Treffer
BGH Beschluss

Linksabbiegen in trichterförmig erweiterte Einmündung: Mitte der Trichterbreite rechts umfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 276/61
Datum
13.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung nach einem Unfall beim Linksabbiegen in eine trichterförmig erweiterte Einmündung verurteilt. Streitpunkt war, wie § 8 Abs. 3 S. 1 StVO bei trichterförmiger Einmündung auszulegen ist. Der BGH schließt sich dem vorlegenden OLG an: Der Linksabbieger muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren, um eine einheitliche und sichere Verkehrsführung zu gewährleisten. Abweichungen gelten nur bei besonderen amtlichen Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen oder entsprechend ausgestalteten Verkehrsinseln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei trichterförmig erweiterter Einmündung ist der Einmündungstrichter als Teil der einmündenden Straße anzusehen; beide Fahrbahnhälften verbreitern sich entsprechend.

2

Wer nach links in eine Straße einbiegt, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, hat grundsätzlich den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts zu umfahren.

3

Eine Fahrweise, die das Linksabbiegen so behandelt, als existiere die trichterförmige Erweiterung nicht, genügt regelmäßig nicht den Anforderungen der Verkehrssicherheit und ist daher unzulässig.

4

Der Grundsatz des Rechtsumfahrens der Trichtermitte gilt nicht, soweit durch amtliche Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen oder eine entsprechend angeordnete Verkehrsinsel eine abweichende Verkehrsführung verbindlich vorgegeben ist.

5

Zur Vermeidung gefährlicher Unsicherheiten ist bei erweiterten Einmündungen ein einfacher, einheitlicher Grundsatz anzuwenden, der den Verkehrsteilnehmern eine klare Zuordnung zur rechten Fahrbahnhälfte vorgibt.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Tischlermeister Heinrich G. ███ aus ███, Kreis █████, geboren am ███ ██ ███ in █████, Kreis █████████, wegen fahrlässiger Körperverletzung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. September 1961 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Mai 1961 – 3 Ss 245/61 –

Leitsatz

Wer nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren. Unberührt bleiben besondere Verkehrsanweisungen durch amtliche Verkehrsschilder oder durch Fahrbahnmarkierungen.

Tenor

Wer nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren. Unberührt bleiben besondere Verkehrsanweisungen durch amtliche Verkehrsschilder oder durch Fahrbahnmarkierungen.

Gründe

Der Angeklagte bog mit seinem Personenkraftwagen, der einen einachsigen Anhänger zog, bei Dunkelheit in der Ortschaft ████████ von der bevorrechtigten L██████████-Straße nach links in die vier Meter breite ████████████ ein, deren Einmündung sich bis zur Fluchtlinie der L██████████ allmählich auf insgesamt 14,30 m trichterförmig erweitert. Er hielt beim Einbiegen einen Abstand von 2 m, also der Hälfte der Straßenbreite der ████████████, zum für ihn linken Rand des Einmündungstrichters ein. Auf dem Einmündungsplatz etwa 3 bis 7 m jenseits der Fluchtlinie der L██████████-Straße stieß er mit einem Motorroller zusammen, dessen Führer nach rechts in die ██ ████████ einbiegen wollte und ihn nicht rechtzeitig bemerkt hatte. Der Führer dieses Fahrzeugs stieß gegen die linke Seite des Personenwagens des Angeklagten und dann gegen dessen Anhänger. Der Fahrer wurde schwer verletzt.

Der Amtsrichter in Rietberg verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Seine Berufung wurde vom Landgericht in Bielefeld verworfen. Beide Tatrichter sind der Ansicht, der Angeklagte habe § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt, weil er unter Benutzung der linken Fahrbahnhälfte der ██████████ in einem zu engen Bogen nach links in die Einmündung dieser Straße hineingefahren sei.

Das Oberlandesgericht in Hamm, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, teilt diese Auffassung. Es verlangt, dass der in den Einmündungstrichter nach links Einbiegende „die Mitte der gesamten Trichterbreite“ rechts umfahre, wenn der „Trichter nicht durch eine Verkehrsinsel oder durch Fahrbahnmarkierungen in zwei Straßenarme aufgeteilt sei“. An der Verwerfung des Rechtsmittels sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Neustadt/Weinstraße (DAR 1955, 311) und Celle (DAR 1957, 193 und VersR 1960, 951) gehindert.

Diese Gerichte halten es für ausreichend, wenn der nach links Einbiegende so fährt, als ob die Seitenstraße in ihrer normalen Breite in einem Bogen parallel zum rechten Trichterrand in die Straße einmünde, die er verlässt. Er brauche also von dem für ihn linken Rand der Einmündung nur einen Mindestabstand einzuhalten, welcher der Normalbreite der linken Fahrbahnhälfte der einmündenden Straße entspricht. Es sei ihm nicht zuzumuten, anstatt des vorgeschriebenen Rundbogens einen schärfer abgeknickten, dh. wieder rückwärts verlaufenden, Bogen zu beschreiben. Der Bogen solle zwar weit genommen werden, um entgegenkommenden Fahrzeugen die ihnen zustehende rechte Fahrbahnseite und die Wendung nach rechts nicht zu schmälern; das sei aber nicht mit dem vollen Ausfahren der Kurve gleichbedeutend (OLG Hamburg in GA 75, 37).

Im Hinblick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Neustadt und Celle hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig. In der Sache selbst stimmt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht zu.

Richtig ist zwar, worauf die Oberlandesgerichte Neustadt und Celle hinweisen, dass die im § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO begründete Pflicht, nach links einen weiten Bogen auszuführen, nicht gleichbedeutend ist mit dem Gebot, die beim Einbiegen zu beschreibende Kurve stets voll auszufahren. Ausnahmen werden vielmehr zugelassen, wenn die Verkehrssicherheit sie gebietet, oder um den Verkehrsbedürfnissen entgegenzukommen, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird, wie zB. für den Fahrzeugführer, der auf einer Kreuzung mehrerer Straßen aus einer Straßeneinmündung in die nächste links liegende Einmündung einbiegen will (BayObLG in VRS 5, 144), beim Umfahren einer nicht im Kreuzungsmittelpunkt liegenden Verkehrsinsel (RG in JW 1933, 2389 Nr. 6) oder beim Einbiegen in eine Einbahnstraße (OLG Oldenburg in VRS 5, 468; KG in VRS).

Die von den genannten Oberlandesgerichten im vorliegenden Fall für zulässig erachtete Fahrweise entspricht jedoch weder den praktischen Verkehrsbedürfnissen noch wird sie den Anforderungen der Verkehrssicherheit gerecht.

Der Einmündungstrichter ist ein Teil der einmündenden Straße; verbreitert sind also beide Fahrbahnhälften entsprechend dem Verlauf der Trichterränder. Fahrzeugführer werden von sich aus kaum auf den Gedanken verfallen, so zu fahren, als verlaufe die einmündende Straße in einem Bogen parallel zum linken Trichterrand, mithin so, als ob die Erweiterung der Einmündung nach rechts nicht vorhanden wäre. Auch der Angeklagte ließ sich nicht etwa durch eine solche der Wirklichkeit zuwiderlaufende Vorstellung bestimmen, sondern er wollte lediglich noch schnell vor der Ankunft des ihm auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugs nach links abbiegen. Dem natürlichen Verkehrsgefühl entspricht es auch allein, beim Linksabbiegen in eine an ihrer Einmündung verbreiterte Straße an der Fahrbahnmitte der bisher benutzten Straße eingeordnet so weit vorzufahren, bis es möglich ist, unmittelbar auf den rechten Teil des Einmündungstrichters nach links hinüberzufahren, anstatt schon in einem früheren Zeitpunkt, in einem geringeren Abstand vom linken Trichterrand, abzubiegen und dann zuerst die Trichterfläche von links nach rechts zu überqueren, um schließlich auf die rechte Fahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer erweiterten Einmündung gelangen zu können. Auch die auf der geradeaus führenden Straße (im Folgenden als Hauptstraße bezeichnet) entgegenkommenden Fahrer brauchen nicht mit einem so ungewöhnlichen Einbiegevorgang zu rechnen.

Zuzugeben ist allerdings, dass ein nach links abbiegender Fahrer, wenn er erst in Höhe der rechten Hälfte des Einmündungstrichters nach links hinüberfahren darf, in der Regel einen weiteren Weg zurückzulegen haben wird, als wenn er sogleich am linken Trichterrand in einem Abstand abbiegen dürfte, der der halben Fahrbahnbreite der Seitenstraße vor ihrer Erweiterung entspricht. Das gilt vor allem dann, wenn der für ihn rechte Schenkel des Einmündungsdreiecks wesentlich länger ist als der linke und sich die Einmündungsfläche infolgedessen nach rechts hin erheblich weiter erstreckt als nach links. Denn dann muss der Fahrer unter Umständen – je nach dem Winkel, in dem die Seitenstraße auf die Hauptstraße zuläuft – nach dem Hinüberfahren auf die rechte Seite des Einmündungstrichters zunächst wieder in einem Bogen nach links, also in rückläufiger Richtung, zurückfahren, um auf die rechte Fahrbahnhälfte der Seitenstraße vor ihrer Erweiterung zu gelangen. Die deshalb von den Oberlandesgerichten Neustadt und Celle für zulässig erachtete Abkürzung kann dem Fahrzeugführer jedoch schon aus Gründen der Verkehrssicherheit keinesfalls gestattet werden. Das wäre ohnehin nur möglich, wenn der Linksabbieger sich sogleich am linken Trichterrand ein zuverlässiges Bild von der normalen Breite der Seitenstraße vor ihrer Erweiterung machen könnte. Das wird aber in den meisten Fällen, besonders für den ortskundigen Fahrer, nicht zutreffen, vor allem bei Dunkelheit oder an einer verkehrsreichen Straßeneinmündung oder wenn die Seitenstraße in einem spitzen Winkel oder Bogen von links auf die von ihm benutzte Straße zuläuft. Hinzu kommt, dass auf der Seitenstraße entgegenkommende Fahrer, die ebenfalls nach links abbiegen wollen, durch einen im Bereich der für ihn linken Hälfte des Einmündungstrichters nach links abbiegenden Fahrer gefährlich behindert werden können. Die aus der einmündenden Straße kommenden Fahrer werden sich zufolge der Regel des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO, aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen, möglichst weit nach links zur Trichtermitte hin an der Fluchtlinie der Hauptstraße einordnen, wo sie am besten nach beiden Seiten hin beobachten können, ob sie gefahrlos nach links abbiegen können. Ihnen kann nicht zugemutet werden – und das tun auch die beiden abweichenden Oberlandesgerichte nicht –, ebenfalls so zu fahren, als mache die einmündende Straße in ihrer ursprünglichen Breite einen Bogen, der dem für sie rechten Trichterrand folgt. Nur so aber könnten gefährliche Begegnungen zwischen Fahrzeugführern, die nach links in die einmündende Straße einbiegen, und solchen, die aus ihr nach links auf die Hauptstraße abbiegen wollen, mit Sicherheit vermieden werden.

Überdies würde es einer fest eingewurzelten, auf dem Gebot des § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO beruhenden Verkehrsausübung zuwiderlaufen, wenn es gestattet würde, dass zwei einander begegnende, beide nach links abbiegende Fahrzeuge, anstatt hintereinander vorbeizufahren, im Bereich einer erweiterten Straßeneinmündung, ohne sich vorher über die Fahrweise verständigt zu haben, vor einander links vorbeifahren. Auch die Beschränkung einer solchen Ausnahme auf besonders weiträumige Einmündungstrichter lässt sich nicht vertreten, weil es alsdann, wie das Oberlandesgericht in Hamm zutreffend hervorhebt, im Ergebnis der Beurteilung des Verkehrsraums durch den einzelnen Fahrer überlassen wäre, welche Fahrweise im Einzelfall einzuhalten sei. Das würde eine gefährliche Unsicherheit im Straßenverkehr zur Folge haben. Sie wird nur vermieden, wenn auch beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter der übergeordnete, den Verkehrsteilnehmern vertraute einfache und einheitliche Grundsatz befolgt wird, dass ihnen – ausgenommen in Einbahnstraßen – nur die rechte Hälfte des jeweiligen Fahrbahnquerschnitts, hier also die rechte Trichterhälfte, zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich das Gebot des Rechtsumfahrens der Mitte der Trichterbreite, für jedermann einsehbar, ganz von selbst.

Schließlich bietet das vom Oberlandesgericht in Hamm geforderte Abbiegeverhalten auch den Vorteil, dass der Verkehrsraum des Einmündungstrichters entsprechend den Absichten der Straßengestalter nach beiden Seiten hin in voller Breite einigermaßen gleichmäßig ausgenutzt wird.

Nach alledem hält es der Senat grundsätzlich für geboten, dass ein Fahrzeugführer, der nach links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren muss.

Dieser Grundsatz findet allerdings keine Anwendung, wenn innerhalb der erweiterten Straßeneinmündung eine Verkehrsinsel angebracht ist und zugleich durch richtungsweisende Verkehrszeichen (Bild 24 und 24a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) zwei selbständige Fahrstraßen mit zugelassenem Gegenverkehr geschaffen worden sind, worauf das Oberlandesgericht in Hamm ersichtlich hinweisen will. Sonst soll eine Verkehrsinsel, wie sie auch liegen mag, grundsätzlich rechts umfahren werden (vgl. DAPol. IV zu § 8 StVO). Ebenso sind abweichende Fahrbahnmarkierungen, durch die bestimmte Leitlinien für die Einordnung des Verkehrs in verschiedene Richtungen auf der Fahrbahn eingezeichnet sind, als Hinweiszeichen grundsätzlich zu beachten (vgl. auch OLG Oldenburg in DAR 1959, 211).

Der Generalbundesanwalt hat sich ebenfalls der Meinung des Oberlandesgerichts in Hamm angeschlossen.

Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Dr. Lang-Martin

Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

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