BGH: Teilaufhebung bei Polizeiflucht; Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz und lebenslange Sperre nach §69a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/97
- Datum
- 08.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass aus den konkreten Umständen der Tat hervorgeht, der Täter habe den Eintritt eines tödlichen Erfolgs für möglich und nicht nur als fernliegend in Kauf genommen.
Bei einer ununterbrochenen Fluchtfahrt bilden alle im Verlauf dieser Fahrt begangenen Gesetzesverletzungen eine einzige Tat i.S.d. § 52 StGB; eine vorangehende oder zwischenzeitliche Unterbrechung kann die Tat beenden.
Die Anordnung einer lebenslangen Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht; die Tatschwere allein genügt nicht.
Bei Aufhebung einzelner Verurteilungen kann ein zuvor ergangener Teilfreispruch im Rahmen der materiellen Unteilbarkeit der Tat berührt und aufgehoben werden; die Teilrechtskraft des Freispruchs tritt nicht in solchen Fällen vorrangig ein.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 271/97 vom 8. Juli 1997 in der Strafsache gegen Dalibor V. aus ██, geboren ██, ██████ 1975 in ██████ (Bosnien), zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das I. Urteil des Landgerichts Köln vom 29. November 1996 mit den Feststellungen, aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1. „zum Nachteil ████“ sowie „In der ██ AC“ ███████████ und soweit er freigesprochen worden ist; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten; im Ausspruch über die Gesamtstrafe und 2. soweit eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
G r ü n d e:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Fall zum Nachteil ██████████ █████ im Übrigen 1. im Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zum Nachteil ████████, 2. des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr im Fall „In der ████ AC“, 3. des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen (davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag) für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm seinen Führerschein eingezogen, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis „für immer“ angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben, 1. soweit der Angeklagte im Fall zum Nachteil █████████ NC wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch in den Fällen „zum Nachteil ███“ und „In der ███ ████“ des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden. Die Verurteilung hält jedoch insoweit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, als die der tateinheitlichen Verurteilung im „Fall zum Nachteil LC“ wegen versuchten Totschlags zugrundeliegende Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist und das Schwurgericht das Verhältnis dieser beiden Fälle zueinander rechtlich nicht zutreffend beurteilt hat.
a) Das Schwurgericht ist ohne weiteres zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe, als er, um seine Flucht mit dem von ihm benutzten Pkw vor der Polizei fortzusetzen, rückwärts auf den in einer Entfernung von ca. 15 Metern hinter ihm auf seinem Dienstkrad sitzenden Polizeibeamten zugefahren sei, „die ihm bewusste Möglichkeit billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge ███████████████ Verletzungen hätte erleiden können“ (UA 21). Aus den Umständen des äußeren Tathergangs ist aber nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht darauf vertraut haben kann, der Polizeibeamte würde (nur) verletzt werden, falls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 17). Hiermit setzt sich das Schwurgericht nicht auseinander. Dessen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil sich die Annahme, der Angeklagte habe sich auch mit einem tödlichen Erfolg abgefunden, keineswegs von selbst versteht. Entgegen den Einwendungen der Revision hat das Schwurgericht allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe nicht damit rechnen können, dass es dem auf einem Motorrad befindlichen Polizeibeamten in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit gelingen würde, sich rechtzeitig „außer Gefahr zu bringen“ (UA 39, 67). Dies allein genügte indes nicht, um den Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu rechtfertigen. Die Geschwindigkeit „von etwa 25 bis 30 km/h“ (UA 20), mit der der Angeklagte zurücksetzte, war nicht so hoch, dass tödliche Verletzungen des Polizeibeamten die naheliegende Folge des Geschehens waren, zumal der Angeklagte auch noch „zu bremsen (begann), weil er den Abbiegevorgang einleiten wollte“ (UA 21). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte das Polizeimotorrad mit dem Heck des Pkw erfasste, wodurch der Polizeibeamte und das Motorrad zu Boden gerissen und von dem Pkw „noch ca. 4,5 Meter rückwärts über den Asphalt geschoben“ wurden (UA 21). Insofern hätte das Schwurgericht Feststellungen dazu treffen und in seine Überlegungen einbeziehen müssen, ob das Krad selbst und auch die Ausrüstung (Helm, Motorradkleidung u. a.) dem Polizeibeamten Schutz boten, der jedenfalls unter den hier gegebenen, für den Angeklagten erkennbaren Umständen die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Erfolges als eher fernliegend erscheinen ließ. Tatsächlich erlitt der Polizeibeamte auch „nur“ Prellungen im Brustbereich und einen Handwurzelknochenbruch.
b) Auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem „Fall zum Nachteil ███████“ und dem Fall „In der █████████████“ hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen zweier selbständiger Straftaten (§ 53 StGB) angenommen, „da die Gefahrdung des Zeugen ████████ bereits eingetreten war und damit das vorherige Gefährdungsdelikt beendet und vollendet war“ (UA 69). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden aber alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, eine Tat im Sinne des § 52 StGB (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 2; Senatsbeschluss vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat für die Fälle der sog. „Polizeiflucht“ fest (vgl. Senatsentscheidung NZV 1995, 196 mit Besprechungsaufsatz Sowa NZV 1995, 465 ff.; der dortige Sachverhalt betrifft einen anderen Fall). Zwar hat das Schwurgericht den „Fall zum Nachteil Ke und No“ zu Recht als selbständige Straftat bewertet; denn nach den Feststellungen flüchtete der Angeklagte, nachdem er den Polizeibeamten und [REDACTED] entkommen war, mit seinem Pkw zunächst auf einen Parkplatz, auf dem er den Pkw verließ. Danach war die Fluchtfahrt dort wenigstens zunächst beendet oder jedenfalls in rechtserheblicher Weise unterbrochen. Eine solche Unterbrechung fand aber im weiteren Verlauf der Fluchtfahrt bis zu deren Ende in der Straße „[REDACTED]“ nicht mehr statt.
3. Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten beiden Fällen erfasst auch den an sich rechtsfehlerfreien Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im „Tatkomplex zum Nachteil des Zeugen T&T“ (UA 71) wegen – im Zeitpunkt dieses Vorfalls – nicht ausschließbar aufgehobener Schuldfähigkeit (§ 20 StGB). Dieser „Tatkomplex“ war der letzte Teilakt der Fluchtfahrt und bildete deshalb – wie dargelegt – für den Fall seines Nachweises mit den beiden vorgenannten Fällen materiellrechtlich eine Tat. Deshalb war für den Teilfreispruch auch kein Raum, was zu dessen Aufhebung durch das Rechtsmittelgericht führen musste (vgl. BGH NStZ 1997, 276); dass das Landgericht dem Angeklagten insoweit schuldhaftes Verhalten nicht nachzuweisen vermocht hat, ändert daran nichts. Dem Teilfreispruch durch das Schwurgericht kommt gegenüber der Unteilbarkeit des Urteilsgegenstandes innerhalb der einen rechtlich einheitlichen Tat kein „Vorrang der Teilrechtskraft“ zu; sowenig ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO dadurch berührt, dass sich in solch einem Fall die Aufhebung auch auf den den Freispruch tragenden Tatteil erstreckt (BGHSt 21, 256, 259; BGH NStZ 1984, 566; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 331 Rdn. 16 und § 358 Rdn. 8; KK/StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 18).
b) Die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern, die zur Teilaufhebung des Urteils führen, nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt nicht aus, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen trifft, die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen.
4. a) Die Teilaufhebung lässt die in den Fällen „LO Ca“ und „In der Cc AO“ verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, über den deshalb neu zu entscheiden ist.
b) Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der Ausspruch über die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat gemeint, die Anordnung der in § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten zeitigen Höchstfrist von fünf Jahren würde „dem hohen Tatunrecht und dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte sich nach der Haftentlassung zunächst ohne das Führen eines Kraftfahrzeugs bewähren sollte, nicht gerecht“ (UA 78). Das reicht zur Rechtfertigung einer lebenslangen Sperre nicht aus. Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters, so dass die Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB für immer nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht; die Schwere der Tatschuld ist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (st. Rspr.; BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1 bis 4). Im Übrigen hat das Landgericht auch nicht verständlich gemacht, weshalb es für den Angeklagten zur Wiedererlangung seiner charakterlichen Fahreignung noch nach der Haftentlassung einer Bewährung „zunächst ohne das Führen eines Kraftfahrzeuges“ bedürfen soll. Dies setzte nämlich voraus, dass nicht erwartet werden kann, dass bereits der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Angeklagten am Vollzugsziel positiv auf ihn einwirken (vgl. BGH VRS 37, 423; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. StGB § 69a Rdn. 4 m. w. N.). Hiermit befasst sich das Landgericht aber nicht; auch sonst ist hierfür dem Urteil nichts zu entnehmen. Schließlich hat der Ablauf der Sperrfrist auch nicht die „automatische“ Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Folge; vielmehr wird gerade in einem Fall, wie er hier gegeben ist, eine sorgfältige Prüfung durch die Verwaltungsbehörde vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgen müssen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 69a Rdn. 16).
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |