Treffer
BGH Beschluss

Vorfahrt beim Abbiegen von Vorfahrtstraße: Berechtigung bis vollständiges Verlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 313/58
Datum
07.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung war streitig, ob ein von der Vorfahrtstraße Abbiegender gegenüber Verkehrsteilnehmern aus einer untergeordneten Straße vorfahrtberechtigt bleibt. Der BGH bejaht dies: Das Vorfahrtrecht besteht auch während des Einbiegens fort. Es endet grundsätzlich erst, wenn das Fahrzeug die Vorfahrtstraße mit seiner gesamten Länge verlassen hat. Außerhalb der Fluchtlinien können Verkehrszeichen maßgeblich sein; fehlen sie, gilt dort regelmäßig „rechts vor links“, begrenzt durch § 1 StVO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorfahrtrecht des Benutzers einer bevorrechtigten Straße besteht gegenüber Verkehrsteilnehmern aus einmündenden oder kreuzenden untergeordneten Straßen auch während des Einbiegens in die Nebenstraße fort.

2

Die Vorfahrtberechtigung des Abbiegenden endet grundsätzlich erst mit dem vollständigen Verlassen der Vorfahrtstraße durch das gesamte Fahrzeug; der von den Fluchtlinien begrenzte Bereich der Kreuzung ist insoweit dem Verkehrsraum der Vorfahrtstraße zuzurechnen.

3

Für Flächen außerhalb der Fluchtlinien der Vorfahrtstraße sind vorrangig die dort angebrachten amtlichen Verkehrszeichen maßgebend; ordnen sie „Vorfahrt achten“ zugunsten der Vorfahrtstraße an, ist auch der Abbiegende bis zum vollständigen Einfahren in die Nebenstraße vorfahrtberechtigt.

4

Fehlen außerhalb der Fluchtlinien einschlägige Verkehrszeichen, bleibt es dort grundsätzlich bei „rechts vor links“, wobei die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten nach § 1 StVO eine situationsbedingte Zurücknahme des Vorfahrtrechts verlangen können.

5

Die Auslegung der Vorfahrtsregeln hat sich am Zweck der zügigen und sicheren Abwicklung des Verkehrs auf Hauptverkehrsstraßen zu orientieren und soll vermeidbare Verkehrsbehinderungen auf der Vorfahrtstraße verhindern.

Leitsatz

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Tenor

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Gründe

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Walter R. ██, geboren am ████ in ███, Kreis ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Plitner in der Sitzung vom 7. Januar 1959 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Der Angeklagte fuhr mit einem schweren Lastzug von █████ her auf der Neustraße von rechts der von Geldern nach Issel führenden Bundesstraße 58 zu, die dort die Ortschaft ██████ umgeht. Er wollte nach rechts in die Bundesstraße in Richtung Geldern einbiegen. Die Neustraße läuft von Osten her spitzwinklig auf die Bundesstraße zu. Im rechten Winkel zu ihr mündet von Norden der „Grüne Weg“ ebenfalls zur Bundesstraße. Beide Straßen erweitern sich zu einem einheitlichen, unmittelbar in die Bundesstraße übergehenden Platz. Auf ihnen waren vor diesem Einmündungsplatz schon zur Zeit des Unfalls Dreieckschilder (Vorfahrt achten!) angebracht, während die Bundesstraße als solche mit einem amtlichen Verkehrsschild gekennzeichnet war.

Zu gleicher Zeit wie der Angeklagte näherte sich auf der Bundesstraße aus der Gegenrichtung von Geldern her der Landwirt ████████ auf einer Zugmaschine mit Anhänger dem Einmündungsplatz. Er wollte nach links in den Grünen Weg einbiegen und streckte deshalb seinen linken Arm in diese Richtung aus. Da auf dem Grünen Weg ein Lastkraftwagen nahte, schwenkte er sein 6 m langes Fahrzeug in großem Bogen nach links auf den Platz ein, um an dem Lastwagen vorbei auf die rechte Fahrbahnseite des Grünen Wegs zu gelangen. Den Lastzug des Angeklagten sah er erst im letzten Augenblick. Der Angeklagte hatte zwar die Fahrtrichtungsanzeige des ████████ frühzeitig bemerkt, glaubte aber, dieser wolle nach links in die Neustraße einbiegen, auf der er selbst war, und fuhr deshalb weiter. Er konnte seinen Lastzug nicht mehr rechtzeitig anhalten und erfasste auf dem Einmündungsplatz, etwa 2,50 m vor der Bundesstraße, die Zugmaschine des ████████ mit dem Kühler seines Motorwagens und schob das Fahrzeug ein Stück vor sich her. Hierdurch wurde ████████ leicht verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der Angeklagte erhielt vom Schöffengericht in Geldern wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 100 DM, weil er die Vorfahrt des Führers der Zugmaschine verletzt habe. Seine Berufung, mit der er geltend machte, er sei als der von rechts kommende Fahrer vorfahrtberechtigt gewesen, wurde vom Landgericht in Kleve verworfen.

Auf seine Revision hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass dem Landwirt ████████ auch auf der platzartigen Erweiterung der Einmündungen der beiden nichtbevorrechtigten Seitenstraßen die Vorfahrt zugestanden habe, weil er im Begriff gewesen sei, von der bevorrechtigten Bundesstraße in eine nicht bevorrechtigte Nebenstraße abzubiegen. An dieser Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Mai 1956 – 2 Ss 159/56 (VRS 11, 391) gehindert, das in Übereinstimmung mit einer vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 30. Januar 1953 (VRS 5, 176) geäußerten Ansicht angenommen hat, der Benutzer einer bevorrechtigten Straße habe die Vorfahrt nur so lange, jedoch nicht mehr, wenn er von ihr in eine nichtbevorrechtigte Straße einbiege.

Die in dem Vorlegungsbeschluss vertretene Meinung entspricht der Stellungnahme des Reichsgerichts in RGSt 76, 44 und wird nunmehr auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht (VRS 8, 376 unter Nr. 4), vom Oberlandesgericht in Oldenburg (NJW 1952, 156 Nr. 27) und im Schrifttum vor allem von Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 13 StVO Anm. 32 geteilt, während Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 15 Anm. 11 S. 880, wie früher das Kammergericht (VA 1936, 79), den gegenteiligen Standpunkt einnimmt.

Der Senat stimmt der Ansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf zu.

Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 StVO lässt keine Beschränkung der Vorfahrtberechtigung erkennen. Für den Benutzer einer bevorrechtigten Straße enthält das Gesetz nur die im § 1 Abs. 2 StVO bestimmte allgemeine Beschränkung, nach der jeder Verkehrsteilnehmer, bevor er nach links einbiegt, die ihm auf seiner Seite entgegenkommenden Fahrzeuge vorbeifahren lassen muss (vgl. Floegel/Hartung a.a.O. Anm. 18).

Die gesetzliche Vorfahrtregelung soll den zügigen Verkehr auf den Hauptverkehrsstraßen gewährleisten und damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Sie muss deshalb so ausgelegt werden, dass die Benutzer der Vorfahrtstraßen sich nicht gegenseitig behindern und dadurch die Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zwecks gefährden. Wenn der Benutzer einer Vorfahrtstraße vor dem Einbiegen in eine nichtbevorrechtigte Straße warten müsste, bis die auf dieser Straße von rechts kommenden Fahrzeuge vorbeigefahren sind, könnte der Verkehr auf der bevorrechtigten Straße vorübergehend gesperrt werden. Müsste er nämlich, um nach rechts einzubiegen, vor der Fluchtlinie der Seitenstraße wegen der geringen Fahrbahnbreite dieser Straße halten, so würden zwar die auf seiner Straße entgegenkommenden Fahrzeuge nicht beeinträchtigt, aber möglicherweise die ihm nachfolgenden Fahrer gehindert, geradeaus weiterzufahren, wenn sie dem Einbiegenden keinen ausreichenden Platz mehr hätten, um ihn zu überholen, weil aus der Gegenrichtung auf der Vorfahrtstraße Fahrzeuge verkehren. Wenn der Benutzer der Vorfahrtstraße nach links in eine kreuzende Nebenstraße abbiegen wollte, müsste er auf seiner Straße, falls sie breit genug wäre, an ihrer Mittellinie nicht bloß so lange warten, bis der Gegenverkehr vorbeigefahren ist, sondern auch die von rechts auf der nichtbevorrechtigten Straße herankommenden Fahrzeuge vorbeifahren lassen. Unter Umständen müsste er auch während des Einbiegens nach links mitten auf der Kreuzung nochmals anhalten, wenn nämlich von rechts auf der Nebenstraße plötzlich weitere Fahrzeuge auftauchten, denen er die Fahrbahn abschneiden würde. Dadurch könnte je nach der Stellung und Länge seines Fahrzeugs, namentlich bei Lastzügen, sowohl der Verkehr auf der Vorfahrtstraße als auch die Weiterfahrt der auf der kreuzenden Nebenstraße von links kommenden Fahrzeuge gehemmt werden.

Alle diese Gründe nötigen zu der Auslegung, dass der Benutzer der Vorfahrtstraße gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtberechtigt bleibt, wenn er in die Seitenstraße einbiegt.

Dieser Meinung ist nunmehr auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beigetreten. Er hat auf Anfrage erklärt, dass er an seiner abweichenden Auffassung (VRS 5, 176) nicht mehr festhält.

II. Die Vorfahrtberechtigung des Einbiegenden besteht grundsätzlich so lange, als er die Vorfahrtstraße „benutzt“, also bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat. Auf der Kreuzung mit einer nichtbevorrechtigten Straße darf er daher innerhalb des von den Fluchtlinien der Vorfahrtstraße begrenzten Raumes ebenfalls vorfahren, weil diese Fläche zu beiden Straßen, der bevorrechtigten wie der nichtbevorrechtigten, gehört (BGH VersR 1958, 784).

Für den außerhalb der Fluchtlinien der Vorfahrtstraße liegenden Raum sind zunächst die für diesen bestimmten amtlichen Verkehrszeichen maßgebend. Sind also vor dem Einmündungsplatz auf den Seitenstraßen Dreieckschilder angebracht, die sich nach den räumlichen Verhältnissen eindeutig auf die den Benutzern der Vorfahrtstraße zustehende Vorfahrtberechtigung beziehen, so müssen die auf Seitenstraßen herankommenden Fahrer den aus der Vorfahrtstraße Abbiegenden auch auf dem Einmündungsplatz in jeder Richtung vorfahren lassen, bis er mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs in die von ihm gewählte Seitenstraße eingefahren ist.

Sind solche Verkehrszeichen nicht vorhanden, so liegt zwar die Annahme nahe, ein flüssiger und reibungsloser Verkehr sei nur dann gewährleistet, wenn der aus der Vorfahrtstraße kommende Fahrer auch in diesem Falle zügig über den Einmündungsplatz hinweg in die Seitenstraßen einfahren dürfe, ohne von rechts nahende Fahrzeuge vorfahren lassen zu müssen. Dann könnte der Führer eines längeren Fahrzeugs, namentlich eines Lastzuges, niemals im Zweifel sein, ob er weit genug vorgefahren sei, um die Vorfahrtstraße ganz zu räumen, und er bräuchte sich auch nicht dem Vorwurf auszusetzen, zu weit auf den Einmündungsplatz gefahren zu sein. Solche Erwägungen können indes die Erweiterung des Vorfahrtrechts nicht hinreichend begründen. Der Führer eines langen Fahrzeugs muss ähnliche Schwierigkeiten auch in sonstigen Fällen meistern; denn er muss z.B. vor der Überquerung von Straßenkreuzungen oder vor der Einleitung einer Straßenkurve abschätzen, ob er sein Vorhaben noch vor der Ankunft eines anderen Fahrzeugs beenden kann. An den aus einer Vorfahrtstraße abbiegenden Lastzugführer werden mithin keine unzumutbaren Forderungen gestellt, wenn von ihm verlangt wird, dass er nach völligem Verlassen des durch ihre Fluchtlinien begrenzten Verkehrsraumes der bevorrechtigten Straße, das heißt nach dem Überfahren der Fluchtlinie mit seiner ganzen Länge, anhält, um ein von rechts kommendes Fahrzeug vorbeifahren zu lassen.

Gegen eine ausdehnendere Auslegung der Vorfahrtberechtigung bestehen aus diesem Grunde Bedenken, weil dann der außerhalb der Fluchtlinien der Vorfahrtstraße liegende Raum, anders als bei der Anwendung sonstiger Verkehrsregeln, z.B. des § 8 Abs. 2 StVO (vgl. BGH in VersR 1958, 784), so behandelt würde, als gehöre er noch zum Verkehrsraum der Vorfahrtstraße. Das würde zu einer allgemeinen Unsicherheit über den Inhalt der Vorfahrtsregeln in den beteiligten Fahrerkreisen führen. Auch wären Irrtümer über die Vorfahrtlage im Einzelfall leicht möglich, besonders dann, wenn die platzartige Erweiterung einer Straßeneinmündung so weiträumig ist, dass sie den Eindruck eines selbständigen öffentlichen Platzes erweckt, was vor allem eintreten könnte, wenn inmitten des Platzes eine Verkehrsinsel liegt. Für diesen Fall aber eine Ausnahme von der Erweiterung des Vorfahrtrechts zu schaffen, ginge deshalb nicht an, weil eine solche Unterscheidung zu hohe Anforderungen an das Urteilsvermögen der am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrer stellen würde. Dadurch würde die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich gefährdet. Dem Erfordernis der Zügigkeit des Verkehrs wird am besten durch eine möglichst einfache und ausnahmslose Auslegung der Verkehrsvorschriften gedient.

Wenn besondere Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen fehlen, muss es nach alledem auch auf dem Einmündungsplatz grundsätzlich bei der Regel „rechts vor links“ bleiben. Allerdings sind die auf den Seitenstraßen von rechts nahenden Fahrer zur gewissenhaften Beobachtung der Grundregel des § 1 StVO verpflichtet, nach der alle Verkehrsteilnehmer sich so verhalten müssen, dass sie sich gegenseitig möglichst wenig behindern. Falls der aus der Vorfahrtstraße Abbiegende infolge der Länge seines Fahrzeugs die Ausfahrt aus der rechten Seitenstraße versperren oder den sonstigen Verkehr auf dem Einmündungsplatz zu sehr beengen würde, muss der von rechts kommende Fahrer sein Interesse an einem schnellen Vorwärtskommen zurückstellen und den Abbiegenden vorfahren lassen, damit dieser möglichst schnell über den Platz hinweg und in die von ihm gewählte Seitenstraße gelangen kann. Indes sind auch in einem solchen Fall die Verkehrspflichten des an sich nach § 15 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten nicht grundsätzlich andere, als in sonstigen Fällen, in denen ein Vorfahrtberechtigter auf die Länge eines vor ihm einbiegenden Fahrzeugs Rücksicht nehmen und auf die Ausübung seines Vorfahrtrechts verzichten muss (vgl. OLG Hamm in VRS 10, 469; BGH StR 657/57 vom 6. Februar 1958).

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist hiernach auszusprechen, dass der Benutzer einer Vorfahrtstraße auch dann vorfahrtberechtigt bleibt, wenn er in eine nichtbevorrechtigte Straße einbiegt, und zwar solange, bis er mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs die Vorfahrtstraße verlassen hat.

RotbergKrummePlitner
SeibertLang-Hinrichsen
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