Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 286/69
Datum
17.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision rügte Rechtsfehler. Der BGH bestätigt den Schuldspruch und hält die Feststellungen zur Sichtbarkeit der Fußgängerin sowie zur Berechnung von Reaktions- und Bremsweg für tragfähig. Den Strafausspruch hebt der BGH wegen der Übergangsvorschriften (Art.106 1. StrRG/§27b StGB) auf und verweist zur neuen Entscheidung über die Strafhöhe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ist bei tragfähigen tatsächlichen Feststellungen, dass der Fahrzeugführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit das Gefahrgeschehen rechtzeitig erkennen und rechtzeitig anhalten hätte können, nicht zu beanstanden.

2

In Dämmerung bzw. Dunkelheit sind Fehleinschätzungen von Geschwindigkeit und Entfernung typisch; der Fahrzeugführer darf daher nicht darauf vertrauen, ein Fußgänger werde anhalten, insbesondere wenn kein Warnzeichen (Hupe) gegeben wurde.

3

Für die Anhaltewegberechnung ist regelmäßig eine Reaktionszeit von 0,7 bis 0,8 Sekunden, in der Regel jedenfalls nicht mehr als eine Sekunde, zugrunde zu legen; eine darüber hinausgehende Reaktionszeit ist vom Vortragenden substantiiert darzulegen.

4

Nach Art.106 des 1. StrRG (Übergangsvorschrift zur Neuregelung des § 27b StGB) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur unter den in der Vorschrift genannten besonderen Umständen verhängt werden; wird dies vom Tatgericht nicht geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 17. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 286/69 in der Strafsache gegen ████ aus ███, den Vertreter Richard, geboren am ███ ███ 1916 in ██ ████████████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. April 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau (Pfalz) zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach den tatsächlichen Feststellungen hätte der Angeklagte bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits auf eine Entfernung von 70 m sehen können, wie die von der Bushaltestelle kommende Fußgängerin in der Kreuzung der Bundesstraße 40 mit der Landesstraße 382 den linken Fahrbahnrand der B 40 überschritt und mit dem Überqueren begann. In diesem Falle musste er dann aber auch damit rechnen, dass die 66-jährige Frau die nicht sehr breite Straße in einem Zug, ohne anzuhalten, überqueren würde. Das Urteil geht davon aus, dass Dämmerung bis Dunkelheit herrschte. Es ist eine jedem Autofahrer bekannte Erfahrung, dass, anders als am Tage, in der Dunkelheit sowohl die Geschwindigkeit wie die Entfernung herannahender Kraftfahrzeuge leicht falsch eingeschätzt werden. Der Angeklagte hatte also, zumal er kein Warnzeichen mit der Hupe gegeben hatte, auch aus diesem Grunde keineswegs davon ausgehen dürfen, die Frau „würde nicht weiterlaufen“. Dass er bei sorgfältiger Beobachtung der vor ihm liegenden Straße rechtzeitig hätte anhalten können, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zwei-

felhaft. Bei der festgestellten Geschwindigkeit und der zugrunde gelegten Bremsverzögerung ergibt sich ein Anhalteweg von höchstens 63,3 m (zurückgelegte Wegstrecke während der Reaktions- und Bremsansprechzeit = 22,2 m; Bremsweg = 41,1 m). Die Revision, die einen längeren Anhalteweg errechnet, vermag nichts dafür anzugeben, warum bei diesem Angeklagten eine erhöhte Reaktions- und Bremsansprechzeit anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung dafür 0,7 bis 0,8 Sekunden, in aller Regel jedenfalls nicht mehr als eine Sekunde für angebracht (vgl. u.a. BGH VRS 10, 102; vgl. auch Forst DAR 1967, 201, 204).

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Gemäß Art. 106 des 1. StrRG v. 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 645) verhängt das Gericht nach der Übergangsfassung des § 27b StGB eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur unter den besonderen, in dieser Vorschrift näher dargestellten Umständen. Die neue Strafkammer muss daher prüfen, ob solche Umstände hier gegeben sind. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs ist die Beschwerde gegen die Höhe der auferlegten Geldbuße gegenstandslos geworden.

SandersMayrMüller
SpiegelHürxthal
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