Revision verworfen: Verfall des gesamten Kaufpreises bei Rauschgiftkurier bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/89
- Datum
- 14.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn und soweit der Täter aus einer rechtswidrigen Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat; beim Betäubungsmittelhandel kommen nach bisheriger Rechtsprechung gewinnmindernde Aufwendungen als Abzug in Betracht.
Erlangt der Täter den Kaufpreis für Betäubungsmittel, ist dieser Geldbetrag als Vermögensvorteil zuzurechnen, da der Begriff des Vermögensvorteils nicht nur das Eigentum, sondern auch sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Vermögenszuwachs (insbesondere Besitz) umfasst.
Die bloße Verpflichtung oder Vereinbarung, den erhaltenen Erlös ganz oder teilweise an Hintermänner weiterzuleiten, schließt die Anordnung des Verfalls nicht aus; eine solche Weiterleitung ist als Bestandteil des verbotenen Handeltreibens zu werten und kann dem Täter nicht zugutegehalten werden.
Ob und in welchem Umfang dem Täter gewinnmindernde Aufwendungen (z. B. Einkaufspreis, Reise- oder Versandkosten) abzuziehen sind, richtet sich nach den Feststellungen darüber, wer diese Aufwendungen tatsächlich getragen hat; trägt die Organisation die Kosten, sind sie nicht beim Täter abzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pf., 27. Februar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 306/89 in der Strafsache gegen ███ Mehmet ███, geboren am ███ in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Goydke Steindorf Dr. ███████████████████████ als beisitzende Richter,
███████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 27. Februar 1989 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der Angeklagte a) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 1987 – V KLs 10/87 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und b) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln, „unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 1987 – V KLs 10/87 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt“; außerdem hat es den Verfall von 70.000,49 niederländischen Gulden und 10.532,80 DM angeordnet, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden waren. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 21. Juni 1989 wird Bezug genommen. Um erkennbar zu machen, in welche der beiden Gesamtstrafen die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe einbezogen worden ist, hat der Senat jedoch die Urteilsformel insoweit neu gefasst.
2. Auch der Ausspruch über den Verfall der beiden Geldbeträge, den das Landgericht allerdings nicht näher begründet hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 73 StGB ist der Verfall anzuordnen, wenn und soweit der Täter aus einer rechtswidrigen Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat; ihm ist also der gesamte Gewinn aus der Tat zu entziehen. Beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel bedeutet dies, dass der Betrag für verfallen zu erklären ist, der dem Täter nach Abzug der ihm entstandenen Kosten verbleibt (vgl. BGHSt 28, 369 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 73 Vorteil 1). Zu diesen Kosten gehören nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben dem für den Erwerb des Betäubungsmittels aufgewendeten Betrag, also dem Einkaufspreis, sämtliche sonstigen gewinnmindernden Aufwendungen wie z. B. Reise- und Versandkosten sowie entrichtete Steuern (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 1 und die Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., § 33 Rdn. 18 ff.).
Ob an dieser, den Anwendungsbereich der Maßnahme des Verfalls stark einengenden Auslegung festzuhalten ist, der Vermögensvorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vielmehr allein in dem unmittelbaren Gewinn (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuchs in BT-Drucks. IV/650 S. 242 zu § 109) aus der Veräußerung des Betäubungsmittels gesehen werden muss, wie er sich aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis ergibt, oder ob nicht sogar sämtliche Kosten unberücksichtigt zu lassen sind, bei deren Entstehung der Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht hat, einschließlich des gezahlten Einkaufspreises, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Urteilsfeststellungen erweisen nämlich, dass auch nach der bisherigen Rechtsprechung
von den aus dem letzten Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten herrührenden Beträgen, deren Verfall angeordnet worden ist, gewinnmindernde Kosten nicht in Abzug zu bringen sind.
Nach den Feststellungen sollte der Angeklagte das von seinem Abnehmer erhaltene Entgelt für die Betäubungsmittel bei seiner Rückkehr in die Türkei „dem türkischen Lieferanten übergeben“ (UA 6). Das Landgericht hält es allerdings auch für „denkbar“, dass der in Deutsche Mark eingewechselte Betrag „dem auf ihn entfallenden Anteil entspricht“ und er dieses Geld eingetauscht hat, um es „seiner Familie bei seinem bevorstehenden Besuch ... überlassen zu können“ (UA 14). Der Angeklagte hatte demnach entweder das gesamte von seinem Abnehmer erhaltene Entgelt für die Betäubungsmittel abzuliefern, oder er konnte hiervon den Betrag, den er in Deutsche Mark umgewechselt hat, zu seiner freien Verfügung behalten und brauchte nur den Rest abzuliefern. Daraus ist zu schließen, dass er von diesen Beträgen keine Kosten mehr zu bestreiten hatte, aber auch für die bereits entstandenen Aufwendungen, insbesondere den Kaufpreis, nicht hätte aufkommen müssen, diese vielmehr von seinen „Hintermännern“, hinsichtlich derer das Landgericht keine näheren Feststellungen hat treffen können, getragen wurden. Angesichts seiner in diesem Fall ausgeübten Tätigkeit als „Rauschgiftkurier“ (UA 15) in einer „größeren Rauschgiftorganisation“ (UA 19) kann im Übrigen auch ausgeschlossen werden, dass nicht die „Organisation“, sondern er selbst diese Aufwendungen ganz oder auch nur zum Teil zu tragen hatte.
b) Dem Angeklagten ist deshalb das gesamte von dem Käufer erhaltene Entgelt für die an diesen gelieferten Betäubungsmittel als aus der Tat erlangter Vermögensvorteil zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er an dem Geld Eigentum erworben hat; es ist auch unerheblich, dass er dieses Geld – vollständig oder zum Teil – an seine „Hintermänner“ weiterzuleiten hatte:
aa) Ob der Angeklagte Eigentümer des Geldes geworden ist oder ob eine wirksame Eigentumsübertragung nicht stattgefunden hat, der Käufer also Eigentümer geblieben ist (vgl., soweit das deutsche Recht in Betracht kommt, BGHSt 31, 145, 148 m. Anm. Schmidt in JR 1983, 432), kann hier offen bleiben. Da dieser Tatbeteiligter war und damit das Geld in Kenntnis der Tatumstände hingegeben hat, unterliegt es auch dann dem Verfall, wenn er dem Angeklagten kein Eigentum hat verschaffen können und dieses deshalb – rechtlich – noch ihm gehört (§ 73 Abs. 4 StGB; vgl. Eberbach in NStZ 1985, 556, 557; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 StGB Rdn. 50 ff.; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 73 StGB Rdn. 43).
Das Gleiche gilt, falls der Käufer zwar das Eigentum an dem Kaufgeld wirksam hat übertragen können, der Angeklagte bei dem Empfang des Geldes aber lediglich als Vertreter seiner „Hintermänner“ tätig geworden und deshalb mit der Übergabe an ihn das Eigentum an dem Geld auf diese übergegangen ist.
Zudem umfasst der Begriff des Vermögensvorteils im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht nur den Eigentumsübergang, sondern auch jeden sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Vermögenszuwachs, insbesondere auch den Besitz (vgl. Eser aaO § 73 StGB Rdn. 11; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 StGB Rdn. 9 ff.). Dass mit der Zahlung des Kaufpreises an den Angeklagten ein solcher Vermögenszuwachs bewirkt worden ist, kann hier schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sich bei einem derartigen Geschäft stets beide Teile – Käufer und Verkäufer – unabhängig von der Eigentumsfrage darüber einig sind, dass der für das Betäubungsmittel gezahlte Geldbetrag mit der Besitzübertragung in die Vermögenssphäre des Verkäufers übergehen soll (vgl. auch BGHSt 33, 233, 234).
bb) Mit dem Erhalt des Geldes hat der Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Eigentümer geworden ist, sonach jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt bekommen, darüber zu verfügen. Er hat damit, ähnlich wie in anderen Fällen, in denen der Täter, wenn auch nur zunächst, die Verfügungsmöglichkeit über einen Geldbetrag erhält (vgl. BGHSt 15, 286, 287; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2), aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt.
Dieser Vermögensvorteil umfasst den gesamten von dem Käufer erhaltenen Geldbetrag. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte absprachegemäß das Geld – vollständig oder zum Teil – an seine „Hintermänner“ weiterzuleiten hatte. Eine solche Weiterleitung ist nämlich als Teil des verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., § 29 Rdn. 89 m. w. Nachw.); der Angeklagte hatte sich also auch hierdurch strafbar gemacht, er durfte deshalb das Geld nicht an die „Hintermänner“ abführen. Dass die Übergabe des Geldes an den „türkischen Lieferanten“ in der Türkei erfolgen sollte, ist hierbei unerheblich, da diese Frage unabhängig vom Tatort allein nach deutschem Recht zu beurteilen ist (§ 6 Nr. 5 StGB; Weltrechtsprinzip, vgl. BGHSt 34, 1, 2/3). Die eingegangene Verpflichtung zur Ablieferung des erhaltenen Betrages kann dem Angeklagten deshalb, soweit der Verfall in Betracht kommt, nicht zugutgehalten werden. Aus demselben Grunde kommt es für den Verfall auch nicht darauf an, welche Aufwendungen dem „türkischen Lieferanten“ und den sonstigen „Hintermännern“ entstanden sind.
Die Verfallanordnung ist sonach zu Recht ergangen.
| Salger | Laufhütte | Steindorf | |||
| Knoblich | Goydke |