Treffer
BGH Urteil

JGG: Schädliche Neigungen bei Ersttat und Kostenentscheidung nach § 74 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 301/61
Datum
29.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer (jugendlicher bzw. heranwachsender) wegen gemeinschaftlichen Raubes Verurteilter. Beanstandet wurden u.a. die Annahme schädlicher Neigungen (§ 17 JGG) sowie die Kostenentscheidung ohne Prüfung von § 74 JGG. Der Senat hielt Mittäterschaft und Jugendstrafe teils für tragfähig, hob aber die Strafaussprüche zweier Jugendlicher auf, weil bei Ersttätern ohne Vorbelastungen Persönlichkeitsmängel als Grundlage schädlicher Neigungen nicht festgestellt waren. Zudem wurde die einheitliche Kostenbelastung ohne erkennbare Erwägung zu § 74 JGG beanstandet und insoweit auch zugunsten nichtrevidierender Angeklagter aufgehoben; im Übrigen wurden Revisionen verworfen und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG können sich auch in einer erstmaligen Straftat zeigen; regelmäßig bedarf es dann konkreter Feststellungen bereits vor der Tat entwickelter Persönlichkeitsmängel, die Tatbegehung und Wiederholungsgefahr erklären.

2

Jugendstrafe allein wegen Schwere der Schuld nach § 17 JGG darf nur verhängt werden, wenn sie zugleich aus erzieherischen Gründen erforderlich ist; maßgeblich ist vorrangig das Wohl und Persönlichkeitsbild des Jugendlichen.

3

Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kann aus Kenntnis und Billigung des Tatplans, Anschluss an die Tätergruppe, Mitwirkung an Flucht/Beuteteilung und Entgegennahme des Anteils auf einen Täterwillen geschlossen werden.

4

Wird gegen Jugendliche/Heranwachsende entschieden, ist bei der Kosten- und Auslagenentscheidung die Möglichkeit der Freistellung nach § 74 JGG zu prüfen und namentlich bei unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausdrücklich zu erörtern.

5

Eine unterbliebene oder nicht erkennbare Prüfung von § 74 JGG kann zur Aufhebung der Kostenentscheidung führen; dies kann bei gleichgelagerten Fehlern auch zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter erstreckt werden (§ 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Januar 1961

Leitsatz

Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelter Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Straftaten begangen werden.

Die Nichtfreistellung Jugendlicher, die einer Straftat für schuldig befunden worden sind, von Kosten und Auslagen bedarf namentlich dann ausdrücklicher Erörterung, wenn bei mehreren Jugendlichen unterschiedliche geldliche Verhältnisse vorliegen.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Januar 1961 wird

I. auf die Revision des Angeklagten Günter ██ mit den Feststellungen im ████████████████ ████████ ████ zugunsten der Angeklagten Po, █ und █ n. GC und █████,

2. auf die Revisionen der Angeklagten █ mit den Feststellungen im Strafausspruch und ███████████████ aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die ██████████████ Revisionen der Angeklagten ███████ und █████ werden verworfen.

IV. Dem Angeklagten Günter ████ wird die seit dem 13. Januar 1961 erlittene ██████████████████, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat die Angeklagten Günter ███ und ████ als Mittäter eines am 13. September 1960 auf öffentlicher Straße zum Nachteil des 39jährigen Werner ████ verübten Raubes verurteilt, an dem noch zwei weitere Kameraden von ihnen beteiligt waren.

Der maßgebliche Mittäter war der rechtskräftig verurteilte Theodor ███. Er schlug ████ zu Boden und nahm dem einige Zeit Besinnungslosen, während er weiter auf ihn einschlug, aus der Gesäßtasche zwei Lohntüten, einen Ausweis und mehrere Lotto-Scheine. Nach der Tat besahen sich die fünf Komplizen den in Höhe von zusammen 70 DM erbeuteten Betrag und verabredeten, ihn unter sich und drei weiteren Kameraden, die sich schon vor der Tat in ihrer und des Überfallenen Gesellschaft befunden hatten, gleichmäßig zu verteilen, so daß auf jeden von ihnen etwa 9 DM treffen sollten. Günter ██ erhielt seinen Teil, Gaddé 7,50 DM, während ██ leer ausging, weil er, wie die übrigen Beteiligten, am nächsten Tag bereits verhaftet wurde und das in einem 50-DM-Schein bestehende Hauptstück der Beute noch nicht gewechselt worden war.

Wie die Strafkammer für erwiesen hält, war der Plan, Gic, der die Angeklagten auf der Straße getroffen, sich mit ihnen unterhalten und ihnen mehrere Flaschen Bier gekauft hatte, zu überfallen und ihm sein Geld gewaltsam wegzunehmen, im Flüsterton unter den Beteiligten besprochen worden. Dabei brachte, so stellt die Strafkammer ferner fest, einer von ihnen – wer, bleibt ungeklärt – den Gedanken auf, daß man ████ „vor den Kopf schlagen“ und ihm dann das Geld abnehmen solle. Allen Angeklagten sei diese Absicht bekannt gewesen. Sie hätten sie sofort gebilligt, da sie sämtlich an dem Geld ██████ interessiert gewesen seien. Während der älteste und aktivste unter ihnen, Theodor █████, mit Gic an eine nicht besonders belebte Stelle eines Feldwegs vorausgegangen sei, seien ihnen die vier anderen, darunter die drei Beschwerdeführer, gefolgt, die planmäßig an der bestimmten Stelle einen Streit untereinander vortäuschten, in den Theodor Gic scheinbar eingreifen, bei dem er aber in Wirklichkeit den Schlag gegen █████ führen sollte. So kam es dann auch.

Zur Tatzeit war Günter ██ Heranwachsender, ███ und ████ waren Jugendliche. Auf Günter ██ hat die Strafkammer Jugendstrafrecht angewandt, weil die gesamte Würdigung seiner Persönlichkeit, auch unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen, ergebe, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Gegen jeden dieser drei Angeklagten hat die Strafkammer auf Jugendstrafe, gegen Günter ██ auf ein Jahr vier Monate, gegen Giddé auf ein Jahr und gegen █████ auf zehn Monate, erkannt, weil in ihrer Tat schädliche Neigungen hervorgetreten seien und deshalb Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichten, weil aber auch die Schwere ihrer Schuld Strafe erfordere (§ 17 Abs. 2 JGG).

II. Die Revisionen der Beschwerdeführer.

1. Zur Revision des Angeklagten Günter ██:

a) Er sieht einen Mangel der dem Landgericht obliegenden Aufklärung darin, daß es darüber, ob er im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt habe, keinen Sachverständigen vernommen hat. Zu solcher Vernehmung habe die Strafkammer deshalb Anlaß gehabt, weil der Angeklagte nach ihren Feststellungen die Hilfsschule besucht habe, ferner aus der zweiten Ehe seiner Mutter ein schwachsinniges Kind hervorgegangen sei und weil schließlich der Angeklagte vor der Tat Bier getrunken habe.

Die Strafkammer befaßt sich in ihren Urteilsgründen nicht mit der Frage, ob auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zutrafen. Ihrem Schweigen ist zu entnehmen, daß sie diese Voraussetzungen für nicht gegeben hielt. Wie ihren Feststellungen im einzelnen zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte vor der Tat etwa eine Flasche Bier getrunken (UA S. 17). Die Hilfsschule hatte er nach zwei Jahren ordentlicher Volksschulzeit vier Jahre lang besucht (UA S. 7). Nach seiner Schulentlassung war er drei Jahre als Hilfsarbeiter tätig, bis er vertragsbrüchig wurde. Nur von einer Halbschwester, die zusammen mit weiteren fünf Geschwistern der zweiten Ehe seiner Mutter entstammt, ist festgestellt, daß sie wegen Schwachsinns in einer Anstalt untergebracht ist. Für keines der fünf Kinder aus erster Ehe der Mutter, zu denen der Angeklagte zählt, ist eine gleiche Feststellung im Urteil enthalten. Die dennoch anzunehmende Minderbegabung des Angeklagten war nicht so auffällig, daß die Strafkammer nur mit Hilfe eines Sachverständigen sich ein zutreffendes Urteil über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hätte bilden dürfen. Dem gelegentlichen Alkoholgenuß kam insoweit offensichtlich keinerlei Bedeutung zu.

b) Mit seiner sachlichrechtlichen Rüge wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme der Strafkammer, er habe die gemeinschaftliche Tat gebilligt und sich daran als Mittäter, nicht nur als Gehilfe beteiligt. Im Gegensatz zu dem, was in der Revisionsbegründung behauptet wird, hält die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, er habe sich gegen die Ausführung des Plans äußerlich mit den Worten „ohne mich“ gewandt und deshalb die Tat nicht gebilligt. Ihre gegenteilige Überzeugung durfte die Strafkammer darauf gründen, daß der Angeklagte sich der Gruppe der drei anschloß, welche dicht hinter Theodor █████ und Gic ging, nach Ausführung der Tat mit der Beute ebenso wie die anderen die Flucht ergriff, die Teilung des geraubten Geldes mitplante und schließlich den vorgesehenen Anteil daran erhielt. Mit der Meinung, der Angeklagte sei einer „gewissen Massenpsychose“ folgend mitgegangen, habe aber die Tat nicht gebilligt, obwohl er an der Teilung der Beute beteiligt war, vertritt die Revision eine Auffassung über die Einstellung des Angeklagten, die derjenigen der Strafkammer entgegengesetzt ist. Die Ansicht der Strafkammer wäre nur dann rechtlich fehlerhaft, wenn sie mit Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Das aber ist nicht der Fall.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Tatbeitrag des Angeklagten als Mittäterschaft wertet, entsprechen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Anforderungen, denen eine Tatbeteiligung genügen muß, um als Mittäterschaft und nicht als bloße Beihilfe angesehen werden zu können.

c) Die Revision wendet sich vor allem gegen die Meinung der Strafkammer, in der Tat des Angeklagten seien schädliche Neigungen zu Tage getreten und die Schuld des Angeklagten wiege schwer.

aa) Die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten begründet die Strafkammer mit dem Hinweis darauf, daß er in der letzten Zeit vor der Tat laufend seinen Arbeitsplatz wechselte und schließlich jegliche Arbeit ablehnte, daß er ein halbes Jahr vor der neuen Tat einen versuchten Diebstahl beging und trotz des hierfür gegen ihn verhängten Freizeitarrestes nunmehr sich an einer „übeln“ Straftat mit „häßlichen Begleitumständen“ beteiligte, die insbesondere in der Ausnutzung der Gutmütigkeit ████ und der Heimtücke des Überfalls auf ihn bestanden. Diese Erwägungen rechtfertigen den Schluß auf schädliche Neigungen. Was die Revision hiergegen geltend macht, ist lediglich eine andere Wertung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten, ohne daß Gründe angeführt werden, die die entgegengesetzte Auffassung der Strafkammer als fehlerhaft erscheinen lassen könnten.

bb) Mit Recht durfte die Strafkammer den Tatbeitrag des Angeklagten auch als schwer schuldhaftes Unrecht kennzeichnen, das aus Sühne- und Erziehungsgründen nur mit einer Jugendstrafe geahndet werden könne. Die Annahme wird nicht deshalb fragwürdig, weil der Angeklagte eine untergeordnete Rolle bei der Tatausführung spielte oder, wie die Revision es bezeichnet, nur „mitgelaufen“ und in seinem Wesen „primitiv“ geartet sei. Dafür, daß, wie die Revision meint, die Strafkammer den Angeklagten nur deshalb mit der zweithöchsten Strafe (nach seinem erwachsenen Bruder Theodor) belegt habe, weil er der zweitälteste unter den Angeklagten war, fehlt es an hinreichendem Anhalt.

Die Verzögerung in der Reife des Angeklagten stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Deshalb kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, sie habe diesen Umstand bei dem Strafmaß außer acht gelassen. Bei Bemessung der Strafhöhe hat sie ausdrücklich neben dem Sühnebedürfnis die erzieherische Notwendigkeit, die für diese Höhe spreche, betont. Der Vorwurf der Revision, der Strafkammer sei es nur um Sühne und nicht um Erziehung gegangen, entbehrt deshalb der Berechtigung. Die Anrechnung der Untersuchungshaft konnte im Gegensatz zur Meinung der Revision auch aus erzieherischen Gründen geschehen sein.

d) Die Strafkammer hat die Kosten des Verfahrens den Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind, auferlegt. Zur Begründung dieses Teils ihrer Entscheidung verweist sie lediglich „auf §§ 465, 467 StPO“. Sie sagt nichts darüber, daß sie von der Möglichkeit, nach § 74 JGG von einer Kostenbelastung der Angeklagten abzusehen, keinen Gebrauch mache.

Die Revision schließt daraus im Ergebnis mit Recht, daß die Strafkammer sich dieser Möglichkeit bei der Kostenentscheidung nicht bewußt war. Allerdings hat der erkennende Senat zu einem anderen Fall, in welchem die Kostenentscheidung einer Jugendkammer zu Lasten des jugendlichen Verurteilten ebenfalls ohne Hinweis auf die Möglichkeit des § 74 JGG lediglich damit begründet war, daß „sich die Kostenentscheidung nach den §§ 465, 467 StPO rechtfertige“, dargelegt, es könne daraus nicht geschlossen werden, die Jugendkammer habe „diese seit Jahren bestehende und ihr naturgemäß geläufige Vorschrift“ übersehen. Damals brachte der Senat zum Ausdruck, daß sich die Jugendkammer bei der gegebenen Sachlage nicht dazu veranlaßt gesehen habe, die Bestimmung des § 74 JGG anzuwenden.

Im Gegensatz zu dem damaligen Fall, in welchem es sich nur um einen einzigen Angeklagten handelte, betrifft die gleichlautende Kostenentscheidung in dieser Sache sieben verurteilte Angeklagte. Zur Begründung der Kostenentscheidung ist einheitlich nur auf §§ 465, 467 StPO hingewiesen. Dafür, daß etwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Verurteilten so sehr miteinander übereinstimmten, daß die Kostenentscheidung einheitlich nachteilig für sie lauten durfte, fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegenteil lassen schon die Feststellungen des Landgerichts erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Angeklagten erkennen, die auch für die Kostenentscheidung in die Waagschale fallen können. Unter diesen Umständen entnimmt der Senat der Tatsache, daß die Kostenentscheidung unterschiedslos getroffen worden ist – und so hätte getroffen werden dürfen, wenn lediglich die Bestimmungen der Strafprozeßordnung anwendbar gewesen wären –, daß die Strafkammer die Möglichkeit des § 74 JGG übersehen hat.

Dieser Mangel des Urteils beschwert im gleichen Maße auch die verurteilten Angeklagten, die nicht Revision eingelegt haben, nämlich die Angeklagten ███, ███ und SC. Der Senat hat daher die Kostenentscheidung auch zu ihren Gunsten mit aufgehoben (§ 357 StPO).

2. Zur Revision des Angeklagten ████:

Er bekämpft lediglich den Strafausspruch. Auch er wendet sich insoweit gegen die Annahme, daß bei ihm schädliche Neigungen in seiner Tatbeteiligung offenbar geworden seien und daß seine Schuld schwer wiege.

Die Annahme der Strafkammer, bei diesem Angeklagten hätten sich schädliche Neigungen in seiner Tat gezeigt, begegnet auf Grund der bisherigen Feststellungen des Tatgerichts erheblichen Bedenken. Bei der Schilderung des Werdegangs dieses Angeklagten, der zur Zeit der Tat den Beruf eines Bergmanns erlernte und diese Lehre nach Entlassung aus der vorläufigen Untersuchungshaft in vorliegender Sache fortsetzte, erwähnt die Strafkammer, daß er abgesehen von zwei geringfügigen Verkehrsübertretungen bis zur jetzigen Tat nicht nachteilig aufgefallen sei. Er wie seine Großeltern, bei denen er unter besten persönlichen und räumlichen Umständen untergebracht sei, genössen einen einwandfreien Ruf. Außer einem wöchentlichen Taschengeld von 5 DM liefere er ihnen seinen gesamten Lohn ab, den sie für ihn ansparen (UA S. 6).

Dennoch glaubt die Strafkammer auf schädliche Neigungen bei ihm „aus der Art der Tat“ und „den Umständen ihrer Ausführung“ schließen zu dürfen (UA S. 26), wobei sie zusätzlich darauf hinweist, daß er es gewesen sei, der mit den Täuschungshandlungen gegenüber Giese am Tatort begonnen habe.

Es sind zwar Straftaten jugendlicher Täter denkbar, in denen sich schädliche Neigungen schon dann kundtun, wenn es sich um erstmalige Verfehlungen handelt. Dann wird es aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln des Jugendlichen bedürfen, die entscheidend zur Begehung der Tat beigetragen haben. Denn von schädlichen Neigungen eines Menschen, die in einer bestimmten Tat hervorgetreten sind, kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn sie schon vor der Tat in seinem Charakter, wenn auch verborgen, angelegt waren. Es muß sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch ungünstige Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGH GA 1958, 47 bei Herlan MDR 1957, 397; bei Dallinger). Zu alledem enthält das Urteil keinerlei Erwägungen.

Bei ihrer hiernach erforderlichen neuen Beurteilung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zu bedenken, ob es sich bei dem Beitrag des Angeklagten G. nicht um eine durch die Umstände begünstigte Gelegenheitstat gehandelt und dabei falsch verstandene Abenteuerlust mitgespielt haben kann.

Die dargelegten Mängel in der Begründung der Meinung der Strafkammer, beim Angeklagten seien schädliche Neigungen zu Tage getreten, müssen selbst dann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die Strafkammer mit Recht die in seiner Tat liegende Schuld als schwer hätte beurteilen und deshalb Strafe für erforderlich halten dürfen. Denn mindestens könnte dieser Mangel die Höhe der erkannten Jugendstrafe zu seinem Nachteil beeinflußt haben.

Indessen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung aus dem in § 17 JGG vorgesehenen Grund der Schwere der Schuld nur dann auf Jugendstrafe erkennen dürfen, wenn diese aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Denn für die Frage, ob und in welcher Höhe die reine Schuldstrafe dieser Bestimmung verhängt werden soll, ist in erster Linie das Wohl des Jugendlichen maßgebend. Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei seine charakterliche Haltung und sein Persönlichkeitsbild. Demgegenüber kommt dem äußeren Unrechtsgehalt seiner Tat nur insofern Bedeutung bei, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schuldhöhe gezogen werden können. Gesichtspunkte des Schutzes der Allgemeinheit müssen dagegen zurücktreten (4 StR 587/60 vom 11. November 1960 in BGHSt 15, 224).

3. Zur Revision des Angeklagten Br. C.:

Die Behauptung in seiner Revisionsbegründung, er sei nur aus Neugierde zu dem vereinbarten Tatort mitgegangen, widerspricht der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer, daß auch er die Tat gebilligt und an der Beute habe Anteil haben wollen. Dieses Vorbringen kann deshalb im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden.

Die Strafkammer durfte ohne Rechtsverstoß daraus, daß der Angeklagte sich in Kenntnis und Billigung des geplanten Vorhabens den übrigen anschloß und die Teilung der Beute mitbesprach, schließen, daß auch er nicht nur mit dem Willen, eine fremde Tat zu unterstützen, handelte, sondern die Tat der anderen auch als eigene wollte.

Dagegen bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, auch bei ihm seien schädliche Neigungen in der Tat offenbar geworden und auch seine Schuld wiege schwer, die gleichen Bedenken wie beim Angeklagten G. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Angeklagten ██ und ████ wird die Strafkammer ebenfalls § 74 JGG zu beachten haben.

SauerKrummeSanders
RotbergBortgler
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