Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 280/94
Datum
28.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt; der BGH hat die Revision teilweise stattgegeben. Den Schuldspruch bestätigt er, da Leistungen des Hilfspersonals ohne individuelle ärztliche Anweisung gegenüber den Krankenkassen nicht abrechnungsfähig sind. Den Strafausspruch hob der BGH auf und verwies zur Neuentscheidung zurück, weil die Strafkammer bei Schadenswürdigung und Strafzumessung mildernde Umstände unzureichend berücksichtigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abrechnungsfähigkeit ärztlicher Leistungen, die von Hilfspersonal erbracht werden, ist erforderlich, dass der Arzt im Einzelfall die notwendige Anweisung erteilt; fehlt diese, besteht gegenüber den Krankenkassen kein Erstattungsanspruch.

2

Bei der strafrechtlichen Schadensberechnung für sozialversicherungsrechtliche Leistungen ist grundsätzlich der den Krankenkassen erstattete Betrag als Schaden anzusetzen; ersparte Aufwendungen der Kassen sind im Schadensumfang regelmäßig nicht zu kompensieren.

3

Bei der Strafzumessung sind die konkreten Umstände der Leistungserbringung, insbesondere die medizinische Indikation und das Ausbleiben einer Belastung der Solidargemeinschaft, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und können zu milderer Strafe führen.

4

Die fehlerhafte Bezeichnung des Ablehnungsgrundes eines Beweisantrags (z. B. Unzulässigkeit statt Bedeutungslosigkeit) führt nicht automatisch zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn die Feststellungen ansonsten tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 7. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 280/94

vom 28. September 1994

in der Strafsache gegen Dr. Manfred Wilhelm ███ aus ██, geboren am █████ in ██ wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. September 1994 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von intravösen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen (Gebührenziffern 5418, 5507 und 5508), die der Angeklagte als Kassenarzt aufgrund genereller Anweisungen von seinem Praxispersonal hat durchführen lassen, ohne sich zuvor selbst vom Gesundheitszustand des Patienten zu überzeugen, als Betrug gegenüber den Krankenkassen gewertet hat. Entscheidend für die Abrechnungsfähigkeit solcher Leistungen war, dass sie den zur Präzisierung von § 368e Abs. 1 Satz 2 RVO beziehungsweise § 12 Abs. 1 E-GO am 8. Dezember 1979 herausgegebenen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für Radiologie und Nuklearmedizin entsprachen. § 15 Abs. 3 dieser im Tatzeitraum von 1983 bis 1985 geltenden Regelung sah vor, dass Leistungen von Hilfskräften nur dann der nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft zu fordernden Qualität genügten und damit abrechnungsfähig waren, wenn der Arzt „die im Einzelfall erforderliche Anweisung gibt“.

Obwohl dem Angeklagten nach den aufgrund zutreffender Beweiserwägungen vom Landgericht getroffenen Feststellungen diese für die kassenärztliche Abrechnung bedeutsamen Richtlinien bekannt waren, hat er in den ihm zur Last gelegten Fällen Einzelanordnungen unterlassen. Ein Leistungsanspruch gegen die Krankenkassen stand ihm damit nicht zu.

Ob auch in anderen radiologischen Praxen eine derartige Übung bestand und ob Einzelanweisungen aus heutiger medizinischer Sicht zur Ausschaltung etwaiger Risiken für den Patienten erforderlich erscheinen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Soweit das Landgericht hierauf gerichtete Beweisanträge zu Unrecht als unzulässig anstatt als bedeutungslos abgelehnt hat, kann das Urteil auf der fehlerhaften Bezeichnung des Ablehnungsgrundes – jedenfalls im Schuldspruch – nicht beruhen.

2. Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Bei der Berechnung des Schadensumfangs geht das Landgericht zunächst zu Recht davon aus, dass auch für den Bereich nichtärztlicher Leistungen der den Krankenkassen entstandene Schaden in voller Höhe den dem Angeklagten erstatteten Beträgen entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen sowohl von dem Angeklagten (Auswertung der Laborbefunde, Diagnosestellung) als auch von dem von ihm beauftragten Hilfspersonal (Durchführung von Blutentnahmen, Infusionen) in weitem Umfang erbracht worden sind. Dies beruht auf einer für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden streng formalen Betrachtungsweise, nach der eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen genügt (vgl. BSG 39, 288, 290 für Leistungen ärztlichen Hilfspersonals; § 15 Abs. 3 der Richtlinien der KBV vom 8. Dezember 1979 für radiologische ärztliche Leistungen allgemein).

Auch eine Kompensation in der Form, dass die Krankenkassen infolge der von dem Angeklagten beziehungsweise seinen Helferinnen erbrachten Leistungen Aufwendungen erspart haben, die ihnen bei Inanspruchnahme eines anderen Arztes durch die vom Angeklagten behandelten Patienten entstanden wären, findet im Rahmen der Schadensberechnung nicht statt.

Dieser beachtliche Umstand muss jedoch im Rahmen der Strafzumessung in angemessener Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Daran fehlt es hier.

Zwar hat die Strafkammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass es sich bei den von ihm zu Unrecht berechneten Schilddrüsenszintigrammen und Hormonbestimmungen nicht lediglich um „Luftleistungen“ gehandelt hat. Gleichwohl hat sie aber strafschärfend die Höhe des Schadens gewertet, der letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft der beitragszahlenden Krankenversicherten gehe. Letzteres trifft hier nur in sehr eingeschränktem Maße zu; denn die von dem Angeklagten im Wege genereller Anweisungen veranlassten Untersuchungen der Patienten waren – anderes ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen – medizinisch indiziert und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein in den Behandlungsmethoden des Angeklagten liegendes etwaiges Restrisiko für den Patienten hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall verwirklicht. Die Krankenkassen haben daher die ihnen zur Verfügung stehenden, zum Großteil durch Mitgliederbeiträge aufgebrachten Geldmittel weder für überflüssige medizinische Maßnahmen noch dafür einsetzen müssen, dass Versicherte die in der Praxis des Angeklagten erbrachten Leistungen wegen unsachgemäßer Ausführung erneut durch einen weiteren Arzt in Anspruch genommen haben. Unter diesen Umständen kann das Verhalten des Angeklagten, jedenfalls soweit es die Abrechnung nichtärztlicher Leistungen betrifft, nicht als negativer Beitrag zur Kostensteigerung im Gesundheitswesen gewertet werden.

Ebensowenig kann dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich aus übersteigertem Gewinnstreben „eine zusätzliche Einnahmequelle“ verschafft, „deren Ergiebigkeit an den Verdienst eines Durchschnittsverdieners auch nicht annähernd heranreicht“. Zusätzliche Einnahmen hatte der Angeklagte allenfalls insoweit, als ihm der Verzicht auf Einzelanweisungen an sein Hilfspersonal nach vorheriger Untersuchung des Patienten ermöglicht hat, während der ihm zur Verfügung stehenden Zeit mehr Patienten zu behandeln, als ihm dies bei Einhaltung der kassenärztlichen Richtlinien möglich gewesen wäre. Seine kriminelle Energie ist mithin wesentlich geringer als vom Landgericht angenommen.

Da die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts für den Bereich der Delegation ärztlicher Leistungen an Hilfspersonal, auf den weit über 90 % des rein rechnerischen Schadens entfallen, den Besonderheiten der Fallgestaltung nicht gerecht werden, sind sowohl die verhängten Einzelstrafen als auch die daraus gebildete Gesamtstrafe überhöht. Sie müssen neu zugemessen werden.

TepperwienSalgerKüffer
TolksdorfKuckein
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