Antrag auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/92
- Datum
- 23.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift erst nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist beim Revisionsgericht eingeht.
Ein Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Vorinstanz die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Für die Wiedereinsetzung wegen angeblicher Verzögerung der Postzustellung muss der Antragsteller die Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau darlegen, dass das Gericht das mögliche Verschulden beurteilen kann.
Die bloße Behauptung, ein inhaftierter Beschuldigter habe die Rechtsmittelschrift aufgegeben, ist ohne konkrete Angaben zur Zeit und Art der Aufgabe nicht ausreichend, um anstaltsbedingte Verzögerungen glaubhaft zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 304/92 vom 23. Juli 1992
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1971 in [REDACTED::<4>] (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1992
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Februar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat, nachdem das Landgericht seine Revision gegen das Urteil vom 5. Februar 1992 mit Beschluss vom 9. März 1992 als unzulässig verworfen hat, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten vom 11. Februar 1992, mit dem er Revision eingelegt hat, ist erst am 24. Februar 1992 und damit nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingegangen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar – allerdings ohne dies in gehöriger Weise glaubhaft zu machen – behauptet, dass er seine Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 1992 an diesem Tage aufgegeben habe. Das genügt indes nicht. Wer die Versäumung einer Frist mit einer unvorhersehbaren Verzögerung der Postzustellung begründet, muss die Umstände der Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau darlegen, dass das Gericht hinreichend zuverlässig beurteilen kann, ob ein Verschulden oder Mitverschulden des Betroffenen in Betracht kommt (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 45 Rdn. 5).
Diesen Anforderungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, zu welcher Tageszeit am 11. Februar und in welcher Weise der in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg inhaftierte Angeklagte seine Revisionseinlegungsschrift aufgegeben hat. Mangels dieser Angaben lässt sich nicht beurteilen, ob der Angeklagte seine Rechtsmittelschrift so rechtzeitig auf den Weg gebracht hat, dass er unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeit (vgl. Kleinknecht/Meyer § 44 Rdn. 16) sowie der üblichen anstaltsbedingten Verzögerungen der Aufgabe zur Post (vgl. OLG Disseldorf VRS 67, 38) mit ihrem Eingang beim Landgericht Essen vor Ablauf des 12. Februar 1992 rechnen konnte.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Stein-Meyer-Goßner Nehm Görf ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Meyer-Goßner | Tolksdorf | ||
| Tepperwien |