Beschuldigter als Zeuge vereidigt: Kein Meineid; Abgrenzung Beschuldigter/Zeuge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/56
- Datum
- 18.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschuldigter kann im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zugleich Zeuge sein; seine Vereidigung ist in diesem Fall unzulässig und eine bewusste Falschaussage unter Eid erfüllt nicht den Tatbestand des vollendeten Meineids.
Die Stellung als Beschuldigter und damit die Ungeeignetheit als Zeuge setzt nicht schon einen erheblichen Tatverdacht voraus, sondern erfordert, dass das für den jeweiligen Verfahrensabschnitt maßgebliche Strafrechtspflegeorgan das Verfahren gegen die Person gerade als Beschuldigten betreibt.
Die Strafverfolgungsbehörde verfügt im Ermittlungsverfahren über ein pflichtgemäßes Ermessen, ob sie gegen eine Person als Beschuldigten ermittelt; ein willkürliches „Hineindrängen“ in die Zeugenrolle zur Herbeiführung von Aussage- oder Eideszwang ist unbeachtlich und kann die Zeugenstellung nicht begründen.
Hält ein eidlich vernommener Beteiligter die Vereidigung für unzulässig, kann dieser Irrtum je nach zugrunde liegender Vorstellung ein Tatbestandsirrtum (Irrtum über die eigene Stellung als Beschuldigter) oder ein Verbotsirrtum (Fehlvorstellung über die rechtliche Zulässigkeit wahrheitswidriger Aussage als Zeuge) sein.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 5. März 1956
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
StR 278/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Eberhard ████████████████████ (als PC), dort geboren █████████ 1915, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 4. Oktober 1956 in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Leitsatz
1. Wer in einem Strafverfahren Beschuldigter ist, kann nicht zugleich Zeuge sein. Wird er dennoch als Zeuge vernommen und vereidigt, so darf er, wenn er bewusst die Unwahrheit gesagt hat, nicht wegen vollendeten Meineids bestraft werden; denn der vernehmende Richter war zu seiner Vereidigung nicht befugt.
2. Nicht Zeuge, sondern Beschuldigter mit der Folge seiner Ungeeignetheit als Zeuge und der Unzulässigkeit seiner Vereidigung ist jemand nur dann, wenn das Strafrechtspflegeorgan, welches das Verfahren in seinem jeweiligen Abschnitt maßgeblich gestaltet, es gegen ihn gerade als Beschuldigten betreibt.
3. Die Meinung eines in einem Strafverfahren eidlich vernommenen, der Richter sei zu seiner Vereidigung nicht befugt, kann je nach dem Inhalt seiner Vorstellungen über seine Stellung im Verfahren Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 5. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hatte ein Ermittlungsverfahren „gegen Unbekannt“ wegen Geheimnisbruchs und Beleidigung eingeleitet, weil der in einem Strafverfahren gegen den Aufsichtsratsdirektor a. D. ███ erlassene Eröffnungsbeschluss durch einen Unbefugten mittels Matrizen vervielfältigt und zahlreichen Personen zugesandt worden war. Verdacht, den Eröffnungsbeschluss aus dem dienstlichen Gewahrsam entfernt zu haben, schöpfte die Staatsanwaltschaft u. a. gegen den Angeklagten. Auf ihren Antrag wurde er vom Ermittlungsrichter eidlich vernommen. Da der Täter unbekannt blieb, stellte die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren ein.
Als der Angeklagte später verdächtig erschien, vor dem Ermittlungsrichter die Unwahrheit beschworen zu haben, leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids ein. Außerdem nahm sie wegen neuer Verdachtsgründe das Ermittlungsverfahren „gegen Unbekannt“ wieder auf. Ihrem Antrag gemäß wurde der Angeklagte in dem letztgenannten Verfahren nochmals vom Ermittlungsrichter vernommen. Dabei verschwieg er unter Berufung auf den schon früher geleisteten Eid bewusst, dass er es war, der den Eröffnungsbeschluss vervielfältigt und versandt hatte.
Diese bewusst unrichtige eidliche Aussage ist Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Von der Anklage des Meineids hat ihn die Strafkammer freigesprochen: er sei, als er vom Ermittlungsrichter vernommen wurde und sich für die Richtigkeit seiner Aussage auf seinen früheren Eid berief, nicht Zeuge, sondern Beschuldigter gewesen. Denn er habe „die Stellung ... eines Beschuldigten gehabt“, der „in dem Verdacht der Täter- oder Mittäterschaft stand“. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, ihn als Zeugen zu vernehmen, sei deshalb unzulässig gewesen. Demgemäß habe der Ermittlungsrichter ihn weder als Zeugen vereidigen noch ihm die Versicherung nach § 67 StPO abnehmen dürfen. Da der Angeklagte geglaubt habe, der Ermittlungsrichter sei zu seiner Vereidigung nicht befugt gewesen, dürfe er auch nicht wegen versuchten Meineides bestraft werden.
Das freisprechende Urteil kann, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
1. Von der Regel, dass an sich jedermann tauglich ist, als Zeuge vor Gericht vernommen zu werden, gilt allerdings die grundlegende, aus dem Wesen des deutschen Strafverfahrens folgende Ausnahme, dass ein Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht die einem Zeugen obliegenden Aufgaben erfüllen kann. Der Beschuldigte soll in keinem Abschnitt des gegen ihn geführten Strafverfahrens in den Zwiespalt zwischen Aussagepflicht, die von Ausnahmen abgesehen durch Eideszwang erhöhtes Gewicht erlangt, und seinem Recht zur Aussageverweigerung oder Verteidigung (§ 136 StPO) gedrängt werden. Ihm soll und darf die Rolle eines Beweismittels gegen sich selbst nicht zufallen. Geschieht es doch, so ist jedenfalls seine Vereidigung unter allen Umständen unzulässig. Würde er trotzdem vereidigt und unter Eid die Unwahrheit bekunden, so dürfe er nicht wegen Meineides bestraft werden (RGSt 57, 53, 54).
Ob jemand in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder gerichtlichen Strafverfahren die Stellung eines Beschuldigten mit der notwendigen Folge seiner Unfähigkeit, Zeuge zu sein, innehat oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob er als Täter der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftat oder als Teilnehmer daran verdächtig ist oder nicht. Dem § 60 Nr. 3 StPO, der die Vereidigung einer solchen Person in einem gegen einen anderen Angeklagten gerichteten Strafverfahren untersagt, wird nur im Hinblick auf die rechtliche Möglichkeit verständlich und anwendbar, dass ein so Verdächtiger als Zeuge vernommen werden kann und wird. Es muss also zu einem so gearteten Verdacht – mag er auch noch so groß sein – eine weitere Voraussetzung hinzukommen, die dem Verdächtigen die mit der Rolle eines Zeugen unverträgliche Stellung eines Beschuldigten verleiht (vgl. RGSt 6, 279, 280).
Aufschlussreich ist insoweit die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der Frage, wann jemand Mitbeschuldigter in einem gegen einen anderen laufenden Strafverfahren ist. Denn auch für einen Mitbeschuldigten gilt der Grundsatz, dass er, weil und solange er dies ist, nicht Zeuge sein kann; und zwar weder gegen sich selbst noch gegen einen anderen Mitbeschuldigten. Er hat ohne weiteres die Fähigkeit verloren, in dem Verfahren Zeuge im Sinne der Strafprozessordnung zu sein, sei es gegen sich selbst, sei es gegen einen Mitbeschuldigten (RGSt 6, 260). In der letztgenannten Entscheidung hat das Reichsgericht mit zutreffender Begründung die Auffassung vertreten, dass der Verlust der Zeugeneignung in einem solchen Falle sich sogar auf selbständige Straftaten eines anderen Mitbeschuldigten erstreckt, hinsichtlich deren er selbst nicht beschuldigt, ja nicht einmal verdächtig ist. Dem Aufbau des Strafverfahrens würde es, wie das Reichsgericht aaO darlegt, widerstreiten, einzelne Mitbeschuldigte bald als solche zu behandeln, bald als Zeugen anzusehen und sie in dieser Eigenschaft wegen der ihre Mitbeschuldigten betreffenden Anklagepunkte zu vernehmen.
Die Eigenschaft einer Person als eines Mitbeschuldigten in diesem Sinne beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, von dem an das Verfahren gegen ihn mit dem gegen einen anderen Beschuldigten von der Strafverfolgungsbehörde oder vom Strafgericht ausdrücklich oder stillschweigend für die ganze Dauer des Strafverfahrens oder für einen bestimmten Verfahrensabschnitt verbunden ist. Jene Eigenschaft dauert nur so lange, als diese Verbindung selbst besteht (vgl. RGRspr 9, 403). Demgemäß hat es das Reichsgericht in seiner Entscheidung in RGRspr 5, 258 für zulässig erklärt, einen Mitbeschuldigten, gegen den das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, in dem Hauptverfahren gegen einen anderen Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen. Ebenso hängt, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 27, 312/314 darlegt, die Frage, ob jemand in einer Hauptverhandlung als Zeuge oder Beschuldigter anzusehen ist, lediglich davon ab, ob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist oder nicht. Jede andere Person, mag sie der Teilnahme an der Tat, derentwegen das Hauptverfahren gegen einen anderen eröffnet ist, verdächtig sein oder mag deswegen gegen sie bereits ein Ermittlungsverfahren oder eine Voruntersuchung eingeleitet sein, kann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Zeuge sein (RG in JW 1912, 943 Nr. 28).
Diesen Entscheidungen liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass jemand in einem Strafverfahren, einerlei wie weit es gediehen ist, die Stellung eines Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) mit der Folge seiner Ungeeignetheit als Zeuge nur dann innehat, wenn das Strafrechtspflegeorgan, welches das Verfahren in seinem jeweiligen Abschnitt maßgeblich gestaltet, es gegen ihn gerade als Beschuldigten betreibt. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das gegen einen unbekannten Täter eingeleitete und dann eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Vertrauensbruchs u. a. auch nach einer Wiederaufnahme „gegen Unbekannt“ fortgeführt, obwohl der Angeklagte in diesem Zeitpunkt wie auch noch bei seiner eidlichen Vernehmung nach wie vor verdächtig war, Täter oder Teilnehmer wenigstens des Geheimnisbruchs gewesen zu sein, der neben Beleidigung Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war.
2. Es muss zwar grundsätzlich der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde überlassen bleiben, ob sie gegen jemanden einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt. Denn sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens. Würde sie aber einen als Täter einer Straftat oder als Teilnehmer an ihr Verdächtigen, den als Beschuldigten zu verfolgen, gute Gründe vorliegen, aus sachfremden Erwägungen willkürlich in die Rolle eines Zeugen drängen, etwa zu dem Zweck, ihn als solchen dem Aussage- und womöglich dem Eideszwang auszusetzen, so vermöchte ein solcher Missbrauch des Ermessens ihm nicht die Eigenschaft eines Zeugen zu verleihen.
Es bleibt dem Landgericht aufgegeben, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft dadurch, dass sie ihr Ermittlungsverfahren nicht gegen den Angeklagten als Beschuldigten führte, sondern „gegen Unbekannt“ fortsetzte und die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen in diesem Verfahren beantragte, sich innerhalb der Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat und ob dann der Ermittlungsrichter ihn als Zeugen vernehmen und vereidigen durfte. Bei Prüfung dieser Frage wird hauptsächlich zu beachten sein, dass, wie der Inhalt der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Vernehmungsniederschrift beweist, im Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten in erster Linie die Frage zu klären war, wer die Abschrift des Eröffnungsbeschlusses gegen Schilling aus dem gerichtlichen Gewahrsam entfernt hatte, wer also Täter des Geheimnisbruchs war; denn die in der Verbreitung des Beschlusses gelegene Beleidigung Schillings war nach Rücknahme des Strafantrags als Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausgeschieden.
Sollte die Prüfung des Landgerichts ergeben, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermessensgrenzen eingehalten hat, als sie das Ermittlungsverfahren „gegen Unbekannt“ anstatt gegen den Angeklagten als Beschuldigten fortführte – möglicherweise, weil sie keine zu seiner Verfolgung wegen Geheimnisbruchs hinreichenden Verdachtsgründe für gegeben hielt –, dann war ihr auf seine Vernehmung gerichteter Antrag an das Amtsgericht und seine Vernehmung und Vereidigung als Zeuge zulässig. Folglich war seine unter Eid geschehene bewusst unrichtige Aussage tatbestandsmäßig und rechtswidrig im Sinne der Strafvorschrift wegen Meineids. Im entgegengesetzten Fall wäre er trotz seiner Vernehmung und Vereidigung in Wirklichkeit Beschuldigter, demgemäß seine Vereidigung unzulässig gewesen. Da er auch selbst, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, seine Vereidigung für unzulässig gehalten hat, könnte er dann weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Meineides bestraft werden.
Für den Fall jedoch, dass er Zeuge und seine Vereidigung demgemäß zulässig gewesen sein sollte, sieht sich der Senat für die Beurteilung des inneren Tatbestandes zu folgenden Ausführungen veranlasst:
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung BGHSt 3, 248 ff. beurteilten Fall, bei dem in einem Verfahren nach dem württembergisch-badischen Entschädigungsgesetz vom 9. Juli 1947 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts der antragstellende Verfolgte auf Ersuchen der Wiedergutmachungsbehörde vom Amtsgericht vernommen und vereidigt worden war, dessen Zuständigkeit zur Abnahme des Eides verneint. Denn auch bei einem Gericht hänge diese Zuständigkeit davon ab, ob der Eid in einem Verfahren geschworen werde, in dem ein Eid dieser Art gesetzlich zugelassen sei. Diese Voraussetzung hielt der 1. Strafsenat in dem von ihm zu beurteilenden Fall nicht für gegeben. In der fehlenden Befugnis des Gerichts zur Vereidigung sah er den Mangel der Zuständigkeit, bei der es sich im Rahmen des § 154 StGB um ein Tatbestandsmerkmal rechtlicher und wertender Art handle.
Dieser Auffassung hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem in BGHSt 5, 111 ff. entschiedenen Fall angeschlossen, bei dem er in einem Verfahren nach dem niedersächsischen Personenschadengesetz vom 22. September 1948 die Zulässigkeit der Vereidigung des Antragstellers durch das hierum ersuchte Amtsgericht verneinte. In beiden Fällen bejahten jedoch diese Senate für den Fall, dass der jeweils unzulässigerweise Vereidigte das Amtsgericht zur Abnahme des Eides für zuständig gehalten haben sollte, die Möglichkeit des versuchten Meineids (BGHSt 3, 248/253; 5, 111/117).
Im vorliegenden Fall kommt, wenn die Prüfung der Strafkammer ergibt, dass der Angeklagte Zeuge war und deshalb vereidigt werden durfte, nach ihren bisherigen Feststellungen zum inneren Tatbestand in Betracht, dass er anders als in den Fällen BGHSt 3, 248 ff. und 5, 111 ff. die Zulässigkeit seiner Vereidigung irrigerweise verneint hat. Sein Irrtum bezog sich auch nicht wie die Vorstellung der Angeklagten in jenen beiden anderen Fällen auf die Zuständigkeit des vernehmenden Richters. Der erkennende Senat sieht deshalb keinen Anlass, zu den Bedenken Stellung zu nehmen, die im Schrifttum, besonders von Welzel (JZ 1953, 119), gegen die Annahme des 1. und des 5. Strafsenats geltend gemacht worden sind, bei dem Merkmal der Zuständigkeit handle es sich um ein Tatbestandsmerkmal des § 154 StGB. Denn im vorliegenden Fall hielt der Angeklagte seine Vereidigung nicht etwa deshalb für unzulässig, weil er nicht an die Zuständigkeit des ihn gerade vernehmenden Richters glaubte. Vielmehr hielt er seine Vereidigung für schlechthin unzulässig, einerlei durch welchen Richter sie erfolgen mochte.
Welche Vorstellungen freilich im einzelnen dieser Meinung zugrunde lagen, bleibt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ungewiss. Möglicherweise hat es deshalb, weil es die Stellung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und demgemäß die Frage nach der Zulässigkeit seiner Vereidigung rechtlich ungenügend gewürdigt hat, auch nicht ausreichend geklärt, wie der Angeklagte als juristischer Laie die bei seiner Vernehmung ihm zugefallene Rolle bewertet hat.
Sollte er über diese Rolle etwa deshalb geirrt haben, weil die Umstände, unter denen es zu seiner Ladung, Vernehmung und Vereidigung kam, ihn zu der Meinung veranlassten, er sei Beschuldigter, dann käme dieser Vorstellung die Bedeutung eines Tatbestandsirrtums zu. Denn weil in einem Strafverfahren nur ein Zeuge, nicht aber der Beschuldigte, vereidigt werden darf, kann dieser kein geeigneter Täter im Sinne des § 154 StGB sein.
Dagegen würde sich der Angeklagte in einem Verbotsirrtum befunden haben, wenn er sich der Stellung eines Zeugen, die er möglicherweise innehatte, bewusst geworden sein sollte, er aber trotzdem möglicherweise, weil er sich nach wie vor einem Tatverdacht ausgesetzt sah, gemeint haben sollte, er dürfe als Verdächtiger auch unter Zeugeneid die Unwahrheit sagen.
Bei der Entscheidung der Frage, von welcher dieser beiden Arten der Irrtum des Angeklagten war, wird die Strafkammer nicht außer Betracht lassen dürfen, dass der Ermittlungsrichter ihn vor der Vernehmung und Vereidigung über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidlichen und uneidlichen Aussage und außerdem darüber belehrt hatte, dass er in dem laufenden Strafverfahren „nicht mehr wegen der Verbreitung des Eröffnungsbeschlusses bestraft werden könne“, weil der gegen die Täter gestellte Strafantrag des Beleidigten inzwischen zurückgenommen war (UA S. 8). Insoweit wird ferner zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte daraufhin zum Ausdruck brachte, er sei sich darüber im Klaren, dass er mangels der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung die Aussage nicht mehr mit der Begründung verweigern könne, er habe den Eröffnungsbeschluss verbreitet, und dass sich seine unwahren Angaben gerade hierauf bezogen.
Andererseits aber wird das Landgericht nicht übersehen dürfen, dass das „Verfahren gegen Unbekannt“ trotz Rücknahme des Strafantrages wegen Beleidigung – unter dem Gesichtspunkt des Geheimnisbruchs fortgesetzt wurde und dass der Angeklagte möglicherweise einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem früheren Ermittlungsverfahren wegen Meineids gegen ihn und dem Ermittlungsverfahren „gegen Unbekannt“ angenommen und vielleicht deshalb geglaubt hat, auch in letztgenanntem Verfahren Beschuldigter zu sein. Diese vermeintliche Sachgleichheit beider Verfahren, des ersten Meineidsverfahrens gegen den Angeklagten und des Ermittlungsverfahrens „gegen Unbekannt“, hat übrigens selbst die Strafkammer mit der Erwägung bejaht, beide Verfahren stünden „in untrennbarem Zusammenhang und betreffen die gleichen Vorgänge“ (UA S. 15). Zwar ist diese Beurteilung unrichtig. Denn Gegenstand schon des ersten Ermittlungsverfahrens war der Geheimnisbruch und die Verbreitung des Eröffnungsbeschlusses. Beide Verfahren betrafen demnach durchaus verschiedene Vorgänge, mochten sie auch, geschichtlich betrachtet, einer Wurzel entsprungen sein. Immerhin darf die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte gerade deshalb von einer ähnlichen falschen Vorstellung wie die Strafkammer ausgegangen sein konnte.
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