Revision verworfen: Besetzungsfehler bei Eröffnungsbeschluss nicht rügefähig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/13
- Datum
- 10.09.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses vorhandener Besetzungsfehler begründet nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses und ist mit der Revision nicht rügefähig.
Formelle Besetzungsmängel sind gemäß § 336 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 210 StPO der Revision nicht zugänglich.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankenthal, 29. November 2012, Az: 5221 Js 4322/10 Jug KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat:
Auch die Rüge, der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung unwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; seine bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V. mit § 210 StPO mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 207 Rn. 11, 14 jeweils mwN).
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