Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/88
Datum
23.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Zentrales Problem war, ob sein Weglaufen einen freiwilligen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB darstellt und ob der Versuch beendet war. Der BGH hob wegen fehlender Feststellungen zur subjektiven Vorstellung des Täters auf und verwies zur neuen Hauptverhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch bestimmt sich in erster Linie nach der Vorstellung des Täters von seinen Möglichkeiten zur Tatausführung; objektive Umstände sind nur insoweit relevant, als sie Rückschlüsse auf diese subjektive Einstellung zulassen.

2

Bei unklarer Wahrnehmung des Täters muss das Gericht feststellen, ob der Täter die situativen Hemmnisse (z. B. das Zurücktaumeln der Opfer oder anwesende Zeugen) erkannt und in seine Entscheidung zum Abbruch einbezogen hat.

3

Hält die Sachlage sowohl eine Interpretation als unbeendeter als auch als beendeter Versuch für möglich, bedarf es ausdrücklicher tatrichterlicher Feststellungen zur Einordnung; unterbleiben solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

4

Die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch sowie die Beurteilung des Rücktritts sind Sache der Tatsacheninstanz und können vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 3. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 266/88 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts sind nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Der Angeklagte war von dem Gastwirt Giesecke des Lokals verwiesen und zum Ausgang geführt worden. Die beiden Tatopfer hatten dem Wirt die Pendeltür zum Windfang aufgehalten. Nachdem dieser den Angeklagten losgelassen hatte und in das Lokal zurückgegangen war, folgten die Tatopfer dem Angeklagten einen Schritt in den Windfang. Dort holte der Angeklagte ein Taschenmesser aus der Jacke, öffnete es hinter seinem Rücken und versetzte ihnen nacheinander je einen Stich in den Bauch. Danach rannte er sofort weg.

Das Landgericht lässt offen, ob der von ihm angenommene Tötungsversuch im Rechtssinne beendet oder unbeendet war. Für den Fall, dass der Angeklagte zur Herbeiführung des Todeserfolges weiteres Handeln für notwendig hielt, sein Versuch also unbeendet war, verneint es die Freiwilligkeit des Rücktritts. Dazu erwägt es, die Tatopfer seien unmittelbar nach den erlittenen Verletzungen in den Gastraum des Lokals zurückgetaumelt, wo mehrere Gäste in der Lage gewesen wären, den Angeklagten von weiteren Angriffen abzuhalten. Dieser habe somit objektiv keine Möglichkeit zum Weiterhandeln gehabt. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, ob das Abstandnehmen des Täters von der Tatvollendung freiwillig ist oder nicht, kommt es nicht in erster Linie auf die objektive Sachlage, sondern auf die Vorstellungen des Täters hiervon an (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 24 Rdn. 6, 6a). Die objektiven Gegebenheiten sind nur insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gestatten. Mit den Vorstellungen des Angeklagten von seinen Möglichkeiten, die Taten zu vollenden, befasst sich das Landgericht indessen nicht. Sie ergeben sich auch nicht von selbst aus dem äußeren Geschehensablauf. Der Angeklagte rannte unmittelbar nach den Stichen weg. Ob er das Zurücktaumeln der Opfer und im Gastraum anwesende Gäste bemerkte und damit rechnete, würden sich ihm bei weiteren Angriffen entgegenstellen, ist nach der Sachlage ungewiss. Dies bedurfte daher ebenso der Erörterung wie die andere naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte sich zum Weglaufen entschloss, obwohl er die von ihm auch erkannte – Gelegenheit gehabt hätte, zu Hilfe eilenden Gästen durch weitere Messerstiche zuvorzukommen.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils; entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts vermag der Senat den Feststellungen des Urteils nichts dafür zu entnehmen, dass in Wahrheit ein beendeter Versuch vorlag, für den die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 StGB zu verneinen waren.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Einschätzung des Angeklagten von den Absichten der beiden Tatopfer, welche ihm im Gegensatz zu dem Gastwirt in den Windfang gefolgt waren, der Feststellung bedarf. Sofern der neue Tatrichter wiederum das Vorliegen versuchter Tötungsdelikte bejaht, wird auch zu erörtern sein, ob verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB gebietet.

JahnkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteBrüning
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch — Themis