Revision: Aufhebung mangels hinreichender Feststellungen zum Umfang fortgesetzter Sexualdelikte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/89
- Datum
- 13.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß entfällt, wenn Schuldspruch und Strafzumessung derart verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung ohne Prüfung der Schuldfrage nicht möglich ist; die Revision erfasst dann auch die Schuldfrage.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen festgestellten Gesamtvorsatz voraus; der Tatrichter hat darzulegen, dass der Täter beabsichtigte, das strafbare Verhalten in bestimmter Weise und mit großer Häufigkeit fortzusetzen.
Bei einer als fortgesetzte Tat gewerteten Vielzahl von Einzelakten sind in der Regel Angaben zur mindestens festgestellten Zahl der Teilakte oder zu Beginn und Ende des Tatzeitraums erforderlich, damit der Schuldumfang bestimmbar ist.
Fehlen solche Mindestfeststellungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Taten verjährt oder anders zu würdigen sind; unzureichende Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 31. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ███ ██ ██ Karl-Ludwig ██████ dort geboren am ███████ 1938, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Steindorf, Dr. █████████, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████ aus ██████, als Verteidiger,
███████████████████████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 31. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die Revision ist vom Verteidiger in der Begründungsschrift ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt worden. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (BGHSt 29, 359, 364; Pikart in KK, 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl. § 344 StPO Rdn. 7, § 318 StPO Rdn. 16). Die Beschränkbarkeit und die Bindung des Revisionsgerichts an die Rechtsmittelbeschränkung entfallen aber, wenn der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59). Das ist der Fall, wenn ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet und der Anfechtende sich auch dagegen wendet, dass der Tatrichter einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (BGHSt 29, 359, 366 f.). So ist es hier. Die Verteidigung wendet sich mit der Revision vor allem dagegen, dass das Landgericht „die Vielzahl der Fälle und die Häufigkeit des ausgeübten Geschlechtsverkehrs“ des Angeklagten mit dem Opfer straferschwerend berücksichtigt hat. Darin liege, so ist in der Revisionsschrift ausgeführt, ein Rechtsfehler, weil der Tatrichter keine näheren Feststellungen zur Zahl der Einzelakte getroffen habe. Damit spricht die Verteidigung ausdrücklich die Frage des Schuldumfangs der nach den Darlegungen der Strafkammer vom Angeklagten in den Jahren 1978 bis zum Jahre 1986 begangenen, nach ihrer Auffassung fortgesetzten Straftat an. Der Schuldumfang einer fortgesetzten Tat betrifft in der Regel den Schuldspruch und nicht nur den Strafausspruch (BGH bei Holtz MDR 1980, 108). Nach Sinn und Zweck des Rechtsmittels ergreift dieses damit auch den Schuldspruch (BGHSt 29, 359, 368).
II.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Darlegungen der Strafkammer hat der Angeklagte seit mindestens 1978 ständig sexuelle Handlungen an seiner am 25. April 1968 geborenen ehelichen Tochter Heike vorgenommen und seit 1981 in einer nicht mehr genau feststellbaren Vielzahl von Fällen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen (UA 3). Im Einzelnen hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass der Angeklagte nach einem Umzug „mit seiner damals 13-jährigen Tochter mehrmals wöchentlich den Geschlechtsverkehr“ ausgeübt hat (UA 3), dass er trotz der Versuche des Mädchens seit ihrem 15./16. Lebensjahr, sich seinen sexuellen Handlungen zu entziehen, „regelmäßig“ mit ihr geschlechtlich verkehrt hat, „am häufigsten in der Zeit zwischen ihrem 13. und 16. Lebensjahr“, und dass es letztmalig im Mai 1986 mit der damals Achtzehnjährigen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, der zu ihrer Schwangerschaft geführt hat (UA 4).
Damit hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schuldspruch in seinem angenommenen Umfang tragen könnten.
a) Bedenklich ist schon die Annahme des Tatrichters, das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1978 bis 1986 stelle eine fortgesetzte Tat dar. Die einzelnen dem Angeklagten zur Last zu legenden Akte sind unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu werten.
Die bis zum 14. Lebensjahr an der Tochter begangenen sexuellen Handlungen sind nach § 176 StGB, die bis dahin und danach bis zum 18. Lebensjahr verübten sexuellen Übergriffe nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Soweit es bei den sexuellen Handlungen um Akte des Beischlafs geht, ist außerdem Strafbarkeit nach § 173 StGB gegeben. Nur nach dieser Vorschrift ist der nach dem 18. Lebensjahr vollzogene Geschlechtsverkehr zu bestrafen. Diese Akte waren allein dann zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen, wenn sie auf einen Gesamtvorsatz des Täters zurückgeführt werden könnten. Das setzt die Feststellung voraus, dass der Angeklagte sein sexuelles Verlangen an seiner Tochter mit großer Häufigkeit und in bestimmter Weise befriedigen wollte und diesem Vorsatz entsprechend auch befriedigt hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 – 4 StR 29/89 m. w. Nachw.). Dazu hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Seit dem 13. Lebensjahr der Tochter hat der Angeklagte mit ihr den Beischlaf vollzogen. Das kann dafür sprechen, dass er in ihrem 13. Lebensjahr den Vorsatz gefasst hat, künftig regelmäßig mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Für die Zeit davor ist ersichtlich von einer geringeren Intensität der sexuellen Handlungen und auch einer geringeren Häufigkeit der Übergriffe auszugehen. Für die Zeit nach dem 16. Lebensjahr des Opfers ist nur noch ein Einzelakt angeführt, nämlich der im Mai 1986 vollzogene Geschlechtsverkehr, der zur Schwangerschaft geführt hat.
Durch die somit nach den Feststellungen nicht hinreichend belegte Annahme des Landgerichts, es liege eine einzelne Tat vor, kann der Angeklagte beschwert sein. Wäre nämlich von Einzeltaten auszugehen, so könnten einzelne von ihnen, soweit Strafbarkeit nur nach den §§ 173, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben ist, verjährt sein (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
b) Das Landgericht hat aber auch zum Schuldumfang der Tat, die es als fortgesetzte Handlung wertet, keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Bei einer fortgesetzten Tat, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, den einzelnen Teilakt nach Ort, Zeit und etwaigen Modalitäten festzulegen. In der Regel muss der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Teilakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmissverständlich eingegrenzt ist, so dass Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 – 4 StR 29/89).
An solchen den Schuldumfang bestimmenden Festlegungen fehlt es hier. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, von welchem Mindestschuldumfang der Tatrichter ausgeht. Es enthält keine Angaben zur Mindestzahl der Einzelakte vor dem 13. und nach dem 16. Lebensjahr des Opfers. Auch die Angaben zum Zeitraum zwischen dem 13. und 16. Lebensjahr sind ungenau. Den Ausführungen des Tatrichters ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Opfer in dieser Zeit „regelmäßig“ geschlechtlich verkehrt, durch die weitere Angabe, er habe mit „seiner damals 13-jährigen Tochter mehrmals wöchentlich den Geschlechtsverkehr“ ausgeübt, konkretisiert ist. Selbst wenn es so wäre, könnte das Urteil nicht bestehen bleiben, weil der Schuldumfang vor und nach dem 16. Lebensjahr nicht festgelegt ist und weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Höhe der Strafe durch die Annahme eines fortgesetzten, sich über nahezu acht Jahre hinziehenden Missbrauchs und einer in dieser Zeit begangenen „Vielzahl der Fälle“ beeinflusst ist.
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Steindorf |