Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen unzureichender Kausalfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 266/84
- Datum
- 03.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassung ist nur dann ursächlich für einen Erfolg, wenn die unterbliebene Handlung den Erfolg verhindert hätte.
Lässt sich nicht feststellen, dass die unterlassene Handlung den Erfolg verhindert hätte, liegt keine vollendete Tat durch Unterlassen vor; allenfalls kommt eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht.
Für die Haftung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts durch Unterlassen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Täter den Tötungsentschluss fasst; nur wenn er zu diesem Zeitpunkt den tödlichen Erfolg noch abwenden kann und sich dessen bewusst ist, kommt Haftung in Betracht.
Hypothetische Hinweise auf "einige Überlebenschancen" genügen nicht zur Feststellung des Kausalzusammenhangs; das Gericht muss konkret darlegen, dass die unterbliebene Hilfe den Tod hätte verhindern können.
Bei einer Verurteilung wegen unterlassener Erfolgsabwendung ist die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu prüfen und anzuwenden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 266/84 in der Strafsache gegen Wilhelm SCH., geboren am [REDACTED] 1916 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine Ehefrau so, dass sie von dem Hocker, auf dem sie saß, herunterfiel und mit dem Schädel auf dem Fußboden aufschlug. Sie erlitt einen Bluterguss unter die harte Hirnhaut, Rindenprellungsherde im Gehirn und einen Bruch des linken Schädels im Bereich des Schläfenbeins. Obwohl der Angeklagte den besorgniserregenden Zustand seiner Frau erkannte, holte er keine Hilfe herbei. Vielmehr verließ er nach einer halben oder nach einer Stunde die Wohnung; als er fortging, rechnete er damit, dass seine Ehefrau sterben könne, und nahm dies billigend in Kauf. Sie verstarb an den erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht hielt den Angeklagten des vollendeten Totschlags, begangen durch Unterlassen, für schuldig. Hierzu führt es aus, der Angeklagte habe als Ehemann und aufgrund seines Vorverhaltens die Pflicht gehabt, sofortige ärztliche Hilfe herbeizuholen. Hätte er dieser Pflicht genügt, so hätte „durch eine sofortige Operation eine der wenigen Überlebenschancen für die Ehefrau des Angeklagten bestanden“ (UA 17). An anderer Stelle (UA 10) heißt es, „nur dann, wenn sofort nach dem Aufschlagen des Schädels eine sofortige Operation vorgenommen worden wäre, hätte eine der wenigen Überlebenschancen bestanden“. Diese Darlegungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdelikts nicht. Nach ihnen bleibt zweifelhaft, ob die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung für den Tod des Opfers ursächlich war.
Eine Unterlassung ist nur dann ursächlich für den Erfolg, wenn die unterbliebene Handlung ihn verhindert hätte (BGHSt 6, 1, 2; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 13 Rdn. 61). Lässt sich eine dahingehende Feststellung nicht treffen, liegt keine vollendete Tat vor; möglich bleibt lediglich die Verurteilung wegen Versuchs (BGHSt 14, 282, 284). Hier spricht das Landgericht davon, dass bei sofortiger Operation einige wenige Überlebenschancen für die Ehefrau des Angeklagten bestanden hätten. Darin liegt keine Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Unterlassung und Erfolg. Hinzu kommt, dass das Landgericht nicht erkennen lässt, ob es den für die strafrechtliche Zurechnung maßgebenden Zeitpunkt zutreffend bestimmt hat. Haftung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts kommt nur in Betracht, wenn der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er den Tötungsentschluss fasst, den tödlichen Erfolg noch abwenden kann und er dies weiß (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, § 15 Rdn. 90). Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte den Tötungsvorsatz offenbar erst, als er die Wohnung verließ. Dass zu diesem Zeitpunkt noch eine „sofortige“ Operation möglich gewesen wäre, welche das Leben der Ehefrau gerettet hätte, versteht sich nicht von selbst. Auch dies ist ein Sachmangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung nötigt.
Die neu entscheidende Strafkammer wird die Sache nochmals umfassend und auch unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu prüfen haben. Sollte sie erneut zu einer Verurteilung wegen unterlassener Erfolgsabwendung gelangen, wird der Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB Beachtung zu schenken sein. Wegen der Strafzumessungserwägungen im Einzelnen verweist der Senat ferner auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. April 1984.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Hurxthal | Jahnke |