Revision wegen Untreue, Unterschlagung und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 258/53
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, entfällt, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO nicht erforderlich ist.
Die Nichtermächtigung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers begründet keinen Rechtsfehler, soweit kein Ermessensmissbrauch nach § 140 Abs. 2 StPO feststellbar ist.
Die Annahme von Tateinheit ist nicht allein durch die Zwecksetzung einer Tat zur Verdeckung einer anderen gerechtfertigt; es müssen jedenfalls teilweise zusammenfallende Willensbetätigungen vorliegen, die denselben Teil der Gesamthandlung für beide Tatbestände mitwirken lassen.
Bei wirtschaftsstrafrechtlichen Vergehen bedarf die Annahme eines darüber hinausgehenden Vermögensnachteils durch Urkundenvergehen konkreter Feststellungen zur inneren Tatseite; bloße Vertuschungshandlungen genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Wilhelm ███, geboren ██████ 1908 in ████, wegen Unterschlagung pp.
hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Dr. Engels Bundesrichter
Glanzmann Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Februar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Der von der Revision vermisste Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, konnte deshalb nicht erfolgen, weil die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO nicht notwendig war. Es lässt auch keinen Ermessensmissbrauch erkennen, dass der Vorsitzende die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO nicht für geboten erachtet hat.
Der Angeklagte hat als hauptamtlicher Kassenleiter einer Gleichen Industrie-Gewerkschaft etwa zwei Jahre hindurch von den Unterkassierern eingezahlte Mitgliederbeiträge in erheblichem Umfange nicht an den Hauptvorstand abgeführt, sondern für gewerkschaftsfremde und eigene Zwecke verbraucht. Um seine Unterschleife zu verdecken, vernichtete er Quittungs- und Abrechnungsdurchschriften, verfälschte er die Karteikarten der Unterkassierer durch nachträgliche Änderungen und legte er schließlich fingierte Karteiblätter an, zu denen er die Belege mit beliebigen Namen selbst unterzeichnete.
Den Urteilsfeststellungen sind die äußeren wie die inneren Merkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten gesetzlichen Straftatbestände sowie der Fortsetzungszusammenhang einwandfrei zu entnehmen. Der Umfang der Fehlbeträge, auf die sich diese für erwiesen erachteten Vergehen beziehen, ist eindeutig abgegrenzt.
Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung einerseits und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung andererseits als mehrere selbständige Handlungen beurteilt hat. Dass die eine Straftat die andere verdecken und dadurch gegebenenfalls auch weiterhin ermöglichen soll, kann für sich allein die Annahme von Tateinheit nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 60, 242). Bei mehreren unabhängig voneinander denkbaren Willensbetätigungen müssten diese vielmehr wenigstens teilweise derart zusammenfallen, dass mindestens ein Teil der Gesamthandlung zur Herstellung des Tatbestandes beider Vergehen mitgewirkt hat (RGSt 32, 139; 56, 58). Diese Voraussetzung könnte nach Lage der Sache hier nur dann gegeben sein, wenn mindestens ein Teil der Urkundenvergehen zugleich den Tatbestand der Untreue verwirklichte, indem der Angeklagte, und zwar vorsätzlich, der Gewerkschaft vermöge der Verschleierung der Unregelmäßigkeiten einen über die Unterschlagung hinausgreifenden Nachteil, etwa durch Verhinderung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, zugefügt hätte. Für eine solche Möglichkeit bieten die Feststellungen weder zur äußeren noch insbesondere zur inneren Tatseite hin den mindesten Anhalt.
Hiernach ging die Vorstellung des Angeklagten bei den Urkundenvergehen über die Vertuschung seiner Unterschleife nicht hinaus. Dem entspricht es, dass Ersatzansprüchen gegenüber dem Angeklagten offensichtlich kein greifbarer Vermögenswert innewohnt. Unter solchen Umständen lässt die gesonderte Verurteilung wegen der Urkundenvergehen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufweisen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Groß | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Engels | Martin |