Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Jugendstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 313/92
Datum
18.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob den Strafausspruch auf, da die Jugendkammer bei der Strafzumessung den erzieherischen Gedanken des § 18 JGG nicht hinreichend gewichtet hat. Es fehlte eine eingehende Erörterung persönlicher und situativer jugendspezifischer Gesichtspunkte; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer Jugendstrafe nach § 18 JGG sind vorrangig erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen; das Gewicht des Tatunrechts ist gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen.

2

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter dem Erziehungsgedanken die ihm gebührende Beachtung geschenkt hat und die Erforderlichkeit einer längeren Jugendstrafe zur Behebung eines Erziehungsdefizits darlegt.

3

Persönliche und familiäre Umstände des Jugendlichen (z. B. bisherige Unbescholtenheit, Rückkehrmöglichkeit in die Familie) sowie situative Tatbedingungen (Alkoholisierung, Einfluss älterer Mittäter) sind bei der Strafzumessung zu prüfen und zu gewichten.

4

Fehlt eine hinreichende Erörterung dieser jugendspezifischen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 31. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 313/92 vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] Markus [REDACTED], 1973 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel ist insoweit, als es den Schuldspruch betrifft, unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs in intakten Familienverhältnissen auf; seine Persönlichkeitsentwicklung verlief problemlos. Auf Initiative zweier älterer Mittäter beteiligte sich der angetrunkene Angeklagte daran, den von innen zu einer Parkbank gelockten Areski [REDACTED] gewaltsam zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Während der Angeklagte von hinten einen Ledergürtel um den Hals [REDACTED] legte und ihn ruckartig gegen die Rückenlehne der Bank zog, schlugen die beiden Mittäter auf das Opfer ein und verlangten die Herausgabe von Geld. [REDACTED] händigte ihnen sein Schlüsselbund aus und gab an, das Geld sei in seinem Auto. Als der Angeklagte und seine Mittäter feststellten, dass sich an dem Schlüsselbund kein Fahrzeugschlüssel befand, gerieten sie in Wut, zerrten [REDACTED] von der Bank zu Boden und traten ihm mit den Füßen – der Angeklagte trug spitze „Gaucho“-Stiefel – gegen den gesamten Körper, auch gegen Kopf und Hals. [REDACTED] gelang es zunächst, sich zu befreien und einige Meter wegzulaufen; er wurde aber eingeholt, erneut zu Boden geworfen und getreten, bis er seinen Geldbeutel an den Angeklagten und seine Mittäter herausgab.

Die Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt; das Tatverhalten sei Ausdruck eines „Erziehungsdefizits“ und einer „kriminellen Gefährdung“ des Angeklagten, der durch die Einwirkung des Strafvollzuges begegnet werden müsse. Hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe hat sich die Jugendkammer an der Bewertung der Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, wie sie in der Strafandrohung der allgemeinen Gesetze Ausdruck gefunden hat, orientiert.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist es zwar, dass die Jugendkammer wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch befürchten, dass es entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Zumessung der Jugendstrafe den Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Urteil vom 22. April 1980 – 1 StR 111/80 – bei Holtz MDR 1980, 814).

Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3). Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BGH GA 1982, 416).

Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Es hätte einer eingehenden Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung des von der Strafkammer festgestellten „Erziehungsdefizits“ und der „kriminellen Gefährdung“ des Angeklagten erforderlich ist. Insoweit beschränkt sich die Jugendkammer ausschließlich auf Umstände, die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen,

hingegen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer Acht lässt, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2).

In diesem Zusammenhang wäre zu erörtern gewesen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten bisher im Wesentlichen problemlos verlaufen, er insbesondere nicht straffällig geworden ist und er aus einer Familie stammt, in die er nach seiner Haftentlassung zurückkehren kann. Unter Berücksichtigung dieses persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer damit auseinandersetzen müssen, ob der Tat – trotz ihres erheblichen Unrechtsgehalts – nicht Ausnahmecharakter zukommt und ob sie nicht nur aus der besonderen Tatsituation, nämlich der Alkoholisierung des Angeklagten und dem Einfluss der älteren Mittäter, zu erklären ist. Des Weiteren hätte es der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH StV 1986, 69).

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