Treffer
BGH Beschluss

OWiG-Verjährung: Strafurteil wegen vermeintlicher Straftat gilt als Bußgeldentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 322/70
Datum
15.10.1970
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im Revisionsverfahren stand die Frage, ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG noch verfolgt werden kann, wenn zuvor im Strafverfahren irrtümlich ein Strafbefehl/Urteil wegen einer Straftat ergangen ist. Das vorlegende OLG wollte das Strafurteil einer Bußgeldentscheidung gleichstellen, sah sich aber durch abweichende OLG-Rechtsprechung gehindert und legte vor. Der BGH bejaht die Gleichstellung: Ein strafgerichtliches Erkenntnis, das eine Ordnungswidrigkeit fälschlich als Straftat aburteilt und mit Strafe belegt, steht einer Bußgeldentscheidung gleich. Damit bleibt die Ahndung als Ordnungswidrigkeit trotz Ablaufs der Jahresfrist möglich, wenn innerhalb der Höchstfrist eine solche strafgerichtliche Sachentscheidung ergangen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafgerichtliches Erkenntnis, das eine Tat irrtümlich als Straftat würdigt und eine Strafe verhängt, ist im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG einer Bußgeldentscheidung gleichzustellen.

2

Die in § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG geregelte Höchstfrist der Verfolgungsverjährung wird ihrem Zweck nach auch dann gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist statt einer Bußgeldentscheidung eine strafgerichtliche Sachentscheidung über dieselbe Tat ergeht.

3

Die Gleichstellung von Strafverfolgung und Verfolgung als Ordnungswidrigkeit bei Verjährungsfragen entspricht dem in § 29 Abs. 3 Satz 2 OWiG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken.

4

Die Pflicht zur vorrangigen strafrechtlichen Bewertung und Verfolgung nach § 17 Abs. 1 OWiG darf nicht dazu führen, dass eine spätere Ahndung als Ordnungswidrigkeit allein wegen Ablaufs der Höchstfrist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG ausgeschlossen wird, wenn zuvor eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 322/70 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Horst aus █████, geboren am ██ 1927 in ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer sowie der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und Hürxthal

Tenor

Das strafgerichtliche Erkenntnis, durch welches eine Ordnungswidrigkeit irrtümlich als Straftat gewürdigt und mit einer Strafe belegt worden ist, steht im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG der Bußgeldentscheidung gleich.

Gründe

I. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, durch unvorsichtiges Fahren mit seinem Kraftwagen am 7. April 1969 die Körperverletzung eines Kindes verursacht zu haben. In dem hierwegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Körperverletzung, der vom Amtsgericht am 30. Juli 1969 antragsgemäß erlassen wurde; es wurde eine Geldstrafe festgesetzt. Nachdem hierauf der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung ebenfalls zu einer Geldstrafe. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten als unbegründet. Über die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass zwar ein verkehrswidriges, gegen § 1 StVO verstoßendes Verhalten des Angeklagten einwandfrei festgestellt sei, dass aber die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für die tatsächlich eingetretene Körperverletzung des Kindes verneint werden müsse. Das Oberlandesgericht möchte daher das Urteil des Landgerichts aufheben. Es bejaht seine ihm als Revisionsgericht bei sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 und des § 83 Abs. 3 OWiG zustehende Befugnis, in einem solchen Falle gegen den Angeklagten selbst in eigener Zuständigkeit die gemäß § 24 StVG (in Verb. m. § 1 StVO), § 13 OWiG verwirkte Geldbuße festzusetzen.

Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, dass die für die Verfolgung der Verkehrs-Ordnungswidrigkeit geltende dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 4 StVG) erstmals durch die Anhörung des Betroffenen vom 7. Mai 1969 und darauf durch die im Laufe des Strafverfahrens vorgenommenen richterlichen Handlungen jeweils rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 OWiG). Es steht aber vor der nach § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG bedeutsamen Frage, ob die Ordnungswidrigkeit nach Ablauf von mehr als einem Jahr seit ihrer Begehung noch verfolgt werden kann, d. h. ob der dort genannten „Bußgeldentscheidung“ das Erkenntnis gleichzusetzen ist, durch welches das Gericht im Strafverfahren die Tat als Straftat gewürdigt und demgemäß eine Strafe verhängt hat.

Diese Frage möchte das vorlegende Oberlandesgericht bejahen. So zu entscheiden sieht es sich aber gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 1970 – 2 Ss 280/69 –, das die entgegengesetzte Auffassung vertreten hat. Es hat deswegen die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig.

II. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Gericht bei.

Der Generalbundesanwalt hat folgende Äußerung abgegeben:

„In § 29 Abs. 3 Satz 2 OWiG wird unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung der Verjährung die Verfolgung der Tat als Straftat ihrer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit gleichgestellt. Dem darin zum Ausdruck gelangenden Rechtsgedanken entspricht es, auch bei der Prüfung der Frage, ob die in § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG bestimmte Höchstfrist der Verjährung gewahrt ist, den Entscheidungen, die eine Geldbuße festsetzen oder eine Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz anordnen, solche Erkenntnisse gleichzusetzen, durch die das Gericht im Strafverfahren über die Tat als Straftat entscheidet. Durch die Festsetzung einer Höchstfrist, nach deren Ablauf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit trotz zwischenzeitlicher richterlicher Handlungen verjährt, soll die Ermittlungsbehörde zur zügigen Durchführung der Ermittlungen veranlasst werden. Dementsprechend gilt, wenn nach dem Abschluss der Ermittlungen rechtzeitig eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, für das gegebenenfalls anschließende Einspruchs- oder Rechtsmittelverfahren wieder die allgemeine Verjährungsfrist, die ohne zeitliche Beschränkung beliebig oft unterbrochen werden kann. Vom Gesetzeszweck her gesehen kann es keinen Unterschied machen, ob die nach dem Abschluss der Ermittlungen innerhalb der Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG ergehende Sachentscheidung eine Bußgeldentscheidung im eigentlichen Sinne, also ein Bußgeldbescheid oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil, oder aber ein normales Strafurteil oder ein Strafbefehl ist. Auch in letzterem Fall wird das mit der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG verfolgte Ziel erreicht, den Abschluss der Ermittlungen in angemessener Zeit herbeizuführen.

Nach § 17 Abs. 1 OWiG haben Gericht und Staatsanwaltschaft eine Handlung, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, grundsätzlich als Straftat zu bewerten und zu verfolgen. Eine solche Handlung ist nicht durch Bußgeldbescheid mit Geldbuße, sondern durch Strafbefehl oder Strafurteil mit Strafe zu ahnden. Die Ordnungswidrigkeit tritt dabei in dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung nicht in Erscheinung; sie kann nur unter Umständen (vgl. hierzu Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Aufl., Anm. 3 A zu § 17) bei der Strafzumessung eine Rolle spielen und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 OWiG zur Anordnung von Nebenfolgen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz Anlass geben. Zur Festsetzung einer Geldbuße kann es bei Verfolgung einer Handlung als Straftat nur kommen, wenn sich die ursprüngliche Annahme, es liege auch oder nur eine Straftat vor, als irrig erweist oder eine Strafe für die tatsächlich vorliegende Straftat nicht verhängt werden kann oder nicht verhängt wird und wenn daraufhin die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgibt oder das Gericht nach § 82 Abs. 1 OWiG die Tat als Ordnungswidrigkeit ahndet. Meist wird in Fällen dieser Art die in § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG bestimmte Höchstfrist abgelaufen sein, ehe sich herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, und ehe infolgedessen eine Bußgeldentscheidung im eigentlichen Sinne ergehen kann. Es wäre aber widersinnig, wenn das Gesetz einerseits Gericht und Staatsanwaltschaft anweisen würde, eine von ihnen auch oder nur als Straftat gewertete Handlung im Strafverfahren, nicht im Bußgeldverfahren zu verfolgen und abzuurteilen, andererseits aber dem Gericht die ihm in § 82 Abs. 1 OWiG auferlegte Pflicht, die nunmehr als reine Ordnungswidrigkeit oder als nur unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit verfolgbar erkannte Handlung mit Geldbuße zu ahnden, deshalb unmöglich machen würde, weil Gericht und Staatsanwaltschaft das in § 17 Abs. 1 OWiG enthaltene Gebot befolgt hatten und deshalb innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG keine Geldbußenentscheidung im engeren Sinne hatten erlassen bzw. herbeiführen können.

Dieses vom Gesetzgeber kaum gewollte Ergebnis wird vermieden, wenn man unter Bußgeldentscheidung in § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG auch ein Erkenntnis – Strafbefehl oder Urteil – versteht, durch welches das Gericht im Strafverfahren über die Tat als Straftat entschieden hat. Der Ausdruck ‚Bußgeldentscheidung‘ steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Hält der Amtsrichter den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Straftat mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses nicht für gerechtfertigt, erachtet er aber durch die Handlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit für erfüllt, dann muss er, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt, nach § 408 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes Termin zur Hauptverhandlung anberaumen. Gelangt das Gericht nach Erhebung und Zulassung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung, dass in Wirklichkeit nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder die Tat wegen eines ihrer Aburteilung als Straftat entgegenstehenden Verfahrenshindernisses nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, dann muss es durch Urteil eine Geldbuße aussprechen. Unter diesen Umständen schließen der Erlass eines Strafbefehls und eines auf Strafe lautenden Urteils zugleich die Entscheidung in sich, dass die Handlung nicht ausschließlich als Ordnungswidrigkeit zu behandeln und mit Geldbuße zu ahnden ist. Insofern können Strafbefehl und Strafurteil als Entscheidungen, durch die zugleich über die etwaige Verhängung einer Geldbuße mitbefunden wird, und damit als Bußgeldentscheidungen im weiteren Sinne bezeichnet werden.“

Der in diesen Ausführungen enthaltene Satz, „meist“ werde in Fällen der in Rede stehenden Art die in § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG bestimmte Höchstfrist abgelaufen sein, ehe sich herausstelle, dass entgegen der ursprünglichen Annahme ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht komme, ist allerdings nach Auffassung des Senats nur mit einer Einschränkung richtig. Er kann kaum für die Fälle zutreffen, in denen bereits die Staatsanwaltschaft die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgibt. Dagegen ist ihm zuzustimmen für die Fälle, in denen das Strafgericht gemäß § 82 Abs. 1 OWiG – häufig erst im Rechtsmittelverfahren – dazu kommt, die Tat ausschließlich als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen. Von dieser Einschränkung wird aber die Folgerichtigkeit der Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht berührt. Der Senat tritt ihnen jedenfalls für den – in der Vorlegungssache gegebenen – Fall bei, dass das strafgerichtliche Erkenntnis gegen den Betroffenen eine Strafe verhängt hatte. Er befindet sich damit auch im Einklang mit der Auffassung von Schmitt in DAR 1969 S. 179, 180 unter Nr. 2 und von Göhler, OWiG 2. Aufl. § 29 Anm. 4 B.

Der Vorlegungsfall gibt keinen Anlass, auf die vom Generalbundesanwalt offenbar ebenfalls in Übereinstimmung mit Schmitt (aaO S. 180/181 unter Nr. 3) und mit Göhler (aaO) bejahte Frage einzugehen, ob dem Bußgeldbescheid auch dasjenige strafgerichtliche Erkenntnis gleichzusetzen ist, das nicht eine Strafe verhängt, sondern auf Freisprechung, Absehen von Strafe oder Einstellung des Verfahrens gelautet hatte.

Nach der Auffassung, die das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 26. Januar 1970 vertreten hat, „folgt aus § 29 Abs. 3 Satz 2 OWiG, dass der Gesetzgeber die Problematik, die sich aus der in § 17 OWiG getroffenen Regelung für die Verfolgungsverjährung ergibt, erkannt und bewusst davon abgesehen hat, die Jahresfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG nicht nur durch den Erlass einer Bußgeldentscheidung, sondern auch durch ein zunächst ergehendes Strafurteil wegfallen zu lassen“. Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber wirklich bewusst und mit Absicht ein zunächst ergangenes Strafurteil nicht im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG als „Bußgeldentscheidung“ verstanden wissen will. Den Ausführungen der Amtlichen Begründung zu § 21 (der dann als § 29 ins Gesetz aufgenommen worden ist) (BR-Drucks. 420/66 = BT-Drucks. V/1269) wird vielmehr eher die vom Generalbundesanwalt, von Schmitt und von Göhler vertretene Auffassung gerecht als die Meinung des Oberlandesgerichts Celle. Im Übrigen lässt sich den Gesetzes-Materialien nicht entnehmen, dass im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens von irgenéeiner Seite auf die hier zu entscheidende Frage eingegangen worden wäre.

Seit dem Erlass des Vorlegungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Hamm ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht verjährt. Die Verjährung ist nochmals rechtzeitig dadurch unterbrochen worden, dass der Vorsitzende des Senats am 2. September 1970 den Berichterstatter bestellt hat.

MeyerMayrHürxthal
BörtzlerSanders
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