Strafausspruch aufgehoben — Prüfung des ‚minder schweren Falls‘ bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 281/93
- Datum
- 05.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls der Körperverletzung mit Todesfolge ist geboten, ohne Abwägung schuldmindernder und -erhöhender Umstände, wenn der Täter durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (vgl. § 213 1. Alternative StGB).
Verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung kann allein zur Einordnung als minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB führen, wenn das Tatbild vor dem Hintergrund der geminderten Schuldfähigkeit so wesentlich aus dem sonstigen Erscheinungsbild herausfällt, dass der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene Prüfung dieser besonderen Strafmilderungsgründe, hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei erheblichen Beleidigungen durch das Opfer ist zu prüfen, ob diese eine unmittelbare, nicht vom Täter provozierte schwere Kränkung i.S.d. § 213 1. Alternative darstellt und damit den minder schweren Fall begründen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 12. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 281/93 vom 5. August 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, dort geboren am ███████ 1961, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur 2. neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Höhe der Strafe; seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge sei hingegen zu Recht erfolgt. Das somit auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht führt insoweit aus, dass das spätere Tatopfer unmittelbar vor der Tat die Ehefrau des Angeklagten als „Schlampe und Nutte“ bezeichnete, was der Angeklagte „als Beleidigung auch gegen seine Person“ empfand (UA 4). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles seien jedoch nicht gegeben, weil der Angeklagte darauf „dauernd brutal und unangemessen“ reagiert habe, „zumal der ganz erheblich betrunkene Geschädigte keinerlei Gegenwehr leistete bzw. leisten konnte“ (UA 11).
Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge zwingend geboten ist, es einer Abwägung der schulderhöhenden und -mindernden Umstände mithin nicht bedarf, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213 1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 226 Rdn. 8).
Im Übrigen hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass bereits die infolge der alkoholischen Beeinflussung angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für sich allein zur Annahme des § 226 Abs. 2 StGB führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Körperverletzung mit Todesfolge so wesentlich herausfällt, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1980 – 2 StR 775/79).
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