Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Urkundenfälschung, Betrug, Unterschlagung und Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 26/67
Datum
17.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Münster wurden vom BGH verworfen. Angeklagte waren wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und schwerem Diebstahl im Rückfall verurteilt worden. Der Senat sah keine Rechtsfehler bei Tat- und Teilnehmervorwürfen, bei der Annahme der Rückfälligkeit oder bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rückfälligkeit im Sinne des § 59 StGB kann nur als strafverschärfender Umstand berücksichtigt werden, wenn der Täter das Vorhandensein der den Rückfall begründenden Umstände kannte.

2

Die Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme bei Urkundenfälschung richtet sich nach den allgemeinen Regeln; Mittäterschaft kann auch ohne konkrete Ausführungshandlungen vorliegen.

3

Beihilfe zur Unterschlagung ist möglich, solange die Haupttat noch andauert; eine Teilnahme kann sich auch bis über die tatbestandliche Vollendung erstrecken.

4

Die Revision vermag die tatrichterliche Beweiswürdigung nur anzugreifen, wenn Verletzungen von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen oder sonstige rechtliche Mängel konkret dargelegt werden; bloße Gegenvorstellungen sind unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 5. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. ██ aus ███, den Vertreter Hans ████, geboren am ██ 1939 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Transportunternehmer Egon ██████ aus ████, dort geboren am ██ 1940,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Mai 1966 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Dem Angeklagten ███████ wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall, der Angeklagte ██████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte ██████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wegen Unterschlagung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ██████ rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, die des Angeklagten ██ erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ██

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen. Auch er selbst vermag im Einzelnen keinen aufzuzeigen.

II. Die Revision des Angeklagten ██████

1. Fall 4 a und b

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Unterschlagung des Mitangeklagten ███████ war in keinem der beiden Fälle abgeschlossen, als der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag leistete. Die Auffassung der Revision, es liege „höchstens“ eine Hehlerei i. S. des § 259 StGB vor, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine genügende Stütze.

a) Im Fall 4 a hat ███████ mehrfach fernmündlich um Verlängerung der Mietdauer nachgesucht; es ist auch nicht ersichtlich, dass er von sich aus dem Angeklagten gegenüber eine Zueignungsabsicht äußerte, ehe dieser in seiner Wohnung von dem Vorhandensein fälschbarer Blanko-Fahrzeugpapiere erzählte. Erst als der Angeklagte ihm damit die Möglichkeit eines Verkaufs des Wagens eröffnete, „entschloss er sich nunmehr“, ihn unter Mithilfe des Angeklagten und der anderen in Holland zu veräußern.

b) Im Fall 4 b hat wohl die Äußerung des Angeklagten, er werde beim Absatz des Wagens im Ausland behilflich sein, und zwar wie im Fall 4 a – unter Beteiligung am Erlös –, ███████ in seinem Entschluss, den Wagen zu verkaufen, „bestärkt“. Die Kammer ist dabei aber offensichtlich davon ausgegangen, dass die Beihilfe so lange möglich bleibt, bis die Haupttat tatsächlich beendet ist, unter Umständen also auch über die tatbestandliche Vollendung hinaus. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Schönke/Schröder 13. Aufl., § 49 Rn. mit Hinw. auf Rechtsprechung). Soweit die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

Obwohl die Feststellungen in beiden Fällen Anlass gegeben hätten, den Angeklagten noch zusätzlich wegen Hehlerei zu bestrafen (BGHSt 7, 134), ist er durch die Verurteilung nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht beschwert.

c) Frei von Rechtsfehlern ist auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung. Täterschaft und Teilnahme bestimmen sich bei der Urkundenfälschung nach den allgemeinen Regeln. Nicht jeder Mittäter muss daher tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen begangen haben. Was die Revision sonst gegen die Mittäterschaft vorträgt, stellt nur eine unzulässige eigene Beweiswürdigung dar. Die des Landgerichts enthält insoweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Auffassung der Revision, im Falle 4 b sei es fehlerhaft, gegenüber der Fallgruppe 6 eine selbständige Urkundenfälschung anzunehmen, der dort festgestellte Fortsetzungszusammenhang erfasse nämlich auch die Urkundenfälschung im Falle 4 b, findet in den Urteilsgründen keine genügende Stütze. Der in Bielefeld gefasste Entschluss ging dahin, „in der nächsten Zeit“ unter Verwendung gefälschter Papiere eine Reihe von Fahrzeugen anzumieten und sie im Ausland zu verkaufen. Die „ersten“ Fahrzeuge sollten „in Südwestdeutschland“ gemietet werden (UA S. 19). Wenn das Landgericht ersichtlich auf Grund dieser Feststellungen folgert, der zwar ebenfalls durch Verwendung gefälschter Papiere erfolgte Verkauf des in Hannover gemieteten Fahrzeugs sei von diesem Gesamtvorsatz noch nicht erfasst, so ist dies aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Dass die Täter, als sie den erwähnten Entschluss fassten, das in Hannover gemietete Fahrzeug nicht in ihren die Zukunft betreffenden Plan eingeschlossen hatten, ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen auf UA S. 19, sondern auch aus UA S. 20, wonach die Überlegung, „nunmehr“ auch das aus Hannover stammende Fahrzeug im Ausland zu verkaufen, einem plötzlichen Einfall ███████s entsprang, von dem die anderen überrascht wurden. Die Strafkammer hat daher zu Recht die im Fall 4 b begangene Urkundenfälschung in den Fortsetzungszusammenhang der Fallgruppe 6 nicht mit einbezogen.

2. Fall 5:

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Rückfälligkeit ein straferschwerender Umstand i. S. des § 59 StGB ist, setzt eine Verurteilung nach § 244 StGB zwar voraus, dass der Täter das Vorhandensein der den Rückfall begründenden Umstände gekannt hat. Die Ausführungen der Revision, die ein solches Wissen des Angeklagten bestreiten wollen, sind jedoch abwegig. Da der von der Revision erwähnte Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Restjugendstrafe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JGG) nur durch einen begründeten und zugestellten richterlichen Beschluss gemäß § 453 StPO erfolgen konnte, hat der Angeklagte bei Begehung der neuen Tat auch gewusst, dass er beide Vorstrafen zumindest teilweise verbüßt hatte.

3. Fall 6:

Was die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die insoweit fehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung.

4. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe es unterlassen zu prüfen, „ob und gegebenenfalls welche strafmildernden Umstände vorliegen“, ist unvereinbar mit den Urteilsausführungen auf UA S. 48. Im Übrigen übersieht die Revision, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht erschöpfende Darstellung der Strafzumessungstatsachen in den Urteilsgründen keinen Revisionsgrund darstellt. Das Gesetz verlangt vom Tatrichter nur die Anführung der Tatumstände, denen er bestimmende Bedeutung für die Höhe und gegebenenfalls die Art der Strafe beigemessen hat (§ 267 Abs. 3 StPO). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die mit der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte vom Landgericht gleichwohl berücksichtigt worden sind.

Rotberg Bundesrichter

Mayr

Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Hürxthal
Revision verworfen: Urkundenfälschung, Betrug, Unterschlagung und Rückfall bestätigt — Themis