Treffer
BGH Beschluss

Verteidiger-Vollmacht berechtigt zur Vertretung des abwesenden Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 287/56
Datum
20.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt klar, dass eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers zur „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" die Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Hauptverhandlung rechtfertigt. Eine gesonderte Ermächtigung "in dessen Abwesenheit" ist nicht erforderlich. Das Gericht kann jedoch jederzeit persönliches Erscheinen anordnen. Die Regelung dient dem Schutz wichtiger Verfahrensrechte des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schriftliche Vollmacht, die den Verteidiger zur Verteidigung und Vertretung ermächtigt, berechtigt diesen zur Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten in der Hauptverhandlung.

2

Eine ausdrückliche Zusatzermächtigung "in dessen Abwesenheit" ist nicht erforderlich, soweit der Vollmachtswortlaut keine Beschränkung enthält.

3

Die Erfordernis der schriftlichen Vertretungsvollmacht dient dem Schutz des Angeklagten, indem wesentliche Verfahrensrechte auf den Vertreter übertragen werden.

4

Das Gericht bleibt befugt, trotz Vertretung das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen; die Vertretung entbindet nicht von dieser richterlichen Anordnung.

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Aktenzeichen: 4 StR 287/56

Beschluss des BGH vom 20. September 1956

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudolf ███ aus ███████████ ██ █████ geboren am █████ in ██ (Kreis ██████) wegen Verkehrszuwiderhandlung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Augustin, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Lang-Hinrichsen,

Leitsatz

Ist dem Verteidiger Vertretungsvollmacht erteilt, so berechtigt sie auch zur Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten.

Tenor

Ist dem Verteidiger Vertretungsvollmacht erteilt, so berechtigt sie auch zur Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten.

Gründe

Das Amtsgericht in Herne erließ am 15. Dezember 1955 gegen den im Bezirk ██████ ansässigen Angeklagten einen Strafbefehl wegen Übertretung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Er legte dagegen Einspruch ein und teilte mit, dass er Rechtsanwalt [REDACTED] mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Das Amtsgericht beraumte Termin zur Hauptverhandlung an. Vor diesem Termin zeigte Rechtsanwalt [REDACTED] dem Amtsgericht an, dass er laut beigefügter Vollmacht Verteidiger des Angeklagten sei. Die von diesem unterzeichnete schriftliche Vollmacht war zur „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen erteilt“.

In der Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht, wohl aber sein Verteidiger. Dessen Antrag, den Angeklagten vom Erscheinen zu entbinden, lehnte das Gericht ab. Nach Verhandlung wurde der Einspruch unter Berufung auf § 412 StPO verworfen, weil der ordnungsmäßig geladene Angeklagte nicht erschienen, sein Verteidiger jedoch ausweislich der Vollmacht nicht ausdrücklich ermächtigt sei, den Angeklagten auch in dessen Abwesenheit zu vertreten.

Das Oberlandesgericht Hamm möchte der Revision stattgeben, sieht sich jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1955 (JMBl. NRW 1955, 140) daran gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.

Soweit die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen, § 234 StPO. Einen dieser Ausnahmefälle echter Vertretung sieht das Gesetz im Verfahren nach rechtzeitigem Einspruch gegen einen Strafbefehl vor, § 411 Abs. 2 StPO. Macht der Angeklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so verhindert das Auftreten eines solchen Verhandlungsvertreters die Verwerfung des Einspruchs, auch wenn der Angeklagte nicht erscheint, § 412 Abs. 1 StPO. Einer Befreiung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen bedarf es nicht, da er ja vertreten ist. Doch ist das Gericht stets befugt, sein persönliches Erscheinen anzuordnen, § 236 StPO; vgl. Löwe-Rosenberg, 19. Aufl. Anm. 8 zu § 411 StPO.

Im vorliegenden Fall war der für den Beschwerdeführer erschienene Rechtsanwalt durch schriftliche Vollmacht ermächtigt, ihn zu verteidigen und zu vertreten. Die Vollmacht trug also dem Umstand Rechnung, dass der Verteidiger als solcher nur der Beistand (§ 137 Abs. 1 StPO) und nicht der Vertreter des Beschuldigten ist (RGSt 66, 209, 211; BayObLG NJW 1956, 838 Nr. 18; Beling, Strafprozeßrecht 152, 181). Der § 387 Abs. 1 StPO bringt diese Unterschiede besonders anschaulich zum Ausdruck.

Eine solche zur Vertretung ermächtigende schriftliche Vollmacht erfordert das Gesetz im Interesse des Angeklagten, da er damit grundsätzlich wichtige Verfahrensrechte – Anwesenheit, rechtliches Gehör – in die Hände seines Vertreters legt, der an seine Stelle tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (Mot. S. 188, Hahn, Materialien Bd. 3). Es hieße aber, diesen Schutzgedanken überzuspannen, wollte man noch eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung des Angeklagten „in dessen Abwesenheit“ verlangen; so ohne weitere Begründung Eb. Schmidt, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 234 StPO und den folgend die erwähnte Entscheidung des OLG Düsseldorf; dahingestellt gelassen vom BayObLG in NJW 1956, 859 zu b.

Eine derartig weitgehende Auffassung wird sonst, soweit ersichtlich, nirgends vertreten, abgesehen von einer beiläufigen Bemerkung des OLG Oldenburg in JW 1952, 1151 Nr. 36. In den Fällen RGSt 54, 210, 211; 64, 240, 244, 245 war der Verteidiger nicht zur Vertretung ermächtigt. Zur Zurücknahme eines Rechtsmittels bedarf er allerdings, auch wenn er zum Vertreter bestellt war, noch einer besonderen Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO). Dies spricht, worauf der Oberbundesanwalt hinweist, gerade dafür, dass in den Fällen des § 234 StPO eine Vollmacht zur Vertretung schlechthin ausreicht.

Die Ermächtigung zur Vertretung kann – von ausdrücklichen Beschränkungen des Vollmachtswortlauts abgesehen – nur den Sinn haben, dass der Verteidiger zum Vertreter in und außerhalb der Hauptverhandlung bestellt ist, und zwar insbesondere für eine Verhandlung, in welcher der Angeklagte nicht anwesend ist oder sein will. Seinen Belangen wird durch das Erfordernis einer schriftlichen Vertretungsvollmacht sowie dadurch genügend Rechnung getragen, dass er auch in solchen Fällen zur Hauptverhandlung geladen werden muss, selbst wenn er von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war (Nr. 101 Abs. 4 Satz 1 RiStBV).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

Dr. AugustinKrummeDr. Seibert
Dr. SauerDr. Lang-Hinrichsen
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