Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Maßregelanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 263/87
Datum
27.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Münster bis auf den Freispruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt ist die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Konkurrenzverhältnis von §§63 und 64 StGB und die nicht tragfähig dargelegte Gefährlichkeitsprognose. Das Landgericht hat frühere Verfahrensbefunde und die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht hinreichend aufgeklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alkoholabhängigen Tätern ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB vorrangig; eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Entziehungskur nach §64 Abs. 2 StGB als aussichtslos festgestellt ist.

2

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine substantiiert dargelegte Gefährlichkeitsprognose voraus, aus der die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten folgt; bloße Hinweise auf geringwertige Delikte genügen regelmäßig nicht.

3

Bei der Gefährlichkeitsprognose sind Alter, Persönlichkeits- und Lebensumstände des Betroffenen zu berücksichtigen; positive Veränderungen der Lebenssituation müssen in die Prognose einbezogen werden.

4

Aus früheren wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahren dürfen Schlüsse nur gezogen werden, wenn das Tatgericht die zugrunde liegenden Tatsachen nachvollziehbar darlegt und prüfbare Feststellungen trifft.

5

Wertbeträge getrennt begangener Diebstähle dürfen nicht ohne Nachweis der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung zusammengerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 263/87 in der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren am ████████, Robert ██, 1935 in ██ ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1987 mit Ausnahme des Freispruchs, jedoch einschließlich aller Feststellungen, aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Wegen sieben festgestellter Taten hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Einer Aufklärung weiterer acht ihm in der Anklage angelasteter Taten bedurfte es nach Auffassung des Landgerichts nicht, weil jedenfalls Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit geboten war. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angeordnete Maßregel aufzuheben, u. a. wie folgt begründet:

„Zunächst ist bei Alkoholabhängigen als Maßregel die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, deren Aufgabe in erster Linie die Behandlung der Sucht ist, vorgesehen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983, 429).

Das angefochtene Urteil lässt eine Auseinandersetzung mit dem Konkurrieren der §§ 63 und 64 StGB vermissen, stellt insbesondere nicht fest, dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB).

Darüber hinaus ist die Gefahrlichkeitsprognose nicht rechtlich bedenkenfrei dargetan. § 63 StGB setzt die Erwartung voraus, dass erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden. Die Strafkammer teilt nicht mit, welche Vorwürfe dem Angeklagten in den anhängig gewesenen Verfahren gemacht worden sind. Soweit aus den Eintragungen im Bundeszentralregister entnommen werden kann, dass es sich um Delikte der Beförderungserschleichung oder des Diebstahls geringwertiger Sachen handelt, dürfte zweifelhaft sein, ob insoweit die Erheblichkeitsgrenze erreicht worden ist. Dass sich eine Tendenz zur Verübung schwerer wiegender Delikte oder zu größerer Vielfalt von Rechtsverletzungen abzeichnet, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Außerdem muss bei der Prognose auch das Alter des 51 Jahre alten Angeklagten bedacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1986 – 4 StR 620/85 –). Schließlich steht die Gefahrlichkeitsprognose nicht im Einklang mit den im Rahmen der Überlegungen zur Aussetzung der Maßregel zur Besserung mitgeteilten besonderen Umständen in der Person des Angeklagten, die eine positive Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen (UA S. 15 f.).

Die Maßregelanordnung kann daher keinen Bestand haben.“

Dem tritt der Senat bei.

Er bemerkt ergänzend: Der Umstand, dass zwischen 1976 und 1986 27 Verfahren wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden, besagt für sich genommen nichts. Das Landgericht durfte Schlüsse daraus nur ziehen, wenn es die zugrunde liegenden Taten für erwiesen hielt; dies war nachprüfbar darzulegen. Wesentliche Erkenntnisse waren möglicherweise aus dem Anlass und dem Verlauf der 1974 angeordneten Unterbringung zu ziehen; auch darüber enthält das Urteil keine näheren Feststellungen.

Eine Zusammenrechnung des Werts der entwendeten Gegenstände kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung ersichtlich nicht vorliegen.

Der Senat hebt auch die Feststellungen zu den acht Taten auf, deren näheren Hergang das Landgericht nicht für aufklärungsbedürftig gehalten hat. Der neue Tatrichter kann seine Untersuchung deshalb prozessordnungsgemäß hierauf erstrecken (BGH, Beschluss vom 7. April 1987 – 4 StR 174/87).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke