Unterbringung nach §63 StGB: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gefährlichkeitswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/89
- Datum
- 13.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist auch bei nicht pathologisch bedingter, schwerer anderer seelischer Abartung möglich, wenn diese als länger dauernder Zustand die Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft begründet.
§ 63 StGB ist anzuordnen, wenn eine mit aller Sorgfalt vorgenommene Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine begründete Prognose erheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft ergibt.
Fehlende Aussicht auf Heilung oder Besserung des Zustands stellt kein Ausschlussgrund für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB dar.
Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB sind positiv festzustellen und bei der Prüfung der Anordnung einer Maßregel gesondert zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 14. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ Norbert aus ████████, dort geboren am ███ 1960, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sie hat ihr Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, in zulässiger Weise (vgl. dazu BGHSt 15, 279, 280, 285; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 28 m. w. Nachw.) auf die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Die Revision ist begründet.
1. Der Angeklagte wurde 1977 wegen Brandstiftung und Diebstahls unter Einbeziehung einer Verurteilung aus dem Jahre 1976 wegen Brandstiftung und mehrerer Diebstähle zu einer unbestimmten Jugendstrafe verurteilt. Im Jahre 1981 verhängte das Landgericht Zweibrücken gegen ihn wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und Brandstiftung in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug dieser Maßregel im Dezember 1987 beging der Angeklagte im Juni und Juli 1988 die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen war; der Angeklagte habe die Taten aber unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen. Er sei eine „abnorme Persönlichkeit mit psychopathischer Wesensartung“. Es liege eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, die bei vorhandener Unrechtseinsicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirke.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kam nach Auffassung der Strafkammer neben der von ihr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Der Angeklagte sei „nur“ in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten des Angeklagten entgegenzuwirken, habe ein psychiatrisches Krankenhaus keine anderen Möglichkeiten als eine Justizvollzugsanstalt. Die Therapie der seelischen Abartigkeit des Angeklagten erschöpfe sich in dessen Verwahrung und Bewachung.
2. Diese Begründung für die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Maßregel nach § 63 StGB dient zwar grundsätzlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen, wie der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 429 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 63 Zustand 1). Diese Rechtsprechung, durch die vor allem länger andauernde von lediglich vorübergehenden Zuständen im Sinne der §§ 20, 21 StGB abgegrenzt werden sollen, hat jedoch nicht den Ausschluss der nicht pathologisch bedingten Störungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB zum Ziel. Auch diese – nicht krankhaften – Störungen, bei denen nicht selten nur wenig Aussicht auf Besserung besteht (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 20 StGB Rdn. 19 ff. m. w. Nachw.), können Anlass für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, sofern sie als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen (BGHSt 34, 22, 28; Hanack in LK, 10. Aufl. § 63 StGB Rdn. 66). Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff.; 34, 22, 28 ff.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – zwingend vorgeschrieben (Hanack in LK, § 63 StGB Rdn. 1, 74 ff., 94); auf fehlende Heilungsaussichten für den Angeklagten kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 – 1 StR 444/77 bei Holtz MDR 1978, 110; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 63 StGB Rdn. 20; Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 63 StGB Rdn. [REDACTED]).
Da das Landgericht bei der von ihm vorzunehmenden Würdigung nicht von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, leidet seine Entscheidung, von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abzusehen, an einem durchgreifenden Mangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Die neue Strafkammer wird außer der Prüfung der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit auch nochmals die Frage zu erörtern haben, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines dauernden Zustandes erheblich vermindert war (vgl. BGHSt 27, 279, 285; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 – 1 StR 714/76 bei Holtz MDR 1977, 459/460); die Voraussetzungen des § 21 bedürfen insoweit positiver Feststellung (BGHSt 34, 26).
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