Treffer
BGH Urteil

Wiedereinbeziehung ausgeschiedenen Waffendelikts nach § 154a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 274/85
Datum
11.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Wiedereinbeziehung eines vorläufig ausgeschiedenen Verstoßes gegen das WaffG; das Landgericht hatte den Angeklagten vom Totschlag freigesprochen und die Wiedereinbeziehung abgelehnt. Der BGH hebt den Freispruch auf und nimmt den ausgeschiedenen Waffendeliktsvorwurf gemäß § 154a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren. Begründet wird dies mit Tatidentität i.S.d. § 264 StPO und der vorläufigen Natur der Ausschließung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 154a Abs. 3 StPO verpflichtet zur Wiedereinbeziehung eines zuvor nach § 154a Abs. 1 ausgeschiedenen Delikts, wenn die ausgeschiedene Gesetzesverletzung und die beschränkt verfolgte Gesetzesverletzung durch dieselbe Tat i.S.d. § 264 StPO begangen worden sind.

2

Tatidentität i.S.d. § 264 StPO ist auch dann gegeben, wenn eine zeitlich vorangehende, andauernde rechtswidrige Besitzausübung (z. B. nicht angemeldeter Waffenbesitz) mit dem späteren deliktischen Einsatz der Waffe eine einheitliche Tat bildet.

3

Die vorläufige Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein in der Anklageschrift dargestelltes Delikt nach § 154a Abs. 1 StPO aus der Verfolgung zu nehmen, ist revidierbar; sie bindet das Gericht nicht endgültig und kann nach § 154a Abs. 3 StPO rückgängig gemacht werden.

4

Hat das Gericht das beschränkt verfolgte Delikt freigesprochen und liegt Tatidentität vor, hat es von Amts wegen oder auf Antrag die Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Delikts vorzunehmen, damit die unteilbare Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschließend beurteilt werden kann.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 274/85 in der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren am █████████████████ 1934 in ████, Adolf ████, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Freispruch im Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Februar 1985 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Der ausgeschiedene Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. § 59 Abs. 1 und Abs. 4 WaffG) wird gemäß § 154a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen.

Zur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seinen Neffen Norbert [REDACTED] in Notwehr mit einem von ihm umgebauten Kleinkalibergewehr erschossen, das er 1956 von einem Jäger gekauft und seitdem im Besitz hatte. Er hatte die Waffe, für die er weder einen Waffenschein noch eine Waffenbesitzkarte besaß, entgegen § 59 Abs. 1 WaffG nicht angemeldet.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Dabei hat es den Gebrauch der Waffe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Notwehrausübung berücksichtigt.

Unbeachtet gelassen hat das Landgericht dagegen bei seiner Entscheidung, dass der Angeklagte nach Ablauf der Meldefrist (30. Juni 1976) bis zur Notwehrausübung im vorliegenden Fall die tatsächliche Gewalt über die nach § 59 Abs. 1 WaffG anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Waffe ausgeübt und dadurch gegen §§ 59 Abs. 4, 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verstoßen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 1985 – 3 StR 45/85). Die Staatsanwaltschaft hatte diesen Gesetzesverstoß (ebenfalls) in der Anklageschrift mitgeteilt, zugleich jedoch die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf das Totschlagverbrechen beschränkt (Bd. II Bl. 162, 163, 167 d. A.).

Ihren in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, „das Verfahren insoweit wieder aufzunehmen, als es bezüglich des Waffendelikts eingestellt ist“, hat das Landgericht „aus den Gründen der Entscheidung des BGH in Strafverteidiger 1981 Seite 397“ (Bd. II Bl. 223, 224 d. A.), das heißt, wie UA 10 und 11 der Urteilsgründe ergeben, deshalb abgelehnt, weil insoweit keine Anklage (§ 264 StPO) vorliege.

Mit Recht rügt die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dieses Verfahren. Das Landgericht hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Verstoßes gegen das Waffengesetz schon aufgrund der zwingenden Regelung in § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechen müssen. Außerdem war die Wiedereinbeziehung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier auch von Amts wegen deshalb geboten, weil das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf, auf den die Strafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen wollte (BGHSt 32, 84, 85 f. m. w. Nachw.).

Die dagegen im angefochtenen Urteil vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.

Voraussetzung für die Anwendung des § 154a StPO ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die ausgeschiedene Gesetzesverletzung und die Gesetzesverletzung, auf die die Strafverfolgung beschränkt wird, durch dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO begangen worden sind. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

Nicht etwa nur die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe, die mit dem als Totschlag angeklagten Verhalten des Angeklagten unmittelbar zusammentraf und damit ebenfalls durch Notwehr gerechtfertigt war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1978 – 3 StR 224/78; BGH, StrVert 1981, 397), sondern auch die zeitlich vorangehende, seit dem 1. Juli 1976 andauernde verbotene Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Besitz der Waffe ist mit dem angeklagten Totschlag durch dieselbe Tat begangen (BGHSt 31, 25, 30 ff. m. w. Nachw.; BGH StrVert 1983, 148).

Der Verfolgung dieses Gesetzesverstoßes steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ihn nicht förmlich angeklagt, sondern ihn in der Anklageschrift von der Verfolgung ausgeschieden hat. Diese Entscheidung war nur eine vorläufige Maßnahme, die, wie § 154a Abs. 3 StPO zeigt, jederzeit rückgängig gemacht werden konnte und gegebenenfalls auch musste.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Verstoß gegen das Waffengesetz in der Anklageschrift umfassend dargelegt. Durch die zugleich getroffene vorläufige Entscheidung nach § 154a Abs. 1 StPO war er – für den Fall seiner Wiedereinbeziehung nach Absatz 3 der Bestimmung – der Kognition des Gerichts unterstellt, das entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat dann die ganze angeklagte Tat – in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht – so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO), ohne Bindung an die der Anklage zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 264 Abs. 2 StPO), erschöpfend abzuurteilen hat. Da das Landgericht dem Angeklagten eine rechtswidrige Tötung, auf die die Verfolgung vorläufig beschränkt war, nicht nachweisen konnte, musste es, um dieser Pflicht genügen zu können, den vorläufig ausgeschiedenen Verstoß gegen das Waffengesetz wieder einbeziehen (vgl. auch BGHSt 22, 105, 106; 32, 84, 85 f. m. w. Nachw.).

Diese vom Landgericht fehlerhaft unterlassene Entscheidung hat der Senat nachgeholt.

Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine gegenteilige Meinung auf das in StrVert 1981, 397 abgedruckte Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1981. Dieser Entscheidung liegt eine Anklageschrift zugrunde, die (auch) nicht erwähnte, dass der Täter vor oder nach dem durch Notwehr gerechtfertigten Waffengebrauch die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt hat. Sie betrifft damit einen anderen Sachverhalt.

KnoblichSalgerLaufhütte
HirschthalGoydke
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