Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen fehlerhafter Brutalitätsbewertung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 275/90
Datum
03.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen gefährlicher Körperverletzung eingelegt. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer eine „besonders brutale“ Vorgehensweise behauptete, ohne dafür ausreichende Feststellungen zu treffen. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für diese Wertung ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafzumessung, die auf einer wertenden Zuschreibung (z. B. „besonders brutal") beruht, setzt hinreichende, tragfähige Feststellungen voraus; fehlen diese, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufhebt.

2

Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs kann die Tat als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 223a StGB begründen, ohne dass daraus automatisch eine besonders brutale Vorgehensweise folgt.

3

Das Merkmal der Hinterlist oder anderen tateinheitlichen Erschwerungsumstände kann die Strafzumessung beeinflussen, ist jedoch gesondert festzustellen und zu begründen.

4

Ist nicht auszuschließen, dass ein rechtlicher Fehler bei der Bewertung des Vorsatz- oder Schweregrades der Tat die Höhe der Strafe beeinflusst hat, ist die Strafe aufzuheben und neu zu bemessen; gegebenenfalls ist an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 13. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 275/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Bernd ██ aus ███, geboren am ██ 1959 in █████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. Februar 1990 im Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Dezember 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Für das Vergehen nach §§ 223, 223a StGB hat es eine Einzelstrafe von einem Jahr festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hiergegen erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Juni 1990 zutreffend dargelegt hat.

Dagegen kann der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Die Kammer wertet zu Lasten des Angeklagten neben anderem, dass die Verwendung der scharfen Rasierklinge eine „besonders brutale Vorgehensweise“ darstelle. An anderer Stelle weist sie darauf hin, dass er diese Rasierklinge in „hinterhältiger Weise“ versteckt angebracht habe. Die letztgenannte Wertung trifft nach dem von der Strafkammer ermittelten Sachverhalt zu. Dagegen finden sich für die Annahme einer „brutalen“ Vorgehensweise in den Feststellungen keine genügenden Anhaltspunkte. Unter brutalem Verhalten versteht man nach dem Sprachgebrauch ein rohes, gefühlloses, gewalttätiges, auch schonungsloses und rücksichtsloses Vorgehen. Im Rahmen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs wäre eine solche Kennzeichnung nur angebracht, wenn das Opfer – unter Verwendung des gefährlichen Werkzeugs – vom Täter tatsächlich in der beschriebenen Weise behandelt worden wäre. Demgegenüber war der durch die hinterlistig vorgenommene Anbringung der Rasierklinge zu erwartende Schaden von vornherein durch die objektiven Umstände begrenzt. Es konnte danach lediglich zu einer – wenn auch nachhaltigen Verletzung des zur Kontrolle eingesetzten Fingers kommen. Eine solche Folge war schwerwiegend und rechtfertigt die Einordnung des Vorgehens als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 223a StGB. Dass die Verwendung der

Rasierklinge in dieser Weise in der Gesamtschau aller denkbaren Körperverletzungen mittels eines gefährlichen Werkzeugs indessen eine „brutale“ oder gar eine „besonders brutale“ Vorgehensweise darstellt, kann nach allem nicht festgestellt werden. Die Strafkammer hat jedoch ihrer Strafbemessung diese Auffassung zugrunde gelegt, so dass diese nicht frei von Rechtsirrtum ist.

Im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Strafe kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe neu zu bemessen ist.

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