Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Bankrott in Untreue geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 270/79
Datum
10.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Paderborn wegen Bankrotts und weiterer Vergehen. Der BGH änderte den Schuldspruch: Die Veräußerung von Gesellschaftsgegenständen zugunsten des Geschäftsführers stellt Untreue, nicht Bankrott, dar. Wegen der veränderten Rechtswürdigung wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsmäßigkeit des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass der Geschäftsführer Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft und zumindest auch für diese vornimmt; eigennützige Verfügungen über Gesellschaftsvermögen erfüllen stattdessen den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB).

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen umstellen, wenn sich die rechtliche Würdigung der Tat ändert und auszuschließen ist, dass der Beschuldigte bei Hinweis auf die veränderte Rechtslage eine wirksamere Verteidigung hätte führen können (entgegenstehende Bedenken nach § 265 StPO liegen nicht vor).

3

Eine Änderung der Rechtsqualifikation kann die Strafzumessung insgesamt berühren; ist nicht auszuschließen, dass die ursprüngliche Rechtswürdigung die Festsetzung der Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird; unzureichend begründete Rügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 270/79 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren Meinhard Andreas am ██ ██ 1940 in Bad ███, wegen Konkursvergehen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 1979 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. März 1979

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts, wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Unterlassung der Stellung des Konkursantrags in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Soweit der Angeklagte der Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen und der Unterlassung der Stellung des Konkursantrags in zwei Fällen für schuldig befunden worden ist, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Keinen Bestand kann dagegen die Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haben. Nach den Feststellungen (UA 7) veräußerte der Angeklagte am 14. März 1977 eine Reihe von Gegenständen, die im Eigentum der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaft standen, und verbrauchte den Erlös für sich. Ein solches Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des Bankrotts, sondern der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB). Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft macht sich nur bei solchen Handlungen des Bankrotts schuldig, die er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren Interesse vornimmt. Verfolgt er – wie hier – ausschließlich eigennützige Zwecke, so richtet sich seine Bestrafung nach § 266 StGB (vgl. BGHSt 6, 314, 316; BGH NJW 1969, 1494; Urteil vom 4. April 1979 – 3 StR 488/78, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urteil vom 15. März 1978 – 2 StR 538/77). Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch umstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Aus der Änderung des Schuldspruchs ergibt sich die Notwendigkeit, das spezifische tatbestandliche Unrecht im Rahmen der Strafzumessung insgesamt neu zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1979 – 1 StR 609/78). Dies nötigt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafausprüche, da nicht auszuschließen ist, dass sie von der Festsetzung der Einsatzstrafe mit beeinflusst sind.

SalgerKnoblichEngelhardt
HürxthalRuß
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