Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung: Mittäterschaft bei gemeinschaftlichem Diebstahl und Beihilfe zur Unfallflucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 30/61
Datum
10.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht werden verworfen. Streitpunkt war, ob Mittäterschaft trotz fehlender körperlicher Tatbeiträge der Mitangeklagten vorliegt. Der BGH bestätigt, dass gemeinsamer Täterwille und geistige Mitwirkung, auch in Vorbereitungshandlungen, Mittäterschaft begründen; unmittelbare Tatherrschaft ist nicht erforderlich. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unfallflucht hält stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte die Tat als eigene will; dieser Täterwille ist aus allen Umständen wertend zu ermitteln.

2

Zur Verwirklichung von Mittäterschaft bedarf es nicht der eigenhändigen Ausführung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale durch jeden Mittäter; geistige Mitwirkung oder vorbereitende Beratung genügt, wenn der Beteiligte den Erfolg als eigenen mitverursachen will.

3

Eine zeitlich vor der Ausführung liegende geistige Einwirkung schließt Mittäterschaft nicht aus, wenn durch verabredete Zusagen ein fortwirkender Einfluss und damit ein enges Verhältnis zur Tat besteht.

4

Die fehlende unmittelbare Tatherrschaft zum Zeitpunkt der Tat ist nicht entscheidend; Tatherrschaft bleibt lediglich ein Indiz für Mittäterschaft und kann durch vorbereitende, die Tat fördernde Handlungen ersetzt werden.

5

Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht ist gegeben, wenn die Beteiligten gemeinschaftlich die Fluchtentscheidung treffen und durch Rat oder Tat (z. B. Befahren/Notinstandsetzung des Fahrzeugs) die Fortsetzung der Flucht ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████ ████ █ █ ████ ██ Strat, in ██████, haft, aus EC _, 2. den ████████████████ ███████ █ t, in ████ ████, geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten KC___) und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Oktober 1960 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist ebenso wie der Angeklagte █████ des gemeinschaftlichen Diebstahls und der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht des Mitangeklagten ██ ███ für schuldig befunden. KC) hat die Strafkammer deswegen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen Gefängnis, ███████ zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der gegen ██████ verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.

Der Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hat das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

Beide kamen am 6. August 1960 gegen 21 Uhr in ████ mit dem Mitangeklagten SC) zu dem Entschluss, gemeinsam eine größere Autofahrt zu machen und zu diesem Zweck einen Kraftwagen zu entwenden, den sie, schon um nicht entdeckt zu werden, nach Benutzung unterwegs irgendwo stehen lassen wollten. Mit der Wegnahme des Fahrzeugs betrauten KC) und █████ den Mitangeklagten ████████. Dieser machte sich auch auf die Suche nach einem Personenkraftwagen, während ███ und ██████ an der ███████ auf ihn warteten. Etwa gegen 22 bis 22.30 Uhr stieß ██ ██ an der Ecke der ██ ███████ mit der ██████████████ auf den Opelwagen des Handelsvertreters ████. Er fuhr mit dem Wagen los und ließ an der „FC“ ████ und ██ zusteigen. ███ und ██ hatten kein Geld bei sich. Deshalb holte ███████, der Geld bei sich führte und davon für ███ und ██ der getroffenen Verabredung die Zeche mitbezahlt hatte, bei der Vorbeifahrt an seiner Wohnung noch 50 DM aus ihr heraus und bezahlte für die Weiterfahrt 20 Liter getanktes Benzin. In █████ ließen die Angeklagten und ████████ den unterwegs verunglückten Wagen stehen.

Diese Feststellungen würdigt die Strafkammer rechtlich als gemeinschaftlichen Diebstahl mit folgender Begründung:

Körperlich hätten █████ und ██████ bei der Wegnahme des Fahrzeugs durch ████████ in rechtwidriger Zueignungsabsicht zwar nicht mitgewirkt. Aber den Willen dazu hätten auch sie gehabt und die Entwendung SC_____) überlassen, „da sie zu wenig Erfahrung hatten und außerdem nicht fahren konnten“. Für ihren Täterwillen spreche ihr erhebliches Interesse am Erfolg des Diebstahls, denn es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Fahrt zu dritt zu machen. „Im Rahmen ihrer gemeinsamen Planung als einer eigenen Tat“ habe es mithin gelegen, dass sie – █████ und ██████ – „den Tatbeitrag des Angeklagten ███████ als eine Ergänzung ihres eigenen Tuns ansahen“. Das habe genügt. Mit ihrer geistigen Einwirkung hätten sie ██ ██████████ Täterwillen gefördert. „Wenn sie nicht dabei gewesen wären, hätte der Angeklagte ██ ██ allein die Tat nicht ausgeführt. Darüber waren sie sich im Klaren. SC_____)s Täterwille wurde auch durch das Bewusstsein gestärkt, dass der Angeklagte ███████ Geld hatte, das eine derartige Autotour ermöglichte.“

Diese Darlegungen sind jedenfalls im Ergebnis rechtsbedenkenfrei. Zu Unrecht bemängeln die Revisionen, dass die Angeklagten als Mittäter des ███ verurteilt worden sind.

Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist zunächst die Feststellung, dass der Angeklagte die Tat als eigene will. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend zu ermitteln, die von seiner Vorstellung umfasst waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391, 393, 396).

Dies hat das Landgericht getan und ist dabei ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, dass das eigene Interesse beider Angeklagten am Erfolg des Diebstahls, nämlich der Wunsch, den von █████ zu stehlenden Wagen mit diesem gemeinsam zu benutzen, ihre Einwirkung auf ████████, die Entwendung des Kraftwagens durchzuführen, nicht bloß als Förderung des Tuns des ████████ erscheinen lässt, sondern als eine Ergänzung des Tatanteils des █████. Diese das eigene Interesse der Angeklagten an der Tat als Anzeichen für ihren Täterwillen benutzende zutreffende rechtliche Wertung entspricht den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen. ███████ hatte den fremden Wagen auf Grund seiner gemeinsamen Planung mit den beiden Angeklagten von vornherein für sich und diese zu gleichgeordneter gemeinsamer Benutzung entwendet, nicht dagegen etwa derart, dass er die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zunächst sich allein sichern und zeitlich anschließend erst einen Teil der gewonnenen Verfügungsmacht den Angeklagten einräumen wollte. Das entsprach auch dem Willen der Angeklagten. Ihr Verhalten konnte deshalb nicht als Anstiftung zu einer nur von ███ zu begehenden Tat aufgefasst werden, an die sich von den Angeklagten vor der Entwendung zugesagte Verwertungshandlungen anschließen sollten. Aus diesem Grunde scheidet auch die Annahme einer der Tat des SC_____) zeitlich folgenden Hehlerei der beiden Angeklagten aus. Denn die Hehlerei setzt eine strafbare Vortat voraus, durch die die Sache nur von dem Vortäter erlangt ist.

Der Tatbeitrag beider Angeklagten genügte angesichts ihres festgestellten eigenen Interesses seiner Art nach für die Annahme von Mittäterschaft. Beide hatten jenes enge Verhältnis zur Tat ████████, das bezeichnend für die Mittäterschaft ist.

Die Bestrafung als Mittäter eines Diebstahls setzt nicht die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des Diebstahls durch jeden Mittäter voraus. Es genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, dass der Mittäter dem ausführenden Tatgenossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Entwendung stärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (vgl. BGHSt 11, 268, 271, 272).

Das war hier bei beiden Angeklagten der Fall. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, dass die geistige Einwirkung beider Angeklagten nicht unerhebliche Zeit vor jenem Zeitpunkt begonnen hatte, in dem ███████ den Diebstahl ausführte. Abgesehen davon, dass dies nach der Schilderung des Tathergangs im angefochtenen Urteil eine Zufälligkeit war, weil ███ auch schon früher, unter Umständen wenige Minuten, nachdem er beide Angeklagte verlassen hatte, Gelegenheit zur Wegnahme eines geeigneten Wagens hätte finden können, stand ███ bei der Entwendung noch unter dem sein Tun fördernden Einfluss beider, wie verabredet, auf seine Rückkehr wartenden Angeklagten, von denen der eine – ██████ – über die für die beabsichtigte gemeinsame Fahrt erforderlichen Geldmittel verfügte, so dass ███ den fremden Wagen nicht weggenommen hätte, wenn nicht beide Angeklagte ihre Teilnahme an der vorgesehenen Fahrt zugesagt gehabt hätten. Rechtlich belanglos ist auch, dass beide Angeklagte, während ███████ den Wagen entwendete, sich offensichtlich nicht in so unmittelbarer Nähe des Tatorts befanden, dass sie den Tatablauf durch mehr als ihre nachwirkende Willensbeeinflussung, zu der auch ihre Erklärung zu warten zu rechnen ist, beherrscht hätten. Nachdem ██████ sie verlassen hatte, konnten sie sein Tun nicht mehr lenken. Die Ausführung der Tat war, soweit es sich um den Tatort, die Tatzeit und den Tatgegenstand handelte, ihrer weiteren Mitwirkung entzogen. Wenn sie nach alledem auch die volle Tatherrschaft zur Zeit der Entwendung durch ████████ nicht mehr hatten, so ist dies rechtlich doch bedeutungslos. Die Tatherrschaft gibt nur einen Anhaltspunkt dafür ab, ob Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 8, 393, 396). Das „enge Verhältnis zur Tat“ ist in einem Falle fortwirkender ursächlicher Einwirkung durch maßgebende Zusagen, wie sie hier bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind, ausreichend hergestellt.

2. Auch die in Tateinheit mit dem gemeinschaftlichen Diebstahl erfolgte Verurteilung der Angeklagten KC___ und ██████ wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht des ██ ██ █ hat rechtlichen Bestand. Rechtsbedenkenfrei geht die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit dahin, beide Angeklagten hätten ███ Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht durch Rat und Tat geleistet, indem sie, nachdem ███ unter Beschädigung des gestohlenen Wagens einen ████████████ und ein Hinweisschild auf der Bundesautobahn umgerissen hatte, sich bei gemeinsamer Beratung mit ██ für die Flucht vom Unfallort entschieden und mit ███ den Wagen zur gemeinsamen Weiterfahrt durch Zurechtbiegen der Karosserie wieder notdürftig fahrbereit zu machen versucht hätten. In der Schilderung des Sachverhalts heißt es, worauf die Revision des Angeklagten KC hinweist, allerdings, █████████ und die beiden Angeklagten hätten den Wagen wieder fahrbereit gemacht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils konnte der Wagen dagegen weiter benutzt werden. Damit war er notdürftig fahrbereit. Der Versuch der Revision, mit ihrem Hinweis in Zweifel zu ziehen, dass die Hauptverhandlung sichere Anhaltspunkte dafür erbracht habe, wie die beiden Angeklagten sich an der Unfallflucht ███████ beteiligten, geht fehl. Offensichtlich handelt es sich innerhalb der rechtlichen Würdigung um eine ungenaue Ausdrucksweise und um keinen Widerspruch. Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten ██████, die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Verkehrsunfallflucht seien zu allgemein gehalten. Es braucht nicht aufgeführt zu werden, was der eine und was der andere Angeklagte und was ███████ zum Zurechtbiegen der Karosserie beigetragen hat.

Da auch im Übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten aus dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ist die Revision beider Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergBortzler
Flitner
Revision gegen Verurteilung: Mittäterschaft bei gemeinschaftlichem Diebstahl und Beihilfe zur Unfallflucht verworfen — Themis