Revision: Teilweiser Verfall von sichergestelltem Bargeld bei Probekauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 266/95
- Datum
- 02.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 73 StGB kann nur an Gegenständen oder Geldbeträgen erklärt werden, die dem Täter gehören und aus der tatbestandlichen Straftat herrühren.
Markiertes Kaufgeld, das die Polizei einem Scheinkäufer für einen Probekauf zur Verfügung stellt, bleibt im Eigentum der Polizei; ein Erwerb dieses Geldes durch den Beschuldigten begründet kein Eigentum und somit keinen Verfallsgrund.
Soweit sichergestelltes Vermögen anteilig als Eigentum Dritter oder als Polizeigeld nachweisen lässt, hat das Gericht bei der Verfallsanordnung zu trennen und den Verfall nur für den nachweislich tatbezogenen Betrag zu erklären.
Die Revisionsinstanz hat die Befugnis, eine Verfallsanordnung zu ändern, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche Herkunfts- oder Eigentumsfeststellungen übergangen oder nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom 2. Mai 1995 in der Strafsache gegen ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Ghana), zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Januar 1995 im Ausspruch über den Verfall dahin geändert, dass von dem sichergestellten Geld ein Betrag in Höhe von 850,-- DM für verfallen erklärt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen hat die Anordnung des Verfalls nur teilweise Bestand. Das Landgericht hat das bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Geld im Gesamtbetrag von 2.800,-- DM für verfallen erklärt. Es hat diese auf § 73 StGB gestützte Maßnahme mit seiner Überzeugung begründet, „dass das in dem Apartment versteckte Geld dem Angeklagten gehörte und aus seinen Drogengeschäften stammt“ (UA S. 21). Dabei hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass es zuvor festgestellt hat, „zum Teil auch 22.800,-- DM“ (UA S. 11) stammten aus dem Probekauf des Zeugen █████. Dieser hatte unmittelbar zuvor als Scheinkäufer für die Polizei mit dem Angeklagten ein Geschäft über 10 g Kokain getätigt und ihm 950,-- DM „markiertes Kaufgeld“ gegeben, das ihm die Polizei zur Verfügung gestellt hatte. An diesem Geld hat der Angeklagte kein Eigentum erworben (BGHSt 31, 145, 148). Vielmehr steht es nach wie vor der Polizei zu, an die es herauszugeben ist (Senatsbeschluss vom 29. November 1994 – 4 StR 632/94; Körner BtMG 4. Aufl. § 33 Rdn. 61 m.w.N.).