Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses und Einstellung des Verfahrens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 263/81
Datum
09.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren ein, weil ohne ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluss verhandelt worden war. Zwar erklärten Richter nachträglich, sie hätten die Eröffnung beschlossen, doch fehlte die schriftliche Unterzeichnung. Eine Nachholung in der Hauptverhandlung unterblieb, sodass das Fehlen ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss erfordert die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter; bloße dienstliche Erklärungen ersetzen diese Formerfordernisse nicht.

2

Wird ohne ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluss verhandelt und wird die Eröffnung auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt, so ergibt sich hieraus ein endgültiges, nicht alsbald behebbares Verfahrenshindernis.

3

Bei einem nicht alsbald behebbaren Verfahrenshindernis ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

4

Das Revisionsgericht muss nicht an die Praxis gebunden sein, in solchen Fällen lediglich zurückzuverweisen, wenn der Mangel als nicht behebbar anzusehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 29. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/81 in der Strafsache gegen █████████ aus █████████, geboren am ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ aus ███, geboren 1949 in ████████████████ wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 9. Juni 1981

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. Oktober 1980 aufgehoben.

Das Verfahren gegen die Angeklagten wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, daß gegen die Angeklagten ohne Eröffnungsbeschluß verhandelt worden ist.

Zwar kann den dienstlichen Erklärungen des Strafkammervorsitzenden vom 18. März 1981 und des Richters am Landgericht Thüne vom 12. März 1981 entnommen werden, daß die Richter der Strafkammer sich noch vor Anberaumung der Hauptverhandlung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einig waren und lediglich die Absetzung dieses Beschlusses versehentlich unterblieben ist. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluß, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH, Urteil vom 1. März 1977 – 1 StR 771/76; Kleinknecht, 35. Aufl., § 207 StPO Rdn. 7).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Eröffnung des Hauptverfahrens auch in der Hauptverhandlung von der Strafkammer nicht nachgeholt worden. Damit ist der fehlende Eröffnungsbeschluß zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden (BGHSt 29, 224, 228).

Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren gegen beide Angeklagten wegen eines jedenfalls nicht alsbald behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt (§ 354 Abs. 1 StPO). Die in BGHSt 29, 224, 228 vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Form eines Zusatzes geäußerte Rechtsansicht, das Revisionsgericht müsse in derartigen Fällen die Sache zur ordnungsmäßigen Entscheidung über den (vorliegenden) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens an den Vorderrichter zurückverweisen, steht dem nicht entgegen; denn

sie ist mit dem Hinweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung desselben Senats begründet, die nicht zurückgewiesen, sondern eingestellt hat (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 – 1 StR 192/77; Meyer-Goßner JR 1981, 214, 216).

SalgerHürxthalRuß
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