Beschränkung nach §154a StPO und Teilabänderung: Versuchter Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 287/93
- Datum
- 15.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Tatbestandsteile ist gemäß §154a Abs.2 StPO möglich und führt zum Wegfall von Verurteilungen wegen der nicht weiter verfolgten Tatbestandsteile.
Wegen des vorläufigen Charakters einer Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO ist grundsätzlich keine abschließende Kostenentscheidung möglich.
Ergibt die gleichzeitige Verwerfung der weitergehenden Revision, dass das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile rechtskräftig wird, können die auf die entfallenen Tatbestandsanteile entfallenen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen sein.
Fehlt im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung eine Revisionsrechtfertigung für die verbleibenden Tatbestandsteile, bleiben diese Verurteilungen in der geänderten Fassung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 28. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 287/93 vom 15. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███, Jakob ███ 1950 in ██, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1993 gemäß **§§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Dezember 1992 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und der Gesamtstrafe zur Folge. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung entfallenen Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 154a Rn. 22). Das gilt aber nicht, wenn – wie hier – gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat rechtskräftig wird.
[Unterschriften]
| Nehm | Salger | Tolksdorf | |||
| Steindorf | Tepperwien |