Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vollendeter Raub durch Gewaltanwendung und Flucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 276/65
Datum
11.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erwarb ein Armband und ließ sich einen Ring anprobieren; als der Ladeninhaber ihn hinderte, schlug der Angeklagte mit einem Totschläger, feuerte mit einer Schreckschusspistole und floh mit dem Ring. Das LG verurteilte wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigte, dass der Gewahrsamsbruch durch Gewaltanwendung und die anschließende Flucht die Vollendung des Raubes begründet, auch wenn die Zueignungsabsicht erst im Verlauf entstand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Raub setzt voraus, dass die Tatbestandselemente des Diebstahls erfüllt sind; vollendet ist der Raub, wenn der Täter den fremden Gewahrsam bricht und eigenen Gewahrsam mit Zueignungsabsicht begründet.

2

Gewahrsam ist nicht gebrochen, solange der Eigentümer noch die Möglichkeit und den Willen hat, auf die Sache einzuwirken; bloßes Anlegen eines Rings unter der Voraussetzung eines Barkaufs begründet keinen Gewahrsamsbruch.

3

Gewaltanwendung kann den Gewahrsamsbruch herbeiführen; nutzt der Täter die dadurch geschaffene Lage zur Wegnahme und Flucht, ist der Raub vollendet.

4

Die erforderliche Zueignungsabsicht kann im Verlauf der Tat entstehen; liegt zur Zeit der Gewaltanwendung oder der Flucht Entschlossenheit zur Aneignung vor, genügt dies für den Tatbestand des Raubes.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 276/65 in der Strafsache gegen aus ██ ███ ██ den Schneider Ulrich, geboren ███████ 1943 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 27. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Verurteilung des Angeklagten legt das Landgericht folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte wollte ein dem Uhrmachermeister ██████ gehöriges Armband oder sonstigen in dessen Laden befindlichen Schmuck an sich bringen, ohne zu bezahlen. Er kaufte daher von ihm ein Armband. Als der Ladeninhaber mit dem Armband hinter den Ladentisch ging, um es einzupacken, äußerte der Angeklagte den Wunsch, noch einen Ring zu kaufen. Er hoffte, das Armband an sich nehmen zu können, während der Ladeninhaber den Ring aus der Auslage holte. Dieser streifte dem Angeklagten den der Auslage entnommenen Ring über den Finger und ging dann wieder hinter den Ladentisch, ohne den Angeklagten aus den Augen zu lassen. Da dieser infolgedessen sein Vorhaben nicht durchführen konnte, bat er darum, ihm einen weiteren in der Auslage befindlichen Ring anzuprobieren. Als ██ sich über die Auslage beugte, um den Ring herauszunehmen, versetzte ihm der Angeklagte mit einem Totschläger mehrere Schläge, die Kopfplatzwunden, Prellungen und Blutergüsse hervorriefen. Er gab auch mehrere Schüsse aus der mitgeführten Schreckschusspistole auf ihn ab. ██ ████████ ihm die Stahlrute, öffnete die Ladentür und rief um Hilfe. Daraufhin flüchtete der Angeklagte unter Mitnahme des an seinem Finger befindlichen Ringes.

Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte den Ring mit Gewalt weggenommen und sich zu diesem Zweck mitgeführter Waffen bedient habe. Dabei stellt es fest, dass der Angeklagte spätestens in dem Augenblick entschlossen gewesen ist, auch den Ring mitzunehmen, als er auf ██████ eingeschlagen hat.

Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen – jedenfalls im Ergebnis – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Bestrafung wegen Raubes setzt voraus, dass alle Merkmale eines Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt sind. Der Raub ist infolgedessen erst dann vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam mit Zueignungsabsicht begründet hat. Als der Angeklagte sich unter der Vorspiegelung beabsichtigten Barkaufs den Ring über den Finger ziehen ließ, um das Armband an sich zu bringen, war er nach den Feststellungen möglicherweise noch nicht entschlossen, den Ring mitzunehmen. Auch war der Gewahrsam des Ladeninhabers tatsächlich noch nicht gebrochen, jedoch wohl schon beeinträchtigt, mindestens bestand er aber neben dem des Angeklagten noch fort. ██████ hatte zwar nicht mehr dieselbe Möglichkeit, auf den Ring einzuwirken, wie zuvor, aber nicht den Willen, seinen Gewahrsam am Ring gänzlich aufzugeben. Denn er steckte dem Angeklagten den Ring unter der selbstverständlichen Voraussetzung an den Finger, dass dieser ihn nur bei Erwerb durch Barkauf anbehalten werde. Anders wäre es nur dann, wenn der Ladeninhaber schon jetzt den Gewahrsam nicht hätte ausüben können.

Aus dem Urteilszusammenhang ist aber als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen, dass ██ an der Ausübung des Gewahrsams solange nicht behindert war, als der Angeklagte nicht auf ihn einschlug. Solange war es ihm ohne jede Schwierigkeit mindestens möglich, in seinen in der Stadt gelegenen Laden Hilfe herbeizurufen, um seinen Willen zur Aufrechterhaltung seines Gewahrsams durchzusetzen (vgl. BGH LM Nr. 11 zu § 242 StGB).

Während des Handgemenges war der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, allerdings entschlossen, auch den Ring mitzunehmen (UA 6), also alleinigen Gewahrsam an ihm zu begründen. Das gelang ihm aber infolge des Widerstands des Eigentümers erst durch die Flucht. Jedoch ermöglichte ihm die vorangegangene Gewaltanwendung gegenüber dem Ladeninhaber unter Zuhilfenahme der mitgeführten Waffen auch die Wegnahme des Ringes, auf den der Angeklagte es nach den Urteilsfeststellungen neben dem ihn in erster Linie begehrten Armband abgesehen hatte. Dass der Angeklagte die sich bietende Gelegenheit ergriff, um zu fliehen, anstatt seine Angriffe fortzusetzen, steht der Annahme

vollendeten Raubes des Ringes nicht entgegen, weil er mit dem Ring am Finger flüchtete, dadurch den mit der Gewalteinwirkung begonnenen Gewahrsamsbruch vollendete und eigenen Gewahrsam begründete, indem er nach der sichtlichen Überzeugung des Landgerichts die durch die Gewaltanwendung geschaffene Lage bei der Flucht bewusst hierzu ausnutzte (vgl. Schönke-Schröder, StGB 12. Aufl. § 249 Anm. III a).

KrummeWillmsMayr
FlitnerSanders
Revision verworfen: Vollendeter Raub durch Gewaltanwendung und Flucht — Themis