Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Kausalitäts- und Vorsatzprüfung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 298/83
Datum
14.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte vorsätzliche Tritte mit einem zuvor unvorsätzlich herbeigeführten Sturz als ein „Gesamtgeschehen“ zur Todesursache verknüpft. Der Senat hält dies für rechtsfehlerhaft: Vorsatz muss im Zeitpunkt der erfolgsverursachenden Handlung vorliegen; die Ursächlichkeit der Tritte und ein etwaiger Fahrlässigkeitsvorwurf wurden nicht ausreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz muss im Zeitpunkt der das tatbestandsmäßige Erfolg herbeiführenden Handlung vorliegen; ein nach der Handlung eintretender Vorsatz (dolus subsequens) begründet keine Haftung wegen Vorsatzdelikts.

2

Eine Verurteilung wegen vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts setzt voraus, dass die vom Vorsatz getragene Handlung kausal für den eingetretenen tatbestandsmäßigen Erfolg war.

3

Die Verknüpfung eines vorsätzlichen Eingriffs mit einem zuvor unvorsätzlich herbeigeführten, für den Tod kausal gewordenen Vorverhalten ist unzulässig; die Rechtsfigur des „Gesamtgeschehens“ ersetzt nicht die Feststellung haftungsbegründender Kausalität.

4

Weicht der tatsächliche Kausalverlauf von der vom Täter vorgestellten Kausalvorstellung ab, bedarf es konkreter Feststellungen über die Vorstellungsinhalte des Täters; fehlt dies, ist gegebenenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf gesondert zu prüfen und zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 298/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ 1939 Günter ████ aus ████████, geboren am ████ ██, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau geschlagen. Um weiteren Misshandlungen zu entgehen, flüchtete sie in den Flur der Wohnung. Dort stolperte sie und schlug mit dem Gesicht so hart auf dem Fußboden auf, dass sie regungslos liegenblieb, während sich vor dem Gesicht eine Blutlache bildete. Der Angeklagte trat nunmehr mit voller Wucht mehrmals in das ihm zugewandte Gesicht der Frau und ließ sie sodann liegen. Nach mehreren Stunden verstarb sie an einer Sickerblutung im

Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte seine Ehefrau mit bedingtem Tötungsvorsatz getreten habe, dass aber nicht diese Behandlung, sondern die bei dem vorangegangenen Sturz erlittene Verletzung für den Tod ursächlich geworden sei. Es verurteilt den Angeklagten gleichwohl wegen vollendeten Totschlags, weil ein Gesamtgeschehen vorliege. Dass der Angeklagte nicht bereits die Sturzverletzung als Todesursache einkalkuliert habe, ergebe nur eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom wirklichen Kausalverlauf. Mit diesen Ausführungen verlässt das Landgericht den Bereich vertretbarer Rechtsauffassungen.

Der Tatvorsatz muss im Zeitpunkt der Handlung vorliegen. Einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens) gibt es nicht (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, 3. Aufl., S. 236; Schroeder, LK § 16 Rn. 111); er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH VRS 40, 14, 15; BGH GA 1958, 109; BGH bei Holtz MDR 1979, 279; Wolter MDR 1981, 441; Hruschka JuS 1982, 317).

Gegen dieses Grundprinzip des Strafrechts verstößt das Landgericht, indem es die mit Tötungsvorsatz geführten Tritte des Angeklagten und sein unvorsätzliches Vorverhalten, das ursächlich für den Tod des Opfers war, miteinander verknüpft. Eine solche Verknüpfung wird auch nicht durch eine Gesamtbetrachtung des zum Tod der Ehefrau führenden Geschehensablaufs zulässig.

Der Begriff des „Gesamtgeschehens“ ist dem Strafrecht fremd. Die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit, die das Landgericht bei seiner Begriffsbildung geleitet haben mag, dient lediglich der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit im Sinne der §§ 52, 53 StGB. Sie ersetzt nicht den haftungsbegründenden Sachverhalt. Eine Abweichung des vorgestellten vom wirklichen Kausalverlauf setzt schließlich voraus, dass sich der Täter vor seiner zum Erfolg führenden Handlung etwas vorgestellt, also den Tatvorsatz gehabt hat; an entsprechenden Feststellungen fehlt es hier.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Mangel der Ursächlichkeit der Tritte für den Tod der Ehefrau bisher nicht ausreichend dargetan ist. Die Formulierung, diese Misshandlung sei nicht „unmittelbar“ ursächlich geworden (UA 12), ist zudem mehrdeutig. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des tödlichen Erfolgs des Vorverhaltens bedarf im Übrigen einer eingehenden Begründung.

Gehirn.HirschthalJahnke
SalgerRußMeyer-Goßner
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