Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung zwischen Raub und schwerer räuberischer Erpressung bei Dreieckstatbestand

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/95
Datum
20.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob im Fall II 2 wegen schweren Raubes oder wegen Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl bzw. räuberischer Erpressung zu verurteilen sei. Er verlangt für Raub eine finale Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme und qualifiziert die erzwungene Mitwirkung einer schutzbereiten Dritten als schwere räuberische Erpressung. Das Urteil wurde insoweit in den Schuldsprüchen geändert, sonstige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) setzt eine finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und dem Wegnahmevorsatz voraus; liegt der Wegnahmevorsatz erst nach Abschluss der Gewalthandlung vor ohne erkennbare konkludente Drohung, fehlt es an Raub.

2

Erpressung (§ 253 StGB) schützt sowohl Vermögen als auch Willensfreiheit; eine „Dreieckserpressung" erfordert, dass das genötigte Drittverhalten in einem Näheverhältnis zum Vermögen des Geschädigten steht, sodass der Genötigte die Schutzfunktion für das Vermögen des Geschädigten wahrnimmt oder wahrnehmen würde.

3

Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild: Wird ein schutzbereiter Dritter zur Duldung der Wegnahme gezwungen, ist Raub anzunehmen; wird er zur aktiven Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung gezwungen, ist räuberische Erpressung gegeben.

4

Die Nötigung zur Wegnahme von Sachen Dritter kann je nach Einzelfall als Nötigung mit Anstiftung zum Diebstahl, mittelbare Täterschaft am Diebstahl, (räuberische) Erpressung oder als Raub zu qualifizieren sein; maßgeblich sind Zweckrichtung der Gewalt und die Rolle des Genötigten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 27/95 vom 20. April 1995 in der Strafsache gegen

1. Toralf █, geboren am ██ in ███,

2. Marco ████, geboren am █████ in ██████,

wegen zu 1. versuchten Totschlags u. a., zu 2. schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr. Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom █████████ September 1994 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass der Angeklagte █ des versuchten Totschlags, des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, der Angeklagte ████ der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

II. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten █ wegen versuchten Totschlags, ferner wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Rechtsmitteln beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Verfahrensrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 16. Januar 1995 Bezug genommen.

Die Sachrügen sind ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und II 3 bis 8 der Urteilsgründe richten.

Der Erörterung bedarf aber, ob die Angeklagten im Fall II 2 wegen schwerer räuberischer Erpressung oder wegen Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl in mittelbarer Täterschaft anstelle des vom Landgericht angenommenen schweren Raubes zu bestrafen sind.

1. Nach den insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchten die Angeklagten eine Auseinandersetzung mit Andreas R. Während der Angeklagte ████ dabei u. a. die Überlassung von Geld oder anderen verwertbaren Gegenständen des R. anstrebte, ging es dem Angeklagten █ darum, wegen vorangegangener Auseinandersetzungen zwischen R. und seiner, des Angeklagten █, derzeitigen Lebensgefährtin Sylvia R. diesen zur Rede zu stellen. Als █ den R. mit einem Stilett bedrohte, erklärte dieser, vor dem Messer keine Angst zu haben. „Wegen dieser Äußerung R.s und wegen der zwischen Andreas und Sylvia R. aufgetretenen Probleme geriet █ in immer stärkerem Maße in Wut und Erregung“ und stach ihm mit einem Messer in den Bauch. R. sank daraufhin zu Boden.

„In dem Bewusstsein, dass die vorangegangene Gewaltanwendung, der Messerstich von nachhaltigen Eindruck auf Thekla K. – die Lebensgefährtin des R. – machen würde, forderte ████ nunmehr auf, dem am Boden liegenden R. die Uhr vom Handgelenk zu nehmen und an ihn zu übergeben. Das nahm auch der Angeklagte █ wahr. Er billigte das Vorhaben des Angeklagten ████ und machte es sich zu eigen. Auch er wollte seinen vorangegangenen Messerstich nunmehr auch so für sich nutzen. Noch unter diesem Eindruck stehend, nahm Thekla K. die Uhr vom Arm und übergab sie an ████ (UA 8). Anschließend verließen die Angeklagten unter Mitnahme der Armbanduhr die Wohnung.“

2. Der vom Landgericht ohne nähere Ausführungen bejahte Tatbestand des schweren Raubes wird weder durch die als Eigentümer der Uhr noch durch die gegen Andreas R. als „schutzbereite Dritte“ gerichteten Nötigungshandlungen der Thekla K. erfüllt.

a) Soweit Andreas R. in Betracht kommt, fehlt es an der für § 249 StGB erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3 und 5).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte █ den Messerstich aus Verärgerung über vorangegangenes Verhalten des Opfers geführt, nicht aber um dem Geschädigten mitnehmenswerte Gegenstände wegzunehmen. Zu dem Zeitpunkt, als ████ Wegnahmevorsatz fasste, war die Gewalthandlung bereits abgeschlossen; selbst wenn die Nötigungswirkung noch fortdauerte, weil das Opfer infolge seiner Verletzungen zu körperlicher Gegenwehr nicht in der Lage war, reichte dies hier zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus (vgl. BGHSt 32, 88, 92).

Zwar kann Raub auch dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt, der Täter diese Situation erkennt und bewusst zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH NStZ 1982, 381). In Bezug auf R. ist eine solche konkludente Drohung den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Naheliegend bedurfte es ihrer nicht, weil das Opfer bereits widerstandsunfähig, möglicherweise sogar bewusstlos war.

b) Allerdings richtete sich eine – stillschweigende – Drohung mit weiteren Gewalttätigkeiten gegen die erst nach dem Messerstich hinzukommende Thekla K., um diese zur Wegnahme der Uhr des Andreas R. und deren Übergabe an den Angeklagten zu zwingen.

Die Nötigung zur Wegnahme von Gegenständen, die im Eigentum eines Dritten stehen, kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Tatbestände der Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, der (räuberischen) Erpressung oder – als lex specialis der räuberischen Erpressung – des Raubes erfüllen. Hier ist sie als schwere räuberische Erpressung zu werten.

aa) Der Tatbestand der Erpressung schützt sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Aus dem Umstand, dass die Träger dieser beiden Rechtsgüter nicht identisch sein müssen, ergibt sich die Möglichkeit der „Dreieckserpressung“. Obwohl vom Wortlaut der Norm gedeckt, reicht es hierfür jedoch nicht aus, dass zwischen der abgenötigten Handlung, Duldung oder Unterlassung und dem bei einem Dritten eintretenden Vermögensschaden überhaupt eine kausale Verknüpfung besteht (so wohl noch Binding, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts S. 376/5); vielmehr bedarf der weit gefasste Tatbestand der Erpressung insoweit einer einschränkenden Auslegung unter Rückgriff auf den Wesensgehalt der Norm.

Erpressung bedeutet die erzwungene Preisgabe von eigenen oder fremden Vermögenswerten, deren Schutz der Genötigte wahrnehmen kann und will. Allerdings braucht diese Preisgabe – anders als beim Betrug – nicht in Form einer Vermögensverfügung zu erfolgen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390; Schünemann, Strafrecht B.T. LH 3 Rdn. 357; a. A. die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. insoweit Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rdn. 23 Fn. 486 und die Nachweise bei Röckrath, Die Zurechnung von Dritthandlungen bei der Dreieckserpressung, 1991 S. 43 ff.).

Eine Dreieckserpressung setzt daher weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft voraus (so aber Schröder ZStW 60, 97, 79; vgl. auch Herdegen aaO § 253 Rdn. 35). Dennoch kann nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verhalten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen; vielmehr muss zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt bestehen, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht. Gerade darin, dass der Täter die von einem Dritten im Interesse des Vermögensinhabers wahrgenommene Schutzfunktion mit Nötigungsmitteln aufhebt, liegt der Unrechtsgehalt der Dreieckserpressung (so im Ergebnis auch Rengier JZ 1985, 565, 568; Schünemann aaO).

Steht der Dritte, den der Täter in Bereicherungsabsicht zur Wegnahme zwingt, den Vermögensinteressen des Geschädigten hingegen gleichgültig gegenüber, so ist er lediglich wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu bestrafen.

Letzteres trifft hier indes nicht zu. Zwar befand sich die von Andreas R. am Körper getragene Armbanduhr weder tatsächlich in der Obhut der Thekla K. noch durfte diese rechtlich darüber verfügen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie ohne die stillschweigende Drohung mit erneutem Einsatz des Messers im Tatzeitpunkt zum Schutze der persönlichen Habe ihres Lebensgefährten bereit gewesen wäre. Dies reicht für das aus dem Normzweck der §§ 253, 255 StGB herzuleitende Näheverhältnis aus.

bb) Ein Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) kommt hier nicht in Betracht, weil die Angeklagten Thekla K. zu einer eigenen Mitwirkung an dem Besitzwechsel der Andreas R. gehörenden Uhr gezwungen haben.

Wie in Fällen, in denen das Nötigungsopfer zugleich der Vermögensinhaber ist (vgl. hierzu BGHSt 7, 252, 254), richtet sich auch bei der Nötigung eines schutzbereiten Dritten die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat. Wird der schutzbereite Dritte vom Täter mit Gewalt oder gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst oder ein auf dessen Seite stehendes Werkzeug zu dulden, so liegt Raub vor (vgl. BGHSt 3, 297, 299; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 3; Herdegen aaO § 249 Rdn. 3); wird er dagegen nicht nur zur Duldung, sondern wie hier zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung gezwungen, so ist eine räuberische Erpressung anzunehmen.

Da der Unrechtsgehalt des schweren Raubes dem der schweren räuberischen Erpressung weitgehend entspricht, schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung im Fall II 2 auf andere Einzelstrafen erkannt hätte.

Meyer-GoßnerTolksdorfKuffer
SteindorfTepperwien
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