Treffer
BGH Urteil

Unzulässige Verwertung anfänglicher Zeugnisverweigerung der Angehörigen – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 291/79
Datum
12.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Schwurgericht habe die Weigerung seiner Verlobten im Ermittlungsverfahren zu seinen Lasten verwertet, nachdem sie in der Hauptverhandlung entlastend ausgesagt hatte. Der BGH erklärt, dass aus der befugten Zeugnisverweigerung eines Angehörigen keine Schlüsse gezogen werden dürfen, auch nicht bei späterer Aussage. Aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot, aus der befugten Zeugnisverweigerung eines Angehörigen Schlüsse zu ziehen, gilt auch dann, wenn der Angehörige nach anfänglicher Verweigerung später aussagt.

2

Angehörige haben nach § 52 Abs. 1 StPO allein aufgrund ihrer Eigenschaft das Recht, das Zeugnis zu verweigern; die Gründe hierfür dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

3

Die spätere glaubhafte Entlastung durch einen zuvor verweigernden Angehörigen darf nicht dadurch diskreditiert werden, dass das Gericht das ausbleibende frühere Vorbringen bei der Polizei als Indiz für Unwahrheit wertet.

4

Hat das Gericht unzulässige Schlüsse aus einer Zeugnisverweigerung gezogen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies den Schuldspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 19. Februar 1979

Rubrum

Nachträglich gebildeter Leitsatz Nachschlagewerks ja BGHSt: nein StPO 1975 §§ 52, 261

Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch für den Fall, dass ein Angehöriger nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind (im Anschluss an BGHSt 22, 113; vgl. auch BayObLG NJW 1969, 200). Auch bei dieser Fallgestaltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusagen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müsste, dass sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne aufgefasst und also für den Angeklagten nachteilig verwertet würde.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 291/79 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerhard F █████ aus █████, █████████ geboren am ██ ██ 1954 in █████, ██ ██████, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus █████████ als Verteidiger, Rechtsanwalt ████████ aus █████████ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Während die Sachrüge unbegründet ist, hat die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensbeschwerde teilweise Erfolg.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht die Weigerung der Verlobten des Angeklagten, im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache zu machen, unzulässigerweise zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.

In der Hauptverhandlung hat die Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr die Einlassung des Angeklagten, seinem Vorgehen gegen das später getötete Opfer L. sei eine beleidigende und sogar tätliche Provokation von dessen Seite vorausgegangen, bestätigt. Das Schwurgericht ist ihrer Aussage nicht gefolgt und hat zur Begründung hierfür unter anderem ausgeführt: „Wenn dem so wäre, wie sie den Vorgang nunmehr schildert, dann – davon ist das Schwurgericht überzeugt – hätte sie diese Entlastungsmomente bereits früher vorgebracht und sich nicht, wie es der Fall war, vor einer polizeilichen Vernehmung auf schnippische Art und Weise gedrückt.“ (UA 10). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Urteil nicht mit.

Dieses Vorgehen des Schwurgerichts beanstandet die Revision mit Recht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 22, 115) ist anerkannt, dass die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf. Nach § 52 Abs. 1 StPO steht Angehörigen allein aufgrund dieser Eigenschaft das Recht zu, das Zeugnis zu verweigern. Sie sollen sich frei entscheiden können, ob sie von dieser Befugnis Gebrauch machen oder nicht. Die Gründe für die Verweigerung, die mannigfacher Natur sein können, brauchen sie nicht zu offenbaren. Einen Schluss zum Nachteil des Angeklagten allein aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung zu ziehen, ist dem Gericht deshalb verwehrt (vgl. KG NJW 1966, 605). Denn wenn der Zeuge mit einer solchen Folge rechnen müsste, könnte er von seiner Befugnis nicht unbefangen Gebrauch machen (BGHSt 22, 113, 114). Mit Recht ist das Verbot, Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung zu ziehen, auch auf den Fall ausgedehnt worden, in dem ein Angehöriger nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen war, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind (vgl. BayObLG NJW 1969, 200). Auch bei dieser Fallgestaltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusagen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müsste, dass sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne aufgefasst und als für den Angeklagten nachteilig verwertet würde.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Fall, in dem die Verlobte nach anfänglichem Schweigen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung ausgesagt und den Angeklagten entlastet hat. Als einen Grund, ihrer Aussage nicht zu folgen, wertet das Schwurgericht, dass sie diese Entlastungsmomente nicht bereits früher bei der Polizei vorgebracht habe. Den Urteilsausführungen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass nicht nur die (schnippische) Art und Weise, in der sich die Verlobte vor einer polizeilichen Vernehmung „gedrückt“ hat, von der Strafkammer herangezogen worden ist, sondern auch die Tatsache, dass sie bei der Polizei Angaben zur Sache nicht gemacht hat. Damit hat das Schwurgericht aus der früheren befugten Weigerung der Zeugin, zur Sache auszusagen, in unzulässiger Weise Schlüsse gezogen, die sich für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben können.

Dies führt hier allein zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nach der Fallgestaltung ausgeschlossen ist, dass die fehlerhafte Bewertung der Zeugenaussage sich auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kann.

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Unzulässige Verwertung anfänglicher Zeugnisverweigerung der Angehörigen – Strafausspruch aufgehoben — Themis