Revision verworfen: Fristwahrung bei § 275 StPO durch Bereitlegen des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 272/79
- Datum
- 05.07.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das vollständige Urteil gilt im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO als ‚zu den Akten gebracht‘, wenn es von allen Berufsrichtern unterschrieben und vom verfassenden Richter bis zum Ablauf der Frist mit den Akten zur Abholung in seinem Dienstzimmer bereitgelegt ist.
Für die Fristwahrung nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nicht erforderlich, dass das Urteil bereits bei der Geschäftsstelle eingegangen ist; maßgeblich ist der eingeleitete Vorgang des Zu-den-Akten-Bringens.
Die Vermerkung des Eingangs durch die Geschäftsstelle (§ 275 Abs. 1 Satz 5 StPO) bestimmt nicht zwingend den maßgeblichen Zeitpunkt des Zu-den-Akten-Bringens und darf nicht die richterliche Unabhängigkeit durch Abhängigkeit von Verwaltungsbediensteten beeinträchtigen.
Wer in der Revisionsbegründung den Regelfall annimmt, braucht nicht zugleich substantiiert das Fehlen eines Ausnahmefalls (verlängerte Frist wegen Dauer der Hauptverhandlung) zu behaupten; die Sachrüge wurde insoweit geprüft und als unbegründet verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Dreher Harijs-Alfreds ███ - ██ aus ██████, geboren am ██ █████ in ████████ wegen versuchten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei entgegen § 275 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, ist zulässig erhoben, aber nicht begründet.
a) Die Revision hat vorgetragen: Das angefochtene Urteil sei in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1978 verkündet worden. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO habe es binnen einer Frist von fünf Wochen zu den Akten gebracht werden müssen. Diese Frist sei am 22. Januar 1979 abgelaufen. Das Urteil sei jedoch erst am 23. Januar 1979 mit drei Unterschriften versehen bei der Geschäftsstelle eingegangen.
Damit sind in der Revisionsbegründung die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen ausreichend angegeben. Insbesondere brauchte die Revision – entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung – nicht ausdrücklich vorzutragen, über wie viele Tage die Hauptverhandlung sich erstreckte. Es trifft zwar zu, dass die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sich nach der Dauer der Hauptverhandlung richtet. Diese Dauer gehört jedoch zu den Voraussetzungen nicht der Fünfwochenfrist nach § 275 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. (Regelfall), sondern ihrer Verlängerung nach § 275 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. (Ausnahmefall). Geht die Revisionsbegründung, wie hier, ersichtlich vom Vorliegen des Regelfalls aus, kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen das Nichtvorliegen sämtlicher Tatsachen behauptet, die einen Ausnahmefall begründen könnten.
b) Die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Frist, innerhalb derer das von allen Berufsrichtern unterschriebene Urteil mit den Gründen zu den Akten zu bringen ist und nach deren Ablauf es nicht mehr geändert werden darf (BGHSt 26, 247, 248), ist hier gewahrt. Diese Frist lief, da das angefochtene Urteil am 18. Dezember 1978 verkündet wurde, am 22. Januar 1979 ab. An diesem Tage ist das Urteil zu den Akten gebracht worden.
Nach der dienstlichen Äußerung des beisitzenden Richters Zensen wurde der von dem Vorsitzenden und dem anderen Beisitzer bereits unterschriebene Urteilsentwurf am 19. Januar 1979, einem Freitag, mit den Akten in sein Fach in der Geschäftsstelle gelegt. Am folgenden Montag, dem letzten Tag der Frist, wurde er ihm zugetragen. An diesem Tage musste der Richter an einer ganztägigen Sitzung einer anderen Strafkammer teilnehmen, die um 16.00 Uhr beendet war. Die zugetragenen Akten konnte er erst nach Sitzungsende bearbeiten. Er unterschrieb das Urteil noch am 22. Januar 1979. Da jedoch die Geschäftsstelle im Zeitpunkt der Unterschrift nicht mehr besetzt war, legte er die Akten mit dem Urteil in seinem Dienstzimmer zum Abtragen bereit. Am Morgen des 23. Januar 1979 wurden sie dort abgeholt und an demselben Tag zur Geschäftsstelle gebracht.
aa) Damit ist die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Frist gewahrt. § 275 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. bestimmt, dass das vollständige Urteil spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen ist. Diese Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und sichert zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 2; K. Peters, Strafprozess, 1966, S. 425). Ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Urteilsverfassers und der mitunterzeichnenden Richter beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründung führen, die möglicherweise nicht mehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist.
bb) Diesem Zweck des Gesetzes ist jedenfalls Genüge getan, wenn das Urteil innerhalb der vorgeschriebenen Frist von allen Richtern unterschrieben und auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist. Zur Fristwahrung bedarf es nicht auch noch des Eingangs auf der Geschäftsstelle. Das verlangt das Gesetz schon seinem Wortlaut nach nicht. Vielmehr muss das „zu den Akten bringen“ nach § 275 Abs. 1 Satz 2 spätestens fünf Wochen nach der Urteilsverkündung „geschehen“, nicht aber schon „geschehen sein“. Das Gesetz stellt damit auf den Vorgang ab, nicht auf sein Ergebnis. Es muss daher genügen, wenn der Vorgang eingeleitet, d.h. das vollständige Urteil auf dem Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Urteil mit den Akten im Dienstzimmer des Richters an der dafür vorgesehenen Stelle zum Abtrag bereit liegt. Die Beförderung der Akten zur Geschäftsstelle liegt nicht mehr im Aufgabenbereich des Richters, sondern in den Händen der nach der Behördenorganisation zuständigen Bediensteten (Wachtmeisterei, Geschäftsstelle).
c) Aus § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO lässt sich nichts anderes herleiten. Nach dieser Vorschrift hat die Geschäftsstelle „Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe“ des Urteils zu vermerken. Schon dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnehmen, dass der Vermerk den Zeitpunkt feststellen soll, in dem das Urteil im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 „zu den Akten gebracht“ ist. Sollte bei der Einführung des § 275 Abs. 1 Satz 5 der Gedanke eine Rolle gespielt haben, den Zeitpunkt festzuhalten, von dem ab eine Änderung der Urteilsgründe nicht mehr möglich ist, so würde doch die Forderung, dass der Vermerk der Geschäftsstelle vor Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Fristen erfolgen müsse, in die richterliche Unabhängigkeit in unzulässiger Weise eingreifen. Die Abfassung der Urteile bis hin zu ihrem „zu den Akten bringen“ gehört zum Kernbestand der durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten rechtsprechenden Tätigkeit. Deshalb muss es dem Richter möglich sein, die in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Fristen bis zur letzten Minute auszuschöpfen. Außerdem erfordert die richterliche Unabhängigkeit, dass die rechtsprechende Tätigkeit von jeder Einflussnahme durch nichtrichterliche Organe frei bleibt. Einen solchen Eingriff würde es darstellen, wenn der Richter bei der Wahrung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Fristen von den für die Beförderung und Verwaltung der Akten zuständigen Justizbediensteten abhängig wäre.
Eine solche Auslegung des Gesetzes wäre auch nicht mit den zwingenden Erfordernissen der Praxis zu vereinbaren. Sie würde die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Fristen in unangemessener Weise verkürzen. Da die Besetzung sowohl der Geschäftsstelle als auch der Wachtmeisterei in den Gerichtsgebäuden mit dem Ablauf der regelmäßigen Behördendienststunden üblicherweise endet, würde sie dem Richter die Möglichkeit nehmen, auch noch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ende des letzten Tages der Frist das Urteil durchzusehen und zu unterschreiben. Hierzu ist der nicht an Dienststunden gebundene Richter jedoch nicht selten durch Sitzungsdienst, Eilentscheidungen oder andere dienstliche Gründe veranlasst.
d) Es muss daher jedenfalls genügen, wenn der Richter selbst das Urteil bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist unterschrieben, in die Akten gelegt und mit diesen durch entsprechende Ablage in seinem Dienstzimmer auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht hat. Dass der Richter das Urteil selbst zu der – regelmäßig nicht mehr besetzten – Geschäftsstelle trägt und dort niederlegt, ist nicht erforderlich. Für die Sicherung der Einhaltung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Fristen wäre dadurch nichts gewonnen.
e) Ein Vermerk des Richters, dass er das Urteil an einem bestimmten Tage in die Akten eingelegt habe (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 338 Rdn. 110), ist für die Praxis zur aktenmäßigen Klarstellung des für § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunktes empfehlenswert. Er kann jedoch, da im Gesetz nicht vorgesehen, für den Beweis der Fristwahrung nicht gefordert werden. Vielmehr genügt dazu auch eine nachträgliche dienstliche Äußerung des Richters. Sie hat keine geringere Beweiskraft als ein solcher Vermerk.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Hürxthal | Salger | Knoblich | |||
| Spiegel | Engelhardt |