Revision verworfen: Handel mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Schlagringbesitz bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/22
- Datum
- 11.10.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:111022B4STR308.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision als unbegründet verwerfen und das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigen oder präzisieren, welche Taten als schuldig festzustellen sind.
Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist vom Revisionsgericht zu bestätigen, wenn die Feststellungen tragfähig und rechtlich zuzuordnen sind.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Feststellungen zur Tateinheit und zur Verbindung von Betäubungsmittel- und Waffenverstößen kann das Revisionsgericht klären und damit die Rechtsfolgen präzisieren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Paderborn, 24. Mai 2022, Az: 1 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing