Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 301/90
- Datum
- 26.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit ist zulässig, wenn die beantragte Feststellung für die Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich ohne Relevanz bleibt.
Zeugen, die erst nach Eintritt eines Brandes am Tatort eintreffen, sind in der Regel ungeeignet, zur Situation vor dem Brand aussagekräftige Angaben zu machen.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, offensichtliche Rechtsfehler zu rügen; die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist zu achten, solange sie nicht widersprüchlich, lückenhaft oder gegen Denkgesetze verstößt.
Bei einer Brandserie können die Identifizierung des Täters in einem Fall und wiederkehrende Übereinstimmungen in Tatausführung, Zeitpunkt und Motiven in ihrer Gesamtschau eine tragfähige Grundlage für die Überzeugung von der Täterschaft in den weiteren Fällen bilden.
Eine schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass durch die Tathandlung eine besonders große Gefahr für wesentliche Teile des Gebäudes besteht (z. B. bei baulich verbundenen hölzernen Treppen, Verkleidungen und Türrahmen).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. Februar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Klaus Dieter ████ aus ████, geboren am ███ 1962 in ███, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwältin █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen versuchter schwerer Brandstiftung in fünf Fällen sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der die Taten bestreitende Angeklagte in insgesamt zehn Fällen Brände gelegt: siebenmal zwischen dem 23. März und dem 17. Mai 1989 (Fälle II, 1 – 7 der Urteilsgründe) in dem Anwesen ██████████ ███████████ 2, in dem der Angeklagte seit Dezember 1988 mit seiner Ehefrau in einer von mehreren Mietwohnungen lebte, und am 2. September 1989 dreimal in der Nähe seiner damaligen Unterkunft in Saarbrücken (Fälle II, 8 – 10).
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich an den Schuhen des Angeklagten kein Leim befunden habe und dass der Angeklagte deshalb das Anwesen nicht betreten haben könne, im Fall II, 7 durfte das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ablehnen. Die Begründung, der Kleber sei in dem Raum, in dem Feuer gelegt wurde, nur teilweise durch einen umgestürzten Eimer verbreitet gewesen und deshalb sei das Fehlen von Leim an den Schuhen des Angeklagten kein Beweis dafür, dass er nicht in dem Gebäude gewesen sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch, soweit das Landgericht die Feuerwehrleute und den Kriminalbeamten, die bekunden sollten, dass ein Betreten der Räume nicht möglich war, ohne dass Leimspuren an den Schuhen verblieben, als ungeeignete Beweismittel angesehen hat. Da diese Zeugen erst nach dem Ausbruch des Brandes am Tatort eingetroffen waren, konnten sie zu der Situation in den Räumen vor dem Brand, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankam, keine Angaben machen. Auch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht musste sich das Landgericht nicht zur Vernehmung der Zeugen und zur Einholung eines Gutachtens gedrängt sehen.
Aus der Ablehnung von Zeugenvernehmungen wegen Bedeutungslosigkeit der Behauptung, in der vom Angeklagten vor der Brandlegung im Fall II, 7 aufgesuchten Waschküche hätten sich noch Reste eines Grundierungsmittels befunden, ergibt sich ebenfalls keine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass es sich bei der Flüssigkeit im Glas des Angeklagten nicht um ein Grundierungsmittel gehandelt habe; es hat vielmehr nur die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Inhalt des kleinen Glases das Feuer löschen wollen, als Lüge angesehen (UA 11).
Schließlich deckt auch das Revisionsvorbringen hinsichtlich der Vorführung des im Fall II, 7 aufgenommenen Videofilms und der Vernehmung des Kriminalbeamten ██████ als Sachverständigen keine Verfahrensmängel auf. Es ist keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der sich auf den freien Zugang zum Verhandlungsort bezieht, wenn bei einer Augenscheinseinnahme in der Hauptverhandlung – etwa von Urkunden – die Zuhörer im Sitzungssaal den Augenscheinsgegenstand nicht erkennen können. Die Zugehörigkeit zur Kriminalpolizei steht für sich allein einer Tätigkeit als Sachverständiger nicht entgegen (vgl. BGHSt 28, 381, 384).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält – entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts – rechtlicher Nachprüfung stand. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder sich in den Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass diese nur noch einen Verdacht, nicht dagegen die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung zu begründen vermögen. Die Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Vermutung 1, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten beruht auf einer tragfähigen Grundlage, so dass es sich hier nicht, wie die Revision und der Generalbundesanwalt meinen, lediglich um Vermutungen handelt.
Entscheidend für die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II, 1 – 7 ist, dass der Angeklagte bei der letzten der sieben Brandlegungen (Fall II, 7) in dem Anwesen ██ ███ am 17. Mai 1989 eindeutig als Täter identifiziert und festgenommen worden ist. Für die in den knapp zwei Monaten vor der Festnahme des Angeklagten gelegten sechs Brände in demselben Gebäude ergeben sich aus den Feststellungen des Landgerichts mehrere Umstände, die in Verbindung mit dem Fall II, 7 wesentlich mehr als einen bloßen Verdacht der Täterschaft des Angeklagten begründen. So hat die Brandserie erst begonnen, nachdem der Angeklagte Schwierigkeiten mit dem Vermieter bekommen hatte, und sie endete, als der Angeklagte am 17. Mai 1989 festgenommen wurde. Die Art der Tatausführung – Benutzung von Brandbeschleunigern, verhältnismäßig kleine Brandherde, Anzünden von Türen oder Fußbodenleisten im Treppenhaus – entsprach jedenfalls in den Fällen II, 3 bis 6 den Tatumständen im Fall II, 7.
Soweit die Fälle II, 1 (Brenner der Heizungsanlage) und II, 2 (Hauptsicherungskasten) nach Tathergang und Brandobjekt anders gelagert waren, haben sich den Angeklagten belastende Umstände aus den Aussagen von Hausbewohnern ergeben. Hinzu kommt, dass es Zeugen aufgefallen ist, dass es immer dann gebrannt hat, „wenn der Angeklagte betrunken war“ (UA 12). Auch hat er, weil er sich über jemanden geärgert hatte, diesem gedroht, dass dessen Wohnung noch einmal wegbrennen werde. Diese Umstände sind zwar, für sich allein genommen, jeweils nur mehr oder weniger gewichtige Verdachtsmomente. Sie ergeben aber in ihrer Gesamtheit – vor allem durch die Verbindung zum Fall II, 7 – eine tragfähige Tatsachengrundlage, welche die Schlussfolgerungen der Strafkammer zumindest als möglich erscheinen lässt.
Das gleiche gilt für die Brandserie am 2. September 1989 (Fälle II, 8 bis 10), die sich kurz nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft am 21. August 1989 ereignete und für die das Landgericht ebenfalls in ausreichendem Umfang tatsächliche Umstände als Grundlage seiner Überzeugungsbildung angeführt hat (Anwesenheit des Angeklagten an den Tatorten, Beobachtung der Brände durch ihn, Verstecken beim Eintreffen der Feuerwehr, „angeschwärzte“ Hände bei seiner Festnahme – UA 15).
b) Die rechtliche Würdigung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht ist nur in den fünf Fällen von einer versuchten schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ausgegangen, in denen der Angeklagte Brände im Treppenhaus des Anwesens in █████████ gelegt hat, in dem die hölzerne Treppe, die Holzpaneelenverkleidung und die hölzernen Türrahmen baulich miteinander verbunden waren (UA 4) und die Gefahr somit besonders groß war, dass wesentliche Teile des Gebäudes oder das ganze Haus in Brand gerieten. Auch die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB im Fall II, 10, in dem unter anderem die Decke im Erdgeschoss eines gemischt-genutzten Wohn- und Geschäftshauses (vgl. dazu BGHSt 34, 115) in Brand geraten war (UA 10), begegnet keinen Bedenken.
c) Da schließlich auch die Strafzumessung – die Strafkammer ist in allen zehn Fällen von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen – keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, ist die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
| Goydke | Salger | Steindorf | |||
| Meyer-Goßner | Blauth |