Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Würdigung einer vorbereitenden Erklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 31/93
Datum
11.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung. Die Jugendkammer hatte mangelndes Unrechtsbewusstsein festgestellt, obwohl eine handschriftliche russische Erklärung des Angeklagten Reue und Bitte um Verzeihung enthält. Der BGH sieht einen unauflösbaren Widerspruch zwischen Erklärung und Urteilswürdigung, hebt auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist zulässig, wenn eine verlesene Urkunde oder Erklärung im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben ist und der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (Verletzung des § 261 StPO).

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung bindet das Revisionsgericht grundsätzlich; liegt jedoch ein dokumentierter Widerspruch zwischen dem Inhalt einer Urkunde und der urteilten Wiedergabe vor, ist die Entscheidung auf Sachrügenebene aufhebungsfähig.

3

Die Versagung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG setzt eine tragfähige, auf zutreffender Tatsachenwürdigung beruhende Begründung (negative Sozialprognose) voraus; diese ist aufzuheben, wenn sie auf einer fehlerhaften Würdigung entscheidungserheblicher Äußerungen beruht.

4

Die rechtliche Benennung der Revisionsrüge (z. B. als Verletzung materiellen Rechts) ist unschädlich; maßgeblich ist die tatsächliche rechtliche Bedeutung des Vorbringens, soweit daraus substantiiert Verfahrensrügen folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 16. September 1992

Rubrum

BESCHLUSS

4 StR 31/93 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren ██ ██████████ ██ am 19. Juli 1971 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam beschränkten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

Die Jugendkammer hat eine günstige Sozialprognose für den Angeklagten verneint und die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf seine Entwicklung für geboten erachtet (§ 21 Abs. 2 JGG). Sie hat dem Angeklagten „einen erschreckenden Mangel an Unrechtsbewusstsein“ attestiert, dem entgegengewirkt werden müsse, und in diesem Zusammenhang ausgeführt: „So hat der Angeklagte in seiner vorbereitenden Erklärung, mit der er einräumt, den Zeugen geschlagen und getreten zu haben, auch keinerlei Bedauern gegenüber dem Zeugen erkennen lassen, sondern lediglich seine eigene Sorge zum Ausdruck gebracht, wegen der vorliegenden Taten abgeschoben zu werden“ (UA 23).

Hiergegen wendet die Revision ein, dass der Angeklagte in seiner in russischer Sprache abgefassten schriftlichen Erklärung, die der vom Gericht zugezogene Dolmetscher mündlich in russischer und deutscher Sprache vorgetragen habe, Bedauern über das Tatgeschehen zum Ausdruck gebracht und den Geschädigten um Entschuldigung gebeten habe. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Revisionsrechtfertigung lediglich die „Verletzung materiellen Rechts“ gerügt. Die Bezeichnung der Rüge ist hier jedoch unschädlich; denn entscheidend ist ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (BGHSt 19, 273, 275). Dabei ist die Revisionsbegründung so auszulegen, dass der mit dem Rechtsmittel erstrebte Erfolg eintreten kann (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 344 Rdn. 11 m. w. N.). Danach ist die Rüge als Verfahrensrüge zu behandeln. Mit der Behauptung, das Urteil gebe die „vorbereitende Erklärung“ des Angeklagten inhaltlich unvollständig und somit falsch wieder, kann der Beschwerdeführer im Wege der Sachrüge nicht durchdringen. Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Der dafür bestimmte Ort ist das Urteil; was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (Hürxthal in KK, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m. Rspr. N.).

Dagegen kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (BGHSt 29, 18, 21; vgl. auch BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15).

Diese als auf die Verletzung des § 261 StPO gestützt anzusehende Rüge ist zulässig und auch begründet. Wie die Revision zutreffend vorträgt, enthält die bei den Akten befindliche, handschriftlich in russischer Sprache abgefasste Erklärung des Angeklagten u. a. folgenden Abschnitt:

„Ich persönlich habe überhaupt kein Verlangen danach, mich bei Andrej zu rächen. Im Gegenteil, ich möchte, dass er mir verzeiht und ich bin bereit, ihn mehrmals um Entschuldigung zu bitten. Immer noch bis jetzt kann ich nicht verstehen, wie dies alles passieren konnte. Ich bedauere es sehr, dass all das passiert ist. Und was mich in diese Geschichte hineingezogen hat, kann ich auch nicht verstehen. Das wird mir für die Zukunft eine harte Lektion sein und (ich) werde nie wieder in eine solche Geschichte geraten, die mit Polizei zu tun hat“.

Der nicht auflösbare Widerspruch zwischen dem Inhalt der Erklärung des Angeklagten und ihrer Würdigung in den Urteilsgründen entzieht der Annahme der Jugendkammer, dem Angeklagten mangele es an Unrechtsbewusstsein und er habe sich nicht genug mit der Tat auseinandergesetzt, die Grundlage. Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf
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