Revision: Strafausspruch wegen mangelnder Berücksichtigung des Alters aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/90
- Datum
- 21.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle für die Bemessung der Einzelstrafen erheblichen Umstände zu prüfen und ausdrücklich zu würdigen; hierzu gehört auch das fortgeschrittene Alter des Verurteilten, soweit es die Vollziehung der Freiheitsstrafe besonders härten kann.
Wenn ein für die Strafhöhe wesentlicher Umstand nur bei der Begründung der Gesamtstrafe, nicht aber bei den Einzelstrafen erörtert wird, ist nicht auszuschließen, dass dieser Umstand bei der Festsetzung der Einzelstrafen unbeachtet geblieben ist.
Liegt wegen solcher Unterlassungen ein durchgreifender Fehler des Strafausspruchs vor, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an ein anderes Gericht, zurückzuverweisen.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung für den Schuldspruch keine Rechtsfehler, bleibt die Verurteilung in Bezug auf die Schuld bestehen und die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 29. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 25/90
in der Strafsache gegen Alfred Georg ██, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. September 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch leidet jedoch an einem durchgreifenden Mangel.
Den für die Bemessung der Strafhöhe wesentlichen Umstand, dass der bisher unbestrafte Angeklagte im Zeitpunkt des Urteils bereits über 67 Jahre alt war, hat das Landgericht nur bei der Begründung der Gesamtstrafe erörtert. Bei der Bemessung der Einzelstrafen von zwei und drei Jahren hat die Strafkammer als mildernde Gesichtspunkte lediglich genannt, der Angeklagte habe sich bisher straffrei geführt und seine Verirrungen seien wohl auch durch das frühzeitige Erschlaffen der sexuellen ehelichen Beziehungen mitverursacht worden. Sie hat dann hinzugefügt: „Darüber hinaus lassen sich keine nennenswerten Milderungsgründe finden“ (UA 18).
Danach ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer das verhältnismäßig hohe Alter des Angeklagten und die sich daraus für ihn ergebende besondere Härte bei der Vollziehung von Freiheitsstrafe als erheblichen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Einzelstrafen außer Betracht gelassen hat.
Dieser Fehler kann sich auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben.
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