§ 315a StGB: Fluchtfahrt als Nr. 4, nicht als Hindernisbereiten nach Nr. 1
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 301/59
- Datum
- 13.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB ist gegenüber § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig als Sondervorschrift anzusehen, sodass dieselbe Fahrweise nicht zugleich als „Hindernisbereiten“ nach Nr. 1 erfasst wird.
Ein verbotswidriges Befahren einer Einbahnstraße schließt die Anwendung von § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht aus; auch der unberechtigte Benutzer bleibt an Geschwindigkeitsgebote und Gefährdungsverbote gebunden.
„Hindernisbereiten“ im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt mehr voraus als eine bloße (auch gefährliche) Behinderung einzelner Verkehrsteilnehmer; erforderlich ist jedenfalls eine über das typische Fehlverhalten nach Nr. 4 hinausgehende Verkehrsverhinderung oder eine auf Störung anderer gerichtete Zweckrichtung.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer genügt für § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht, wenn die Beeinträchtigung nicht Ziel, sondern lediglich in Kauf genommene Nebenfolge der Fluchtabsicht ist.
Stützt das Tatgericht die Verurteilung auf einen anderen Tatbestand als den tragenden, darf das Revisionsgericht bei fehlendem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht selbst umstellen, sondern muss aufheben und zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Hans █, geboren am ██ in ███, dort wohnhaft, wegen Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 18. September 1959 in der Sitzung vom 13. November 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Fahrerflucht, aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, des Fahrens ohne Führerschein, der Steuerhinterziehung im Rückfall, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und dreier rechtlich zusammentreffender fahrlässiger Körperverletzungen sowie in Tatmehrheit mit versuchter Unfallflucht schuldig befunden worden ist. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen und ihm außer den Kosten des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt.
Es hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte, der keinen Führerschein hat, setzte sich am 5. Juli 1958 nach 11 1/2 Uhr in den Daimler-Kleinlastwagen seiner Nürnberger Arbeitgeberin und steuerte ihn, ohne zu seinem Gebrauch befugt zu sein, von deren Hof zu zwei Nürnberger Gastwirtschaften und weiter nach Schweinau. Etwa um 20 1/2 Uhr fuhr der Angeklagte durch die Schweinauer Hauptstraße nach Nürnberg zurück. Er hatte nach der Mittagszeit sieben halbe Liter einfaches Bier getrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug etwa 1,6 ‰. In der Schwabachstraße fiel seine Fahrweise den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten HC_> und SeC_ auf. Sie folgten ihm mit dem Polizeiauto und forderten ihn nach Überholung durch Leuchtstab vergeblich zum Anhalten auf. Der Angeklagte war darauf aus, sich dem Zugriff der Polizei wegen der für ihn zu erwartenden Nachteile zu entziehen. Als der Polizeibeamte HC_> den von ihm gesteuerten Polizeiwagen bei einem erneuten Versuch des Anhaltens durch Leuchtstab und Lautsprecheranlage leicht schräg vor das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug gesetzt hatte, um dieses zum Anhalten zu zwingen, bog der Angeklagte plötzlich scharf hinter dem Polizeiauto nach links aus, so dass es beinahe zum Zusammenstoß gekommen wäre, und fuhr mit 60 bis 70 km/h davon. Nachdem er die Kennzeichnung der Rothenburger Straße als Einbahnstraße übersehen und sie in verbotener Richtung befahren hatte, lenkte er in die südliche Fürther Straße hinein, die, wie ihm geläufig, Einbahnstraße ist, und benutzte auch sie in verbotener Richtung. Beim Einbiegen in diese Straße konnte ein sie in erlaubter Richtung benutzender Fahrer einen Zusammenstoß seines Personenkraftwagens mit dem vom Angeklagten gelenkten Fahrzeug erst im letzten Augenblick vermeiden. Auch anderen Kraftfahrern ging es so, als der Angeklagte die Fürther Straße weiter befuhr. Zudem wurden die Fahrer mehrerer Wagen durch den mit etwa 90 km/h fahrenden Angeklagten an der Überholung gehindert und fast alle auf ihre rechte Fahrbahnseite gedrängt. Der Angeklagte verminderte seine Geschwindigkeit auch nicht, als er bemerkte, dass ihm ein Polizeiwagen entgegenkam und der als Zeuge vernommene, aus dem Fahrzeug ausgestiegene, uniformierte Polizeibeamte ██████ ihm schwenkend den beleuchteten Anhaltestab auf der Fahrbahn entgegenhielt. ███████ musste beiseitespringen, um vom Angeklagten nicht überfahren zu werden. Der Angeklagte raste auch weiter, obwohl der Polizeibeamte HC_> seinen Anhaltestab gegen die Windschutzscheibe des vom Angeklagten gelenkten Wagens warf und der Polizeibeamte ████████ aus seiner Dienstpistole drei von dem Angeklagten vernommene, aber nicht wirkende Schüsse auf den rechten Hinterreifen des Lastkraftwagens abgab. Danach setzte der Angeklagte die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Wagens auf 70 km/h herunter, weil er sonst die Kurven der Straße nicht hätte durchfahren können und weil er an die Unterführung an der Stadtgrenze herankam, aus der er mit der Annäherung von Kraftfahrzeugen rechnen musste, die, wie ihm bekannt, die unübersichtliche Linkskurve hinter der Unterführung zu schneiden pflegten. Der Angeklagte fuhr ziemlich weit rechts, als er bemerkte, dass die Mauerwand der Unterführung durch Scheinwerferlichtkegel erhellt wurde. Doch gelang es ihm nicht mehr, vor dem sich ihm mit 50 km/h nähernden Personenkraftwagen zu halten, der von dem Studenten Klaus █████████ etwa in Straßenmitte gesteuert wurde. Dieser bemerkte das vom Angeklagten gelenkte, ihm unerwartet entgegenkommende Fahrzeug auf kaum 6 m. Die Wagen stießen frontal zusammen. Klaus █████████ und sein mit ihm fahrender Bruder erlitten ebenso wie der im Wagen des Angeklagten mitfahrende Artist ██████████ zum Teil sehr erhebliche Verletzungen. Auch wurden beide Fahrzeuge beträchtlich beschädigt. Nach dem Anprall warf der Angeklagte einen Blick in den Personenkraftwagen des Studenten ███████████, lief dann aber davon, bis er festgenommen wurde.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Das Schwurgericht führt zu § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, bei der Frage, ob § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendbar sei, müsse geprüft werden, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht nur „behindert“, sondern ob ihr „Hindernisse bereitet“ worden seien. Ausschlaggebende Bedeutung dafür hätten „die Dauer, die räumliche Ausdehnung und die gefährliche Art und die Mittel der Hindernisbereitung“ (vgl. dazu OLG Köln VRS 14, 450). Im vorliegenden Falle sei diese auf einer räumlichen Ausdehnung von mehreren Kilometern nach Sichtverschlechterung durch die bereits eingetretene Dunkelheit und durch einen mit großer Geschwindigkeit dahinrasenden Lastkraftwagen eingetreten. Vor allem liege ein „Bereiten eines Hindernisses“ und kein „Behindern“ mehr an der unübersichtlichen Kurve an der Stadtgrenze vor. Aus der Unterführung sei ein entgegenkommendes Fahrzeug wegen des großen Verkehrs ständig zu erwarten gewesen. Außerdem steige die Steigung für die aus der Unterführung herauskommenden Fahrzeuge an. Sie erhöhten daher in der Regel ihre Geschwindigkeit und schnitten auch die Kurve. Das sei mehr als eine Behinderung. Dem Angeklagten sei dies in allen Einzelheiten bekannt und dazu bewusst gewesen, welches Hindernis er für den Verkehr bilde. Das habe er auch tun wollen trotz seiner eigenen Gefährdung. Denn das Interesse daran, nicht erkannt zu werden, habe ihm höher gestanden als die Unversehrtheit seines Lebens.
Der Ansicht des Schwurgerichts, dass damit die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerechtfertigt sei, vermag der Senat nicht beizutreten.
Bedenken hiergegen können schon daraus hergeleitet werden, dass § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gegenüber § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als Sondervorschrift anzusehen ist (vgl. BGHSt 3, 392, 394; 6, 219, 225; 7, 297, 300), die eine Bestrafung desselben Fahrverhaltens unter dem Gesichtspunkt des Hindernisbereitens regelmäßig ausschließt.
Dass der Angeklagte zumindest den Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht hat, unterliegt nach den Feststellungen des Schwurgerichts rechtlich keinen Bedenken. Denn danach ist der Angeklagte nach eingebrochener Dunkelheit auf einer der belebtesten Straßen Nürnbergs mit 70 km/h auch an einer Stelle gefahren, an der ihm infolge deren Gestaltung die Übersicht über die Fahrbahn und die sie umgebende Örtlichkeit verwehrt war und er den Verkehrsablauf nicht vollständig übersehen, insbesondere Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig wahrnehmen und ihnen nicht sicher begegnen konnte. Dass der Angeklagte auf einer Einbahnstraße zu schnell fuhr, steht der Anwendung von § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen. Denn auch der Fahrer, der eine Straße verbotswidrig benutzt, kann von den gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen und den mit ihnen verbundenen Strafbestimmungen nicht ausgenommen und nicht anders behandelt werden als derjenige, der sich auf seiner Fahrbahn in erlaubter Richtung fortbewegt. Auch und gerade derjenige Fahrer, der eine Straße benutzt, die er nicht oder nicht in der Richtung befahren darf, in der er es tut, ist verpflichtet, keinen anderen durch seine Geschwindigkeit mehr zu gefährden oder zu schädigen, als das nach den Umständen unvermeidbar ist (§ 1 StVO). Der als besonders gefährlich anzusehende Verkehrsverstoß des Angeklagten stellt eine grobe Zuwiderhandlung gegen die bestehende Geschwindigkeitsregelung (§ 9 StVO) dar. Keiner besonderen Erörterung bedarf es auch, dass das Verhalten des Angeklagten rücksichtslos war. Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen erkennen, dass er sich nach dessen Überzeugung aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzte. Denn er fuhr verkehrswidrig, um sich polizeilichem Zugriff zu entziehen. Der Angeklagte führte damit eine erhöhte Gefahr herbei, die sich als Gemeingefahr auswirkte, nämlich eine Gefahr für Leib oder Leben anderer beliebiger Verkehrsteilnehmer, aber auch für bedeutende Sachwerte in fremdem Eigentum.
Auch den inneren Tatbestand von § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts verwirklicht. Zu Unrecht meint die Revision, der Vorsatz des Angeklagten habe sich nur darauf erstreckt, der Polizei zu entkommen; denn er habe sogar hoffen müssen, dass kein Verkehrsunfall entstehe, weil dadurch seine Aussicht zu entkommen gemindert worden wäre. Diese Hoffnung des Angeklagten schließt jedoch die Feststellung nicht aus, dass er sich bewusst gewesen ist, an einer unübersichtlichen Stelle der von ihm in verbotener Richtung benutzten Straße zu schnell zu fahren, dass diese seine Fahrweise grob verkehrswidrig und rücksichtslos sei und dass sie eine Gemeingefahr herbeiführe.
In der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte zeigt sich nun allerdings das auch vom Schwurgericht verfolgte, rechtspolitisch verständliche Bestreben, den Anwendungsbereich des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erweitern und so auf besonders schwerwiegende Fälle einer falschen Fahrweise die bei Verstößen gegen Nr. 4 dieser Vorschrift nicht zulässige Versuchsstrafe und vor allem die nur bei Vergehen gegen Nr. 1 vorgesehene Zuchthausstrafdrohung anwendbar zu machen. Durch fehlerhaftes Fahrverhalten könnte gegen Nr. 1 im Wesentlichen nur in der Begehungsweise des „Hindernisbereitens“ verstoßen werden. Deshalb wird in der Rechtsprechung vielfach der Versuch gemacht, diesen Begriff so zu bestimmen, dass er sich von dem bloßen „Behindern“ anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 StVO und auch von dem Behindern unterscheidet, das regelmäßig mit den in Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB unter die Vergehensstrafe gestellten verkehrswidrigen Fahrweisen verbunden ist (vgl. z. B. OLG Karlsruhe NJW 1953, 1936 sowie VRS 16, 197; OLG Neustadt VRS 9, 360; Kammergericht VRS 11, 208; OLG Köln VRS 14, 450).
Der erkennende Senat hat gleichfalls schon in seiner Entscheidung BGHSt 7, 379 zum Ausdruck gebracht, dass durch andere als die in Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße ein nach Nr. 1 zu beurteilendes Hindernis bereitet werden kann, wenn der Täter durch seine ungewöhnliche Fahrweise die Entstehung eines solchen Hindernisses herbeiführt. Die Frage, ob sich verkehrswidrige Fahrweisen denken lassen, die unabhängig von der Einstellung des Täters schon durch ihre nicht unter Nr. 4 fallende besondere Beschaffenheit den Begriff des Hindernisbereitens im Sinne der Nr. 1 verwirklichen, hat der Senat bisher offengelassen. Das Bayerische Oberste Landesgericht glaubt sie verneinen zu müssen (NJW 1959, 1286 = VRS 17, 128), indem es nach eingehender Auseinandersetzung mit der bisherigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung den Satz aufstellt, dass Nr. 1 auf Vorgänge des fließenden Verkehrs überhaupt keine Anwendung finde, vielmehr sich auf verkehrsfremde Eingriffe beschränke, zu denen es mit Recht auch die beabsichtigte Hindernisbereitung durch einen fahrenden Verkehrsteilnehmer rechnet, weil hier die eigene Teilnahme am Verkehr nur noch Mittel zum Zweck der Störung anderer sei.
Der Senat kann Bedenken gegen die enge, wenn auch in der Rechtspraxis einfach zu handhabende Auslegung des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterdrücken. Er folgt zwar dem Bayerischen Obersten Landesgericht darin, dass die in Nr. 4 der in Rede stehenden Vorschrift beschriebenen verkehrswidrigen Fahrweisen – Vorfahrtverletzung, Falschüberholen, ferner zu schnelles Fahren an ungeeigneten Stellen – als im Allgemeinen schwerere und häufigere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nur darum und insoweit mit erhöhten Vergehensstrafen belegt werden sind, als sie im Einzelfall grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. Er erwägt aber, dass auch falsche Fahrweisen möglich sind, deren Wesen sich nicht in den unter Nr. 4 fallenden Verhaltensweisen erschöpft und deren Wirkung über das mit letzteren üblicherweise verbundene Behindern hinausgeht und sich typischerweise als Hindernisbereiten darstellt. Solche Verhaltensweisen tragen die Merkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit, welche die Strafbarkeit nach Nr. 4 begründen, ungeschrieben genau so in sich, wie die vom Gesetz wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit als erhöht strafwürdig behandelten Eingriffe von außen im Sinne der Nr. 1, sofern sie nur unabhängig von der inneren Tatseite im Übrigen ein wirkliches Hindernis bereiten; ja sie sind ihrem Wesen nach sogar verkehrsfeindlich. Als Hindernis dieser Art könnte man, um eine eindeutige Abgrenzung von den verkehrswidrigen Verhaltensweisen der Nr. 4 zu erzielen, in Anlehnung an die in Nr. 1 enthaltene Aufzählung von Fremdeingriffen freilich nur eine solche Fahrweise ansehen, die über die gewöhnliche Behinderung durch falsches Fahren der in Nr. 4 bezeichneten Art hinaus gleichsam wie durch eine verkehrsfremde Einwirkung eine Verhinderung des auf der betroffenen Straße fließenden Verkehrs oder von Teilen dieses Verkehrs zur Folge hat. Die bloß vorübergehende oder – bei eingetretenem Unfall unter Umständen dauerhafte – Behinderung des Vorfahrtberechtigten oder Überholten oder des durch zu schnelles Fahren gefährdeten anderen Fahrzeugs allein würde dem Begriff des Hindernisbereitens nicht genügen. Die dem Wesen nach von lediglich falscher Fahrweise verschiedene Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 1 durch Hindernisbereiten würde vielmehr wie erwähnt nicht nur als verkehrswidriges, sondern als verkehrsfremdes Verhalten aufzufassen sein, das nach Art und Wirkung einen regelmäßig erhöhten Gefahrlichkeitsgrad aufweist und deshalb mit dem Fahrverhalten der Nr. 4 nicht gleichzusetzen wäre. Ihrer gesteigerten Verkehrsbedeutung gemäß würde die als Fall des Hindernisbereitens möglicherweise anzuerkennende Verkehrsverhinderung (gleich Verkehrshemmung) allerdings von einer gewissen Nachhaltigkeit sein müssen, die das Verhalten als für den Verkehr schlechthin unerträglich und damit als verkehrsfremd in Erscheinung treten lässt und es auch dadurch von dem nur fehlerhaften Verkehrsverhalten abhebt.
Ob die Anwendung von § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf fahrende Verkehrsteilnehmer durch eine derartige, vorsichtig erweiterte Abgrenzung des Begriffs Hindernisbereiten der nicht ganz durchsichtigen Fassung der einschlägigen Vorschrift rechtlich einwandfrei ermöglicht werden kann, bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung. Der Angeklagte würde nämlich selbst bei Zugrundelegung eines solchermaßen erweiterten Begriffs des Hindernisbereitens nicht nach Nr. 1 strafbar sein. Denn er hätte auch in diesem Sinne kein „Hindernis bereitet“. Wohl „behinderte“ er die die Einbahnstraße in der zugelassenen Richtung benutzenden Verkehrsteilnehmer. Zu einer Verkehrsverhinderung hat sein Verhalten jedoch nicht geführt, wenngleich die ihm Entgegenkommenden ihm zum Teil ausweichen und zum Teil von einer Überholung anderer Fahrzeuge für kurze Zeit absehen mussten. Auch die falsche Einfahrt in die Unterführung würde entgegen der Würdigung durch das Schwurgericht trotz des dadurch bewirkten Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Wagen nur als vorübergehende Behinderung des Gegenverkehrs und des noch nicht als Hindernisbereiten in dem hier als rechtlich vielleicht möglichen Sinne zu werten sein.
Das grob verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten würde nicht etwa deshalb nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 zu beurteilen sein, weil er, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Senats BGHSt 7, 379 für eine erweiternde Anwendung dieser Vorschrift bisher voraussetzte, das Bereiten eines Hindernisses beabsichtigt hätte. Bei seiner Fahrweise kam es ihm nicht darauf an, andere in ihrer Fortbewegung zu beeinträchtigen. Er bezweckte allein, sich seinen Verfolgern zu entziehen, nicht aber den ihm entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern Schwierigkeiten zu bereiten. Dass dies geschah, nahm er lediglich in Kauf, um seine Absicht verwirklichen zu können. Der darin liegende bedingte Vorsatz machte die von ihm hervorgerufene Verkehrsstörung noch nicht zum eigentlichen Sinn seines Handelns.
Das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten erschöpft sich demnach in einer nach Nr. 4 strafbaren grob verkehrswidrigen Fahrweise.
Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Angeklagte bisher nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB bestraft werden könne (§ 265 Abs. 1 StPO). Das Urteil ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, soweit das Schwurgericht den Angeklagten nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB und den in Tateinheit damit stehenden Vergehen verurteilt hat. Der Senat kann es dem Tatrichter überlassen, sich mit den Revisionsangriffen auf die Verurteilung wegen dieser Vergehen auseinanderzusetzen.
Soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt worden ist, sei jedoch folgendes bemerkt:
Der Beschwerdeführer legt hierzu dar, er habe wegen Steuerhinterziehung im Rückfall nach §§ 396 Abs. 1, 404 AbgO in Tateinheit mit § 248b StGB und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht bestraft werden dürfen, weil die zuletzt angeführten Gesetzesbestimmungen in Gesetzeseinheit zu den genannten steuerrechtlichen Bestimmungen stünden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Steuer. Gleiches gilt von der widerrechtlichen Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Es entsteht danach, auch wenn der Halter des Fahrzeugs seiner Steuerpflicht nachgekommen ist, für den widerrechtlichen Benutzer desselben Fahrzeugs eine Steuerschuld, wenn er auf öffentlichen Straßen damit fährt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz), nicht dagegen, wenn er es nicht auf öffentlichen Straßen verwendet, also etwa innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes. Gegen § 248b StGB kann auch derjenige verstoßen, der ein Kraftfahrzeug widerrechtlich außerhalb einer öffentlichen Straße in Gebrauch nimmt. Somit liegt eine Gesetzeseinheit zwischen § 248b StGB und den in Betracht kommenden steuerrechtlichen Bestimmungen nicht vor.
Aber auch eine Gesetzeseinheit zwischen letzteren und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG besteht nicht. Gegen die angeführten steuerrechtlichen Bestimmungen kann ebenso wie gegen § 248b StGB sowohl von demjenigen verstoßen werden, der einen Führerschein hat, als auch von demjenigen, der keinen Führerschein besitzt.
Bestehen bleibt vom Schuldspruch des angefochtenen Urteils allein die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verkehrsunfallflucht. Die rechtlichen Darlegungen des Schwurgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch insoweit, als das Schwurgericht den Angeklagten der Verkehrsunfallflucht in Tatmehrheit mit den in Tateinheit begangenen Vergehen schuldig befunden hat. Denn es hat festgestellt, der Angeklagte habe bis zum Zusammenstoß mit dem vom Studenten ████████████ gesteuerten Personenkraftwagen gehofft, ohne Unfall zu entkommen und sich erst danach zur Flucht vom Unfallort entschlossen.
Dagegen war der gesamte Strafausspruch, also auch die vom Schwurgericht für die Verkehrsunfallflucht als angemessen angesehene Einzelstrafe aufzuheben, weil diese in ihrer Höhe möglicherweise durch die rechtsirrige Beurteilung des sonstigen Verhaltens des Angeklagten beeinflusst worden ist. Außerdem lassen die Strafzumessungsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob das Schwurgericht die Anwendung von § 44 Abs. 3 StGB erwogen hat, die es – auch mit Rücksicht auf die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB – ausdrücklich hätte behandeln sollen, damit klar ersichtlich geworden wäre, ob das Schwurgericht vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist (vgl. 4 StR 167/51 vom 19. April 1951 in MDR 1951 S. 403 bei Dallinger), nach dessen Festlegung erst andere Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe abzuwägen sind (vgl. BGHSt 1, 115, 117; BGH JZ 1956, 500 = LM Nr. 4 zu § 45 StGB; Dreher JZ 1956, 682).
Die Anordnung des Schwurgerichts, dass dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, steht in so engem Zusammenhang mit der Strafzumessung, dass sie ebenfalls entfällt (§ 76 StGB).
Die Sache ist mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Fahrerflucht an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, da die nach Verneinung des Mordversuchs noch in Betracht kommenden Handlungen zur Zuständigkeit der Strafkammer gehören (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Justizangestellter | Rotberg | Martin | |||
| Sauer | Flitner |