Revision aufgehoben: Unzureichende Würdigung niedriger Beweggründe bei Kindestötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 275/86
- Datum
- 11.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung niedriger Beweggründe muss der Tatrichter alle Umstände des Tatgeschehens einschließlich etwaiger fortgesetzter Misshandlungen (§ 223b StGB) erörtern und bewerten; bleibt eine solche Auseinandersetzung aus, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Die Feststellung eines zielgerichteten Tötungsvorsatzes erfordert tragfähige tatsächliche Feststellungen; wenn die angeführten Erwägungen gleichermaßen einen bloß bedingten Vorsatz tragen könnten, begründet dies einen rechtsfehlerhaften Befund.
Wiederholte erhebliche Misshandlungen können Ausdruck unkontrollierter Gefühlsausbrüche infolge nervlicher Überforderung sein; dies ist bei der Motiv- und Schuldprüfung sowie der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag zu berücksichtigen.
Besteht Tateinheit zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikt, hat das Tatgericht bei Verneinung der Mordqualifikation die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 275/86 in der Strafsache gegen
███, geboren am ███ ██ 1959 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte versetzte seinem zwei Jahre elf Monate alten Kind, nachdem er es gemeinsam mit seiner Ehefrau wochenlang seelisch und körperlich misshandelt und gequält hatte, einen mit größter Heftigkeit geführten Faustschlag gegen das Kinn und einen ebensolchen Schlag oder Tritt in den Leib. Die Gewaltanwendung bewirkte eine Impressionsfraktur im Scheitelbeinbereich, eine Blutung im Schädelinnenraum infolge des Abrisses von Brückenvenen, den Bruch einer Rippe und eine tiefliegende Leberruptur. Das Kind verstarb daran.
Das Landgericht würdigt das Geschehen als Tötung aus niedrigen Beweggründen. Dazu führt es aus, der Angeklagte habe unter ehelichen, finanziellen und allgemein seine Lebensumstände betreffenden Schwierigkeiten gelitten und aus diesen Motiven heraus das Kind ständig zum Objekt seiner Wut und seiner Gereiztheit gemacht. Am Tattage sei er verärgert gewesen über die seit Monaten nicht bezahlte Stromrechnung, die Abwesenheit seiner Frau sowie darüber, dass das Kind das von ihm für längere Zeit erzwungene Sitzen auf dem Nachtgeschirr nicht ertrug und einzuschlafen drohte. Die Haltung des Angeklagten gegenüber dem Opfer beruhe auf einer niedrigen Gesinnung, die in keinem messbaren Verhältnis zum Ausmaß der Misshandlung stehe; der unmittelbare Tatanlass und die Gründe für seinen Zorn habe er überwiegend selbst zu vertreten gehabt (UA 21).
Diese Würdigung ist indessen nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts zum Tötungsvorsatz und zum sonstigen Verhalten des Angeklagten. Das Landgericht spricht zwar davon, dass der Angeklagte mit „je länger je aufloderndem Vernichtungswillen“, mit Tötungswillen, in Tötungsabsicht gehandelt habe. Es begründet diese Überzeugung aber mit Erwägungen, die auch für einen bloßen bedingten Vorsatz sprechen könnten. So meint es, die Möglichkeit tödlicher Folgen der Misshandlungen habe offen zutage gelegen; es wäre nicht nachvollziehbar, warum dem Angeklagten diese Erkenntnis im Augenblick der Tat verschlossen geblieben sein sollte (UA 20). Die ständigen Misshandlungen des Kindes verschafften dem Angeklagten zwar jeweils Befriedigung (UA 8, 22), danach bekam er aber Bedenken und er wusste dann stets, „dass bei diesem Tun nichts Gutes herauskomme“ (UA 8). Nach der Tötung unternahm er einige Wiederbelebungsversuche und verständigte schließlich den ärztlichen Notdienst (UA 11).
Diese Umstände lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte sein Kind zwar (bedingt) vorsätzlich, aber nicht gezielt getötet hat und dass die Tat – wie die früheren erheblichen Misshandlungen auch (UA 8) Ausdruck eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung (UA 6, 15) war.
Das steht zwar rechtlich der Annahme niedriger Beweggründe nicht zwingend entgegen; ihr Vorliegen zu bejahen setzt aber eine Erörterung und Bewertung aller Umstände des Tatgeschehens einschließlich der fortgesetzten Misshandlungen nach § 223b StGB und damit auch der bezeichneten Möglichkeiten voraus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die umfassende Würdigung der Tatumstände, vor allem der Motivlagen, die dem Tatrichter obliegt, das Landgericht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des Urteils.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass hier zwischen dem Tötungsdelikt und dem Körperverletzungsdelikt Tateinheit besteht. Sollte das Landgericht zu einer Verneinung der Mordqualifikation gelangen, wird es die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB zu prüfen haben.
Hirschthal Salger für den in Urlaub ortsabwesenden Richter am BGH Goydke
| Salger | Meyer-Goßner | ||
| Jahnke |