungsgemäß geladenen, unentschuldigt fehlenden Zeugin nicht erzwang. Ein bloßer Verdacht auf Auskunftsverweigerung rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte das Unterlassen der Vorführung nicht. Die Sache wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO kann die zwangsweise Vorführung einer ordnungsgemäß geladenen, unentschuldigt ferngebliebenen Zeugin gebieten, wenn ihre Aussage für die Überprüfung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann.

2

Das Bestehen eines mutmaßlichen Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO darf nicht ohne weiteres unterstellt werden; die Auskunftsverweigerung muss von der Zeugin ausdrücklich erklärt werden.

3

Das bloße Fernbleiben einer Zeugin rechtfertigt nicht pauschal die Annahme, sie werde von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen; andere Gründe des Nichterscheinens sind denkbar und zu prüfen.

4

Ergibt sich aus der Unterlassung der Beweiserhebung die Möglichkeit, dass das Urteil ein anderes Beweisergebnis ergeben hätte, ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten; wirkt die aufgehobene Einzeltat in den Gesamtstrafenbestand ein, ist auch der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 326/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter Gefangenenmeuterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es Frau KC nicht als Zeugin vernommen habe, begründet:

Frau KC war ordnungsgemäß als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden, jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Das Landgericht hat von einer Vorführung von Frau KC aus folgenden Gründen abgesehen (UA 47):

„Nach Angaben des Zeugen PC war die KC eingeweiht und in den Tatplan in der Sache T [REDACTED] hat auch einen Anteil aus der Beute bekommen. Die KC hat insofern ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Von diesem Recht hätte die KC aller Voraussicht nach auch Gebrauch gemacht. Wenn sie nämlich eine Aussage hätte machen wollen, wäre sie ihrem Vernehmungstermin vor der Kammer nicht unentschuldigt ferngeblieben. Bei dieser Sachlage bestand für die Kammer keine Notwendigkeit, in der Hauptverhandlung das Erscheinen der KC zwangsweise durchzusetzen.“

Aus solchen Erwägungen durfte das Landgericht jedoch eine Vorführung und Vernehmung der Frau KC nicht unterlassen. Es ist schon zweifelhaft, ob dieser ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand; wäre sie nämlich nur als Hehlerin – und nicht wegen Beihilfe zum schweren Raub – strafbar, so wäre die Tat am Tage der Hauptverhandlung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits verjährt gewesen (es sei denn, die Verfolgungsverjährung wäre – was der Feststellung bedarf – gemäß § 78c StGB unterbrochen worden). In diesem Fall hätte ihr kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr zugestanden (vgl. Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., § 55 StPO Rdn. 8 m. weit. Nachw.). Selbst wenn sie auskunftsverweigerungsberechtigt gewesen wäre, konnte nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie im Falle der Vernehmung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch gemacht hätte; denn die Auskunftsverweigerung muss ausdrücklich erklärt werden (vgl. Pelchen in KK, 2. Aufl., § 55 StPO Rdn. 12). Jedenfalls durfte das Landgericht nicht allein aus der Tatsache, dass Frau KC zum Termin nicht erschienen war, schließen, sie werde die Aussage verweigern; für das Nichterscheinen konnten nämlich auch andere Gründe (z. B. Vergessen des Termins, Verhinderung durch andere Termine, höhere Gewalt) ursächlich sein.

Der Beschwerdeführer behauptet, Frau KC hätte im Fall ihrer Vernehmung den Angeklagten „in den entscheidenden Punkten“ entlasten können. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn die in den Tatplan eingeweihte und an der Teilung der Beute beteiligte Frau KC ausgesagt hätte, der – seine Tatbeteiligung bestreitende und im Wesentlichen nur durch die Aussage des Zeugen PC belastete – Angeklagte habe an dem schweren Raub nicht mitgewirkt.

Der Schuldspruch wegen versuchter Gefangenenmeuterei lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit werden von der Revision auch keine Beanstandungen erhoben. Dagegen kann der diesbezügliche Einzelstrafausspruch keinen Bestand haben, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf die Höhe der nicht unerheblichen Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Damit entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf
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