Treffer
BGH Urteil

Entführung zur Unzucht und Notzucht: Tateinheit bei Ausnutzung des Entführungszustands

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 257/62
Datum
31.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a., es habe an der „List“ der Entführung gefehlt und Entführung und Notzucht stünden in Tatmehrheit. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Beweiswürdigung zu List, Entführungsabsicht und Drohung i.S.d. § 177 StGB. Er stellte jedoch klar, dass Entführung (§ 236 StGB) als Dauerstraftat erst mit Beseitigung des Entführungszustands endet. Wird die Notzucht unter Ausnutzung des durch die Entführung fortbestehenden Zustands der Unfreiheit begangen, liegt Tateinheit vor; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„List“ i.S.d. § 236 StGB liegt vor, wenn der Täter seine wahren Absichten geflissentlich und geschickt verbirgt und das Opfer dadurch täuscht, um es in seine Gewalt zu bringen.

2

Die Entführung nach § 236 StGB ist eine Dauerstraftat; sie ist zwar mit dem Verbringen an einen anderen Ort vollendet, aber erst beendet, wenn der Zustand des Entführtseins wieder beseitigt ist.

3

Wird während des fortdauernden Entführungszustands eine Notzucht begangen, indem der Täter den durch die Entführung geschaffenen Zustand der Unfreiheit zur Nötigung ausnutzt, stehen Entführung und Notzucht in Tateinheit.

4

Für die Notzucht durch Drohung genügt, dass der Tatrichter rechtsfehlerfrei feststellt, die Äußerungen des Täters hätten aus Opfersicht den Sinn einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; ob der Täter die Drohung tatsächlich ausführen wollte, ist unerheblich.

5

Kann der Schuldspruch im Konkurrenzverhältnis rechtlich berichtigt werden, ist eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO zulässig; der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn er auf der unzutreffenden Konkurrenzbewertung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 21. Mai 1962

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB §§ 236, 177

Entführt jemand eine Frau wider ihren Willen, um sie zur Unzucht zu bringen (§ 236 StGB), und begeht er sodann unter Ausnutzung des durch die Entführung geschaffenen Zustandes der Unfreiheit eine Notzuchtshandlung, so liegt Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht vor.

BGH, Urt. v. 31. August 1962 – 4 StR 257/62 – LG Detmold

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsaschlosser Arno ████ aus ████, Kreis ████, geboren am ████████████████ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Entführung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter ███████████████████, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 21. Mai 1962 dahin geändert, dass er wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Entführung und wegen Notzucht, Verbrechen nach den §§ 236, 177, 74 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einsatzstrafe für die Entführung betrug ein Jahr drei Monate, für die Notzucht zwei Jahre drei Monate Zuchthaus. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Ihm ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.

Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Revision ist der Auffassung, dass die Merkmale der zur Entführung erforderlichen „List“ nicht gegeben seien.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am Vormittag des 10. September 1961 fuhr der Angeklagte mit einem Kraftwagen über Land. Er wollte nach seinen Angaben gegebenenfalls Gelegenheit zum außerehelichen Verkehr suchen. Frau █████ stand an einer Auffahrt der Autobahn. Als der Angeklagte fragte, wohin sie wolle, und sie ihr Fahrziel Bielefeld angegeben hatte, erklärte er, er könne sie mitnehmen. Er hatte aber bereits vor, sie zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zu veranlassen und zu diesem Zweck mit dem Wagen in eine einsame Gegend zu fahren. Er gab wahrheitswidrig an, er sei geschäftlich unterwegs und müsse vor Bielefeld von der Autobahn abbiegen, um noch einen Auftrag zu erledigen. Frau ████████, die möglichst ohne Umwege nach Bielefeld fahren wollte, erklärte dem Angeklagten, sie müsse um 15.15 Uhr in Bielefeld sein. Wenn der Auftrag den Angeklagten unterwegs längere Zeit in Anspruch nehme, wolle sie lieber nicht mitfahren. Der Angeklagte erwiderte, er werde es schon schaffen, müsse jedoch noch einen Lastkraftwagen kontrollieren. Da es nach einer Kaffeepause inzwischen schon nach 14 Uhr geworden war und die Zeugin Zweifel bekam, ob sie rechtzeitig nach Bielefeld käme, fragte sie den Angeklagten einige Male, ob er es mit der Zeit wirklich schaffe. Er beruhigte sie weiter. Schließlich fuhr der Angeklagte in die Senne hinein. Nach einem Aufenthalt in einem einsam gelegenen Anwesen erklärte er, er habe das Geschäftliche erledigt, sie würden in kürzester Zeit in Bielefeld sein. Die Zeugin wurde dadurch wiederum beruhigt. Der Angeklagte fuhr den Wagen noch tiefer in die Senne. Frau ████████ erklärte, sie wolle doch lieber aussteigen und sehen, dass sie anderweit weiterkomme. Der Angeklagte redete ihr erneut mit guten Worten zu, sie kämen jetzt gleich in die Bundesstraße. Der Wagen blieb schließlich in einem großen Schlagloch stehen. Der Angeklagte äußerte darauf, der Motor sei heiß geworden, sie müssten warten, bis sich der Motor abgekühlt habe. Nunmehr wurde Frau ████████ ängstlich. Der Angeklagte setzte sich jetzt wieder in den Wagen und versuchte, den Arm um sie zu legen. Sie wehrte dies jedoch ab und sagte, sie wolle jetzt aus dem Wagen heraus. Der Angeklagte antwortete ihr, das komme nicht in Frage, er lasse sie nicht heraus, bevor er sie nicht haben könne oder sie ihm gefügig sein werde. Nunmehr wurden ihr die Absichten des Angeklagten klar. Als er wiederum den Arm um sie legte, entzog sie sich ihm erneut, beschimpfte ihn und erklärte, er solle von ihr ablassen, das komme für sie nicht in Frage. Als sie eine Gelegenheit sah, aus dem Wagen zu kommen, stieg sie aus. Der Angeklagte fasste sie sofort am Arm und versuchte, sie in den Wald zu zerren. Sie war inzwischen so aufgeregt, dass sie zitterte und weinte. Der Angeklagte wollte jedoch den Geschlechtsverkehr mit ihr herbeiführen und herrschte sie mit den Worten an, sie komme hier nicht mehr heraus, wenn sie ihm nicht zu Willen sei. Er komme doch zum Ziel. Sie bekam erhebliche Angst vor ihm, weil er in wilder ungezügelter Erregung vor ihr stand. Schließlich versuchte sie zu entkommen, indem sie wegrannte. Er fasste sie jedoch wieder am Arm und zerrte sie zurück. Das Hin und Her zwischen beiden zog sich über Stunden hin, bis es dämmerte. Dabei sagte er wiederum, sie komme nicht weg, er wolle sie hier haben, es gebe für sie keinen Ausweg. Auch komme hier kein Mensch hin. Schließlich erklärte er, sie könne sagen und machen, was sie wolle, sie verschlechtere lediglich ihre Lage. Wenn sie hier nochmal herauskommen wolle, dann müsse sie sich ihm hingeben. Sie glaubte nunmehr, der Angeklagte wolle sie notfalls umbringen, wenn sie ihm nicht zu Willen sei. Sie fühlte sich ernstlich bedroht. Schließlich ließ sie alles über sich ergehen, zumal es inzwischen immer dämmeriger wurde und sie mit den Nerven fertig war. Der Angeklagte zog ihr zunächst die Jacke und den Kostümrock aus. Es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin sich selbst den Schlüpfer heruntergezogen hat. Er legte sie schließlich, ohne dass sie sich wehrte, auf seine bereits vorher auf dem Boden ausgebreitete Jacke und führte den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.

Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass sich der Angeklagte zunächst der Entführung gemäß § 236 StGB schuldig gemacht habe. Er habe seinen Erfolg durch eine List erreicht, da er der Zeugin vorgespiegelt habe, er wolle sie nach Bielefeld bringen, müsse jedoch zuvor noch einen Auftrag ausführen, während es ihm in Wirklichkeit nur darauf angekommen sei, sie in einer einsamen Waldgegend in seine Gewalt zu bringen. Diese Absicht habe er ihr geflissentlich verborgen und sich dadurch in ihr Vertrauen eingeschlichen. Die Entführung sei auch gegen den Willen der Zeugin geschehen. Zwar sei die Fahrt in Richtung Bielefeld in ihrem Einverständnis begonnen worden. Keinesfalls habe sie aber dadurch einen Zustand herbeiführen wollen, in dem sie schließlich in ganz abgeschiedener Gegend in die Gewalt des Angeklagten gegeben gewesen sei. Abgesehen hiervon müsse sich die Einwilligung auch auf den Zweck, also auf die Unzucht, beziehen. Hiermit sei sie keineswegs einverstanden gewesen. Der Angeklagte habe auch vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, Frau █████████ zur Unzucht zu bringen. Diese Absicht habe bereits von vornherein vorgelegen. Dies setze jedoch nicht voraus, dass er von vornherein eine Notzucht im Auge gehabt habe. Es genüge vielmehr die Absicht, sie zur Unzucht zu bringen, also die Absicht des außerehelichen Geschlechtsverkehrs oder sonstiger Unzuchtshandlungen.

Die gegen die Annahme einer Entführung gerichtete sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet. Unter List ist ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, unter geflissentlicher und geschickter Verbergung der wahren Absichten die Ziele des Täters durchzusetzen. Gewöhnlich geschieht dies durch Täuschung. Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ohne Zweifel erfüllt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Dass der Angeklagte auch die Absicht hatte, Frau ███████ mit Hilfe der List zur Unzucht zu bringen, hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hiergegen richtet sich gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen.

2. Was die Notzucht anlangt, so führt das Landgericht aus, eine Gewaltanwendung habe zwar nicht vorgelegen. Frau █████████ habe keinen Widerstand mehr geleistet, als es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er habe sie aber durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er immer wieder erklärt habe, sie komme aus dem Wald nicht weg und verschlechtere nur ihre Lage, wenn sie sich ihm nicht hingebe. Diese Worte stellten eine unverhüllte Ankündigung eines Übels für den Fall dar, dass die Zeugin sich ihm nicht fügen würde, und zwar einer Gewalttätigkeit gegen die Zeugin, ja sogar einer Tötung. Er habe sie also vor die Wahl gestellt, sich entweder seinem Willen zu unterwerfen oder das angedrohte Übel auf sich zu nehmen. Ob er dies ernstlich gemeint habe oder nicht, sei ohne Belang. Sie habe die Drohungen jedenfalls als ernstliche aufgefasst und für ihr Leben gefürchtet, zumal weit und breit keine menschliche Siedlung vorhanden gewesen sei. Desgleichen sei auch der Vorsatz der Notzucht gegeben. Er sei sich bewusst gewesen, dass sie von sich aus nicht bereit sei, ihm den Geschlechtsverkehr freiwillig zu gestatten. Mit seiner Drohung habe er ihren entgegenstehenden Willen brechen wollen. Ob er die Drohung im Falle ihrer Weigerung ausgeführt hätte, könne auf sich beruhen.

Die Revision vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Es lag jedoch im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung festzustellen, welchen Sinn seine Äußerungen hatten, wenn sie mehrere Deutungen zuließen. Die Überzeugung, die er gewonnen hat, ist für das Revisionsgericht bindend, da Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht vorliegen. Auch insoweit richtet sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.

Auch im Übrigen gibt der Schuldspruch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

3. Einer näheren Erörterung bedurfte jedoch die Frage, ob der Angeklagte die Straftaten in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen hat.

Das Landgericht führt hierzu aus, es liege nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit vor. Mit dem Verbringen der Frau ██████████ in seinen Herrschaftsbereich sei die Entführung bereits beendet gewesen, ohne dass es darauf ankomme, ob der vom Angeklagten erstrebte Zweck im Endergebnis erreicht worden sei oder nicht. Zur Erreichung seines Zieles habe der Angeklagte sodann eine Notzucht verübt, also eine neue strafbare Handlung begangen. Denn die Erreichung des in § 236 StGB geforderten Zwecks brauche nicht immer durch eine strafbare Handlung zu erfolgen.

Hierzu ist folgendes zu bemerken.

Bei der Entführung handelt es sich um eine Dauerstraftat. Die Tat ist vollendet, wenn der Täter die Frau an einen anderen Aufenthaltsort gebracht hat, gleichgültig, ob der Zweck erreicht wird oder nicht. Dagegen ist die Entführung entgegen der Meinung der Strafkammer in diesem Augenblick nicht notwendig auch schon beendet. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die Verbringung an einen anderen Ort, also der Zustand des Entführtseins, wieder beseitigt ist. Dies war zur Zeit der Begehung der Notzucht nicht der Fall. Frau █████████ war zu diesem Zeitpunkt noch in der Herrschaftsgewalt des Angeklagten. Die Notzucht ist daher während des vom Angeklagten durch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes begangen worden.

Die Frage, ob die während dieses Dauerzustands begangenen strafbaren Handlungen in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit der Dauerstraftat stehen, ist im Schrifttum streitig. So vertreten z. B. Schönke/Schröder (StGB 10. Aufl., § 236 Anm. VIII S. 896) die Meinung, dass diejenigen Straftaten, die der Täter während der Entführung gegen die Frau begeht, mit ihr in Tateinheit stehen, soweit die Entführung Mittel zu ihrer Begehung sein sollte. Dies hängt mit der von ihnen zur Frage der Tateinheit allgemein vertretenen Ansicht zusammen, dass während der Dauertat vom Täter begangene weitere strafbare Handlungen mit dem Dauerdelikt in Tateinheit stehen, wenn die Dauerstraftat nach einem einheitlich gefassten Tatentschluss die weiteren Straftaten ermöglichen soll. Dies könne z. B. beim Hausfriedensbruch im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Straftaten, z. B. Erschleichung des Beischlafs, Nötigung, Tötungsversprechen, der Fall sein (Schönke/Schröder aaO Vorbem. IV vor § 73 S. 428 f.). Eine andere Auffassung wird z. B. von Schäfer vertreten (LK, 8. Aufl. 1958, § 236 VII S. 285). Er führt aus, Tatmehrheit liege vor, wenn während des durch die Entführung geschaffenen Zustandes zur Zweckerreichung eine neue Straftat verübt werde, z. B. Kuppelei, Notzucht, da bei § 236 StGB anders als bei § 234 StGB die Absicht nicht auf eine Straftat gerichtet sein müsse. Ebenso nehmen Schwarz/Dreher (StGB, 23. Aufl., § 236 Anm. 5 S. 631) Tatmehrheit an, wenn die Erreichung des Zwecks auch für sich, also z. B. nach § 177 StGB, strafbar ist, und beziehen sich hierfür auf die angeführte Stelle des Leipziger Kommentars.

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich wiederholt mit der Frage des Verhältnisses der während eines Hausfriedensbruchs begangenen weiteren Straftaten zum Hausfriedensbruch beschäftigt. Es hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass das Verbrechen nach § 177 StGB zum Hausfriedensbruch im Verhältnis der Tatmehrheit stehe. Denn Tateinheit sei nicht schon gegeben, wenn ein Verhalten mehrere Strafgesetze zur gleichen Zeit verletze, vielmehr sei erforderlich, dass diejenige Handlung, die einen strafbaren Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirkliche, zugleich, d. h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen, einen anderen Straftatbestand ganz oder zum Teil erfülle. Daran fehle es regelmäßig im Verhältnis des § 123 StGB zu § 177 StGB. Weder das Eindringen noch das Verweilen verwirkliche auch nur den geringsten Teil des Tatbestandes des Sittlichkeitsverbrechens. Es hat daher ausgesprochen, dass Tateinheit auch dann nicht anzunehmen sei, wenn das Eindringen oder Verweilen im Sinne des § 123 StGB zum Zwecke der Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens geschehe. Die grundlegenden Ausführungen sind in der Entscheidung RGSt 32, 137, 140 enthalten. Das Reichsgericht hat diesen Standpunkt auch später in ständiger Rechtsprechung aufrechterhalten (vgl. z. B. RGSt 54, 288; HRR 1939 Spalte 463). Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten (1 StR 19/56 vom 6. März 1956 = LM § 177 StGB Nr. 8). Er ist der grundsätzlichen Auffassung des Reichsgerichts zur Frage der Tateinheit unter Bezugnahme auf RGSt 32, 137, 140 gefolgt. Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt demnach Tateinheit nur vor, wenn die Handlung, die einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, zugleich einen anderen Tatbestand erfüllt. Nur dann, wenn in dem Eindringen oder Verweilen im Sinne des Hausfriedensbruchs und in dem Sittlichkeitsverbrechen eine fortgesetzte Beleidigung liege, die nicht durch die genannten Straftatbestände aufgezehrt sei, könnten die beiden Handlungen bei Vorliegen eines Gesamtvorsatzes zu einer einheitlichen Handlung verbunden werden. Auch in unveröffentlichten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf RGSt 32, 137, 139 die Ansicht des Reichsgerichts vertreten (vgl. 1 StR 312/55 vom 13. Oktober 1955 S. 6). Diesem Standpunkt steht die unveröffentlichte Entscheidung 1 StR 200/53 vom 2. Juni 1953 nicht entgegen. Dort handelte es sich um die Beihilfe zu Hausfriedensbruch und versuchter Notzucht. In diesem Falle ist Tateinheit für die Beihilfe angenommen worden, da die Beihilfe durch eine einheitliche Handlung zu beiden Taten geleistet wurde. Diese Frage steht jedoch hier nicht zur Erörterung.

Es fragt sich, wie das Verhältnis der Entführung zur Notzucht zu beurteilen ist, wenn die Entführung zum Zwecke der Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens erfolgt. Zum Tatbestand der Entführung gehört zwar nur die Absicht, die Entführte zur Unzucht zu bringen, ohne dass diese Unzucht als solche strafbar sein müsste. Die Entführung kann – anders als der Hausfriedensbruch – in der Weise Mittel der Notzucht sein, dass die Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise in einer Betätigung zusammenfallen. So liegt es hier. Der Angeklagte hat den durch die Entführung geschaffenen und bis zur Ausübung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs aufrechterhaltenen körperlichen und seelischen Zustand der Unfreiheit und Bedrängnis des Opfers zur Durchführung der Notzucht im Wege der Drohung benutzt. Mithin war der letzte Akt der Entführung, als der Angeklagte Frau █████████ in dem einsamen Waldstück durch Drohung zum außerehelichen Beischlaf bestimmte, bereits ein Anfang der Ausführungshandlung der Notzucht. Schon insofern fiel die noch fortdauernde Entführung tatbestandlich mit der Notzucht zusammen. Überdies liegt jedoch auch eine Notzucht, begangen durch Gewaltanwendung, vor. Frau ████ versuchte zweimal wegzulaufen. Der Angeklagte hat sie jedoch beide Male wieder eingeholt und zurückgezerrt. Auch dies war zugleich ein Mittel zur Aufrechterhaltung der Entführung und zur Vergewaltigung. Auch insofern fiel die Entführungshandlung mit der Notzuchtshandlung tateinheitlich zusammen.

Der Senat war in der Lage, gemäß § 354 Abs. 1 StPO das Urteil von hier aus zu ändern.

Jedoch musste der Strafausspruch aufgehoben werden.

Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Krumme ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergBörtzler
Lang-Hinrichsen
Entführung zur Unzucht und Notzucht: Tateinheit bei Ausnutzung des Entführungszustands — Themis