Treffer
BGH Beschluss

Revision führt wegen fehlender Nachberatung nach §260 Abs.1 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 265/92
Datum
25.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrüge gegen das Urteil des LG Essen; er rügt, das Urteil sei ohne erneute Beratung gemäß §260 Abs.1 StPO verkündet worden. Der BGH gibt der Revision teilweise statt, hebt Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die Entscheidung begründet der Senat mit dem Fehlen einer erkennbaren, für die Beteiligten nachvollziehbaren Nachberatung nach Wiederaufnahme der Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beratung des Gerichts muss der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen; erfolgt nach Wiederaufnahme der Verhandlung keine erkennbare erneute Beratung, liegt ein Verfahrensfehler vor (§ 260 Abs. 1 StPO).

2

Tritt das Gericht nach Schlussvorträgen erneut in die Verhandlung ein, genügt eine nur intransparent erfolgte Verständigung der Richter nicht; eine für die Verfahrensbeteiligten äußerlich erkennbare Beratung ist erforderlich.

3

Eine Verfahrensrüge, die die Unterlassung der notwendigen erneuten Beratung rügt, ist zulässig und kann zur Aufhebung der Verurteilung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlen der Beratung das Urteil beeinflusst hat.

4

Sind einzelne Anklagepunkte nicht Gegenstand der erneuten Beweisaufnahme, kann ausgeschlossen werden, dass ein Beratungsmangel diese Verurteilungen beeinflusst hat; insoweit bleiben diese Erkenntnisse unberührt.

5

Die Aufhebung wesentlicher Verurteilungen hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge; bei erneuter Verhandlung ist die Frage der Gesamtstrafenbildung und eines möglichen Härteausgleichs unter Berücksichtigung bereits verbüßter Strafen zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 265/92 vom 25. Juni 1992 in der Strafsache gegen Igor ██████████, geboren am ██████████ 1960 in KC), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs und Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen führt eine – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhobene Verfahrensrüge zur Aufhebung der Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Urteil entgegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet worden ist.

Nachdem Staatsanwaltschaft und Verteidigung plädiert hatten, wobei der Staatsanwalt eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, der Verteidiger Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der räuberischen Erpressungen und im Übrigen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren beantragt hatte (der Angeklagte hatte sich den Worten seines Verteidigers angeschlossen), zog sich das Gericht um 11.45 Uhr zur Beratung zurück. Um 12.40 Uhr wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Dem Angeklagten wurde der rechtliche Hinweis erteilt, „dass er auch wegen zwei Fällen der schweren räuberischen Erpressung anstelle des fortgesetzten Vorwurfs verurteilt werden kann“. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Sodann wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung „blieben bei ihren vorherigen Ausführungen“; der Angeklagte schloss sich den Worten seines Verteidigers an. Das Urteil wurde sodann ohne erneute Beratung um 12.43 Uhr verkündet.

Dieser vom Beschwerdeführer mitgeteilte und durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigte Verfahrensablauf entsprach nicht dem Gesetz. Nach § 260 Abs. 1 StPO muss die Beratung der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen. Tritt das Gericht nach den Schlussvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung ein, so muss es vor Verkündung des Urteils erneut beraten. Dazu bedarf es allerdings nicht in jedem Fall einer Unterbrechung der Sitzung. In Ausnahmefällen kann vielmehr eine kurze Verständigung unter den Mitgliedern des Gerichts einschließlich der Schöffen dahin genügen, dass es bei dem bisherigen Beratungsergebnis verbleiben soll (BGHSt 19, 156). Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn – wie hier – lediglich ein Hinweis nach § 265 StPO gegeben wird (BGH NJW 1987, 3210, 3211 mit weit. Nachw.).

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch auch an einer solchen Verständigung. Der Beschwerdeführer erklärt, dass eine „Nachberatung“ nicht stattgefunden habe. Da auch das sonst

jede Einzelheit (einschließlich der genauen Uhrzeiten) enthaltende Protokoll hierzu schweigt, besteht kein Anlass, an dieser Erklärung des Verteidigers zu zweifeln. Zwar gehört die Tatsache der erfolgten Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollpflichtigen Förmlichkeiten (BGHSt 5, 294); der Bundesgerichtshof hat aber schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig ist, die Tatsache einer im Gerichtssaal geschehenen Verständigung in der Niederschrift zu erwähnen (BGH NJW 1987, 3210, 3211), was in der Regel auch geschieht, so dass das Fehlen eines diesbezüglichen Vermerks den Vortrag des Beschwerdeführers bestätigt. Falls eine solche – ohnehin nur „mit größter Zurückhaltung“ (BGHSt 19, 156, 157) anzuwendende Verständigung aber doch stattgefunden haben sollte, so war sie jedenfalls so unzureichend, dass sie für den Beschwerdeführer nicht deutlich geworden ist.

Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch einen Anspruch darauf, dass die erneute Beratung zwischen allen Gerichtsmitgliedern einschließlich der Schöffen für sie äußerlich erkennbar ist (BGH StV 1991, 547). Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Staatsanwalt eine sehr hohe Freiheitsstrafe beantragt, der Verteidiger in den in der wiederaufgenommenen Beweisaufnahme erörterten Fällen aber Freispruch verlangt hatte, durfte es für alle Verfahrensbeteiligten keinem Zweifel unterliegen, dass das Urteil erst nach einer nochmaligen, endgültigen Beratung unter bewusster Einbeziehung der Laienrichter verkündet worden ist (vgl. BGH NJW 1987, 3210, 3211). Da es an einer solchen Beratung gefehlt hat, kann der Verfahrensrüge der Erfolg nicht versagt werden; denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil bei einer erneuten Beratung teilweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGH NStZ 1988, 470).

Der Verfahrensfehler führt daher zur Aufhebung der Verurteilungen nach §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB bzw. nach diesen Vorschriften in Verbindung mit § 223a StGB. Die Verurteilung wegen zweier Fälle des Diebstahls und wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz kann hingegen hierauf nicht beruhen. Diese Vorwürfe waren ersichtlich nicht mehr Gegenstand der erneuten Beweisaufnahme. Der – insoweit geständige – Angeklagte hat hierzu keine weiteren Erklärungen abgegeben. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die unterbliebene (ausreichende) Beratung sich auf die insoweit erfolgte Verurteilung ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Verurteilung in zwei Fällen hat aber die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass zu prüfen sein wird, inwieweit die bereits vollständig verbüßten Vorstrafen gesamtstrafenfähig gewesen waren. Gegebenenfalls ist dann bei der Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich vorzunehmen (vgl. BGHSt 31, 102).

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerMaatz
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